Artikel 12 VO (EU) 2023/914

Beschlüsse über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

(1) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, der einen oder mehrere Beteiligte beschwert, so teilt sie den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Beschwerdepunkte schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

(2) Hat die Kommission einen Beschluss im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, so übermittelt sie ihnen unverzüglich den vollen Wortlaut des vorläufigen Beschlusses und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Im Anschluss an die Stellungnahme der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben der Anmelder und die anderen Beteiligten sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird der vorläufige Beschluss der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.