Artikel 22 VO (EU) 2023/914

Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen

(1) Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission erfolgt auf elektronischem Wege, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.

(2) Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen auf elektronischem Wege übermittelte Unterlagen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014(1) ( „eIDAS-Verordnung” ) in der jeweils aktuellen Fassung entspricht.

(3) Detaillierte technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlicht.

(4) Mit Ausnahme der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Formulare gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

(5) Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon

a)
unbrauchbar (beschädigt) sind,
b)
Viren, Schadsoftware oder andere Bedrohungen enthalten oder
c)
elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

In diesen Fällen unterrichtet die Kommission den Absender unverzüglich.

(6) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.

(7) Unterlagen, die eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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