Artikel 5 VO (EU) 2023/914

Wirksamwerden der Anmeldung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.

(3) Werden nach der Anmeldung wesentliche Änderungen des beschriebenen Sachverhalts oder neue Informationen bekannt, die den Anmeldern bekannt sind oder bekannt sein müssten und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels sind unrichtige oder irreführende Angaben unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als unvollständige Angaben anzusehen.

(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Tag des Eingangs der Anmeldung an. Wird die Anmeldung infolge der Anwendung von Absatz 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam, so gibt die Kommission diesen späteren Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung wirksam wird, in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

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