Artikel 15 VO (EU) 2023/914

Durchführung mündlicher Anhörungen

(1) Der Anhörungsbeauftragte führt mündliche Anhörungen in voller Unabhängigkeit durch.

(2) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu einer mündlichen Anhörung an einem von ihr festgesetzten Termin ein.

(3) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen mündlichen Anhörungen ein.

(4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, bei dem es sich um einen ihrer fest angestellten Mitarbeiter handeln muss.

(5) Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen hinzuziehen.

(6) Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

(7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne des Artikels 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der mündlichen Anhörung Fragen zu stellen.

(8) Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Anhörung zu erleichtern.

(9) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

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