Artikel 6 VO (EU) 2023/905

Konformitätsbescheinigung

(1) Besondere Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sind von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Prüfverfahren festzulegen.

(2) Die amtlichen Bescheinigungen können Angaben enthalten, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

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