Artikel 3 VO (EU) 2023/914
Vorlage von Anmeldungen
(1) Für Anmeldungen ist das Formular CO in Anhang I zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen unter Verwendung des in dem Anhang enthaltenen Vereinfachten Formulars CO vorgelegt werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formular zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Formulare und sämtliche sachdienlichen Unterlagen sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise zu übermitteln.
(3) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Diese Sprache ist für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache — auch für spätere Verfahren bezüglich desselben Zusammenschlusses. Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache eines Dokuments keine der Amtssprachen der Union, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
(4) Anmeldungen nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich bei der für die Anmeldung gewählten Sprache nicht um eine Amtssprache der Union, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.
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