Artikel 4 VO (EU) 2023/905

Bedingungen für den Eingang in die Union

(1) Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das in der Liste der Länder nach Artikel 5 aufgeführt ist, und
b)
sie sind von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 6 begleitet, aus der hervorgeht, dass die Sendung die Anforderungen des Artikels 3 erfüllt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Sendungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tiere oder Erzeugnisse auch aus Drittländern, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgeführt sind, in die Union verbracht werden, wenn diese Drittländer sicherstellen, dass die in die Union verbrachten Sendungen aus einem Mitgliedstaat oder einem in der Liste aufgeführten Drittland stammen.

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