Artikel 5 VO (EU) 2023/905
Liste der zugelassenen Drittländer
(1) Die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird im Wege eines von der Kommission gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakts erstellt. Sofern angezeigt, kann diese Liste mit anderen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Listen kombiniert werden.
(2) Über die Aufnahme von Drittländern in die Liste entscheidet die Kommission entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstaben a bis d sowie f und g der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der verfügbaren Nachweise und Garantien dafür, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind, wozu auch die erhaltenen Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und des Ursprungs von Tieren oder Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 zählen.
(3) Gemäß Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 streicht die Kommission ein Drittland oder Drittlandsgebiet aus der Liste, wenn die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind.
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