Artikel 11 VO (EU) 2023/914

Anzuhörende

Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen

a)
Anmeldern, d. h. den Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorlegen;
b)
anderen Beteiligten, d. h. den an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Verkäufer und das Zielunternehmen des Zusammenschlusses;
c)
Dritten, d. h. natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerbern, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:

i)
die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer,
ii)
Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft;

d)
den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.

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