Artikel 17 VO (EU) 2023/914

Akteneinsicht und Verwendung von Unterlagen

(1) Die Kommission gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird gewährt, nachdem die Kommission den Anmeldern die Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt gegeben hat.

(2) Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Beschwerdepunkte mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme erforderlich ist.

(3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

a)
vertrauliche Informationen,
b)
interne Unterlagen der Kommission,
c)
interne Unterlagen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
d)
Schriftverkehr zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
e)
Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie
f)
Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden.

(4) Die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.

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