Artikel 13 VO (EU) 2023/914
Beschlüsse in der Hauptsache
(1) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch.
Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einen vorläufigen Beschluss nach Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.
(2) Die Kommission teilt den Anmeldern die Beschwerdepunkte schriftlich in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte mit. Nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission eine oder mehrere ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die Anmelder richten, wenn sie neue Beschwerdepunkte erheben oder die zuvor erhobenen Beschwerdepunkte wesentlich ändern möchte.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Kommission unterrichtet andere Beteiligte schriftlich über die Beschwerdepunkte im Sinne des Unterabsatzes 1 und setzt eine Frist, innerhalb derer diese schriftlich Stellung nehmen können.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(3) In ihren schriftlichen Stellungnahmen können die Beteiligten, an die die Beschwerdepunkte gerichtet oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, alle relevanten Tatsachen vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle relevanten Unterlagen bei. Sie können der Kommission auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
(4) Nach Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an die Anmelder richten, in dem sie diese über zusätzliche oder neue Tatsachen oder Beweismittel informiert, die die Kommission zur Untermauerung der bereits erhobenen Beschwerdepunkte verwenden möchte.
In dem Sachverhaltsschreiben setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
(5) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die ein Beschluss erlassen werden soll.
Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie den Absätzen 3 und 4 gilt entsprechend.
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