Artikel 19 VO (EU) 2023/914
Frist für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen.
(2) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens vorzulegen.
Wenn die beteiligten Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungszusagen übermitteln, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungszusagen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungszusagen für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als neue Verpflichtungszusagen.
Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verlängert, so verlängert sich die Frist von 65 Arbeitstagen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen auch nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist akzeptieren. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission unter solchen Umständen die Verpflichtungszusagen akzeptiert, berücksichtigt sie insbesondere, dass die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfüllt werden müssen.
(3) Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
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