Artikel 23 VO (EU) 2023/914
Festsetzung von Fristen
(1) Bei der Festsetzung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Fristen trägt die Kommission der Dringlichkeit des Falls sowie dem für die Ausarbeitung der Stellungnahmen erforderlichen Zeitaufwand der Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch die gesetzlichen Feiertage in dem Land, in dem die Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten ansässig sind.
(2) Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.
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