Artikel 10 VO (EU) 2023/914

Einhaltung der Fristen

(1) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden eingehalten, wenn die Kommission den jeweiligen Beschluss vor Fristablauf erlässt.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingehalten, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannte Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die beteiligten Unternehmen vor Fristablauf nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bestimmungen unterrichtet.

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