Artikel 21 VO (EU) 2023/914

Treuhänder

(1) Die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Treuhänder auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen; die Treuhänder unterstützen die Kommission dabei, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Beteiligten zu überwachen, oder setzen die Verpflichtungen um. Die Treuhänder können von der Kommission oder nach Genehmigung durch die Kommission von den Beteiligten bestellt werden. Die Treuhänder erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.

(2) Die Kommission kann ihren Beschluss nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 an Bedingungen oder Auflagen in Bezug auf die Treuhänder nach Absatz 1 knüpfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.