Artikel 4 VO (EU) 2023/914
Erforderliche Angaben und Unterlagen
(1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben enthalten und alle Unterlagen umfassen, die in den einschlägigen Formularen der Anhänge I und II verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
(2) Die Kommission kann die Anmelder auf schriftlichen Antrag hin von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung einschließlich bestimmter Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist.
(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 5 Absätze 2 und 3.
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