Artikel 3 VO (EU) 2023/905
Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden
Für Tiere bzw. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, gilt, dass ihnen Folgendes nicht verabreicht werden durfte bzw. dass sie nicht von Tieren gewonnen werden durften, denen Folgendes verabreicht wurde:
- a)
- ein antimikrobielles Arzneimittel, das zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung verwendet wird;
- b)
- ein antimikrobielles Arzneimittel, das einen antimikrobiellen Wirkstoff enthält, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 aufgeführt ist.
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