Artikel 16 VO (EU) 2023/914

Anhörung Dritter

(1) Beantragen Dritte ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

(2) Ist eine Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so kann die Kommission Dritten eine nichtvertrauliche Fassung dieser Mitteilungen übermitteln oder sie auf andere geeignete Weise über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichten. Zu diesem Zweck machen die Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bzw. der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte alle darin enthaltenen Informationen kenntlich, die sie nach Artikel 18 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 als vertraulich betrachten. Die Kommission übermittelt Dritten nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens. Die Dritten müssen der Nutzungsbeschränkung vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte zustimmen.

Ist keine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so ist die Kommission nicht verpflichtet, Dritten im Sinne des Absatzes 1 Informationen zu übermitteln, die über Art und Gegenstand des Verfahrens hinausgehen.

(3) Die Dritten im Sinne des Absatzes 1 legen ihre schriftlichen Stellungnahmen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann diesen Dritten, sofern sie es in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, gegebenenfalls Gelegenheit zur Teilnahme an einer Anhörung geben. Sie kann diesen Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.

(4) Die Kommission kann jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer mündlichen Anhörung, vorzutragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.