Artikel 20 VO (EU) 2023/914
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise vorzulegen. Die Kommission leitet diese Verpflichtungszusagen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die im Formular RM (siehe Anhang IV dieser Verordnung) verlangten Angaben im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise übermitteln. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
Artikel 4 gilt entsprechend für das zusammen mit den Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 übermittelte Formular RM.
(3) Wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anbieten, machen sie gleichzeitig Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.
(4) Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, zu unterzeichnen.
(5) Nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unverzüglich eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen veröffentlicht. Zu diesem Zweck übermitteln die Anmelder der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass des Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen.
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