Artikel 2 VO (EU) 2023/914

Anmeldebefugnis

(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen oder Unternehmen vorzulegen.

(2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.

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