Artikel 7 VO (EU) 2023/895

Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage auf der Website der Gruppe.

(2) Wenn die Gruppe oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften keine Website besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Unternehmensverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, so wird der Bericht über Solvabilität und Finanzlage für die Gruppe und für Einzelunternehmen auf dieser Website veröffentlicht, sofern der Verband dies gestattet.

(3) Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder 2 auf einer Website, so bleibt dieser Bericht nach dem Offenlegungsdatum mindestens fünf Jahre lang auf dieser Website verfügbar.

(4) Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ihren Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, so übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung des Berichts. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln den Bericht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Anforderung.

(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jeder Person, die dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum beantragt, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts, und zwar unabhängig davon, ob der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde.

6. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sorgen dafür, dass der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen den Aufsichtsbehörden in elektronischer Form übermittelt werden.

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