Artikel 18 VO (EU) 2023/914

Umgang mit vertraulichen Informationen

(1) Informationen — einschließlich Unterlagen — werden von der Kommission nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht, soweit

a)
sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten und
b)
ihre Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird.

(2) Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die nach den Artikeln 12, 13 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung Stellung nehmen oder nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Auskünfte erteilen oder der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge desselben Verfahrens weitere Informationen übermitteln, müssen die Informationen, die sie als vertraulich erachten, unter Angabe der Gründe klar kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vorlegen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen, dass sie die Unterlagen bzw. die Teile davon, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere sie betreffende vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich machen und die Unternehmen nennen, denen gegenüber diese Unterlagen als vertraulich anzusehen sind.

Die Kommission kann von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zudem verlangen, dass sie alle Teile einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, einer Zusammenfassung der Sache oder eines von der Kommission erlassenen Beschlusses kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung.

(4) Kommen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

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