Artikel 6 VO (EU) 2023/895
Kohärenz der Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gewährleisten die Qualität der offengelegten Informationen und stellen sicher, dass die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.
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