Artikel 9 VO (EU) 2023/914
Fristhemmung
(1) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden bei Beschlüssen, die die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen hat, gehemmt, wenn
- a)
- eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
- b)
- eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem Dritten verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;
- c)
- einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von der Kommission als erforderlich angesehene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 2 der genannten Verordnung mitzuwirken;
- d)
- die Anmelder es unterlassen haben, die Kommission von Änderungen des in der Anmeldung beschriebenen Sachverhalts oder von neuen Informationen der in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Art zu unterrichten.
(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden während der folgenden Zeiträume gehemmt:
- a)
- in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen: zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist;
- b)
- in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen: zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist;
- c)
- in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen: zwischen dem Eintritt der Änderung des beschriebenen Sachverhalts und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft;
- d)
- in den in Absatz 2 genannten Fällen: zwischen dem Ende der in dem Beschluss festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hemmnis beseitigt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
(5) Die Kommission verarbeitet innerhalb einer angemessenen Frist alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Untersuchung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a, b und d nicht mehr erforderlich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.