Artikel 14 VO (EU) 2023/914
Mündliche Anhörungen
(1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission den Anmeldern, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
(2) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission auch den anderen Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
(3) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen beabsichtigt, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
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