Artikel 8 VO (EU) 2023/914
Ende der Fristen
(1) Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.
(2) Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
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