Artikel 11 VO (EU) 2023/914
Anzuhörende
Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen
- a)
- Anmeldern, d. h. den Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorlegen;
- b)
- anderen Beteiligten, d. h. den an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Verkäufer und das Zielunternehmen des Zusammenschlusses;
- c)
-
Dritten, d. h. natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerbern, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:
- i)
- die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer,
- ii)
- Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft;
- d)
- den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.