Artikel 25 VO (EU) 2023/914
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird unbeschadet des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. September 2023 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen und spätestens am 31. August 2023 angemeldet wurden.
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