ANHANG I VO (EU) 2023/914

FORMULAR ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES NACH DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES (FORMULAR CO)

EINFÜHRUNG

A.
Zweck des Formulars CO

(1)
Im Formular CO ist aufgeführt, welche Informationen die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission übermitteln müssen. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(1) sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung” ) geregelt, zu der dieses Formular CO einen Anhang bildet. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) ( „EWR-Abkommen” ).

B.
Vorabkontakte und Anträge auf Befreiung

1.
Art der im Formular CO verlangten Angaben

(2)
Im Formular CO sind folgende Angaben zu machen:

a)
grundlegende Angaben, die grundsätzlich für die Beurteilung aller Zusammenschlüsse erforderlich sind (Abschnitte 1 bis 10),
b)
Angaben zu Effizienzvorteilen (Abschnitt 11),
c)
Angaben, die bei Beteiligung von Gemeinschaftsunternehmen zu machen sind (Abschnitt 12).

(3)
Die in den Abschnitten 1 bis 10 verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung. In Abschnitt 11 werden Angaben zu Effizienzvorteilen des angemeldeten Zusammenschlusses verlangt, die die Anmelder machen können, wenn sie wünschen, dass die Kommission etwaige Effizienzvorteile von vornherein berücksichtigt. Bei Beteiligung von Gemeinschaftsunternehmen sind die in Abschnitt 12 verlangten Angaben erforderlich und Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung.

2.
Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind

(4)
Unter außergewöhnlichen Umständen sind bestimmte in diesem Formular CO verlangte Informationen den Anmeldern eventuell ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich (z. B. Informationen über Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). In diesem Fall können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.4 zu stellen.

3.
Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind

(5)
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen im Formular CO (einschließlich Unterlagen) oder von anderen Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist.
(6)
Selbst wenn für die Prüfung bestimmter Fälle durch die Kommission sämtliche Angaben erforderlich sind, gilt Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in anderen Fällen insbesondere für die in den Abschnitten 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 5.5 und 5.6 sowie in Abschnitt 10 dieses Formulars CO genannten Angaben gelten.
(7)
Unter solchen Umständen können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.4 zu stellen.

4.
Vorabkontakte und Anträge auf Befreiung

(8)
Den Anmeldern wird geraten, in allen Standardfällen bereits vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr einen Entwurf des ausgefüllten Formulars CO zu übermitteln. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung des förmlichen Fusionskontrollverfahrens. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einem Formular CO zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar.
(9)
Im Rahmen von Vorabkontakten können Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, und geben für die fehlenden Daten möglichst genaue Schätzungen mit Angabe der Quelle an. Außerdem müssen die Anmelder nach Möglichkeit angeben, wo die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten die fehlenden Informationen einholen könnten.
b)
Die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

(10)
Anträge auf Befreiung sollten im Formular CO selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts) gestellt werden. Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb” ) der Kommission wird Befreiungsanträge im Rahmen der Prüfung des Entwurfs des ausgefüllten Formulars CO bearbeiten. Die GD Wettbewerb benötigt in der Regel fünf Arbeitstage, um auf einen Befreiungsantrag zu antworten.
(11)
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte im Formular CO verlangte Information im Rahmen einer über das Formular CO vorgenommenen Anmeldung entfallen kann, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung.
(12)
Weitere Erläuterungen zu Vorabkontakten mit der Kommission und zur Vorbereitung der Anmeldung finden die Anmelder im Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings” , der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist.

C.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

(13)
Wie in Abschnitt B.1 dargelegt, müssen die in den Abschnitten 1 bis 10 verlangten Angaben grundsätzlich in allen Standardfällen(4) gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars CO eingetragen werden.
(14)
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a)
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen für die Anmeldung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung festgelegten strengen Fristen prüfen kann.
b)
Die Anmelder müssen bei der Vorbereitung der Anmeldung darauf achten, dass die der Kommission übermittelten Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen, richtig, relevant und auf dem neuesten Stand sind.
c)
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung gelten unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung als unvollständig.
d)
Die verlangten Kontaktdaten müssen in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgeschriebenen Format übermittelt werden.(5) Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Bitte achten Sie deshalb darauf, personalisierte und bestimmten Kontaktpersonen zugeordnete E-Mail-Adressen statt allgemeine Mailboxen von Unternehmen (z. B. info@, hello@) anzugeben. Wenn die Kontaktdaten nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Kommission die Anmeldung für unvollständig erklären.
e)
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängen. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten zu vertreten sind.

D.
Anmeldeverfahren

(15)
Die in diesem Formular CO verlangten Angaben sind entsprechend den Abschnittnummern dieses Formulars CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 13 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und müssen die sachdienlichen Unterlagen beigefügt werden. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, sollten diese Angaben nicht zweimal gemacht werden. Stattdessen sollten klare Querverweise gesetzt werden.
(16)
Das Formular CO muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende Vollmacht ist dem Formular CO beizufügen.(6) Technische Spezifikationen und Hinweise zu Anmeldungen (einschließlich Signaturen) sind dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen.
(17)
Beim Ausfüllen der Abschnitte 6, 8, 9 und 10 dieses Formulars CO sollten die Anmelder erwägen, ob es klarer wäre, die numerische Reihenfolge der Abschnitte einzuhalten oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.
(18)
Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der Beteiligten und ihrer größten Wettbewerber, im Hauptteil des Formulars CO befinden. Anlagen zum Formular CO dürfen nur der Ergänzung der im Formular CO selbst gemachten Angaben dienen.
(19)
Die sachdienlichen Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).
(20)
Die sachdienlichen Unterlagen können Kopien der Originale sein. In diesem Fall muss der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen.

E.
Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

(21)
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(7) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
(22)
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Informationen in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
(23)
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig angesehen werden kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.
(24)
Mit diesem Formular CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG(8) verarbeitet.

F.
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars CO

(25)
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„An dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” oder „Beteiligter/Beteiligte” : Diese Begriffe beziehen sich sowohl auf die erwerbenden als auch auf die zu erwerbenden Unternehmen oder die fusionierenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine kontrollierende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” bzw. „an dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
b)
„Sachlich relevanter Markt” : Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem geprüft, warum nach dieser Abgrenzung bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
c)
„Räumlich relevanter Markt” : Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch spürbar andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
d)
„Horizontale Überschneidung” : Ein Zusammenschluss führt zu horizontalen Überschneidungen, wenn die an dem Zusammenschluss Beteiligten auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bzw. auf denselben sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind, wobei auch die Entwicklung von Pipeline-Produkten(9) berücksichtigt wird.(10)
e)
„Nichthorizontale Beziehung” : Ein Zusammenschluss führt zu nichthorizontalen Beziehungen, wenn zwischen den Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten eine Beziehung besteht, bei der es sich nicht um eine horizontale Überschneidung handelt.
f)
„Vertikale Beziehung” : Ein Zusammenschluss führt zu vertikalen Beziehungen, wenn einer oder mehrere der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist bzw. sind, der dem Markt, auf dem ein anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, wobei auch die Entwicklung von Pipeline-Produkten berücksichtigt wird.(11)
g)
„Betroffene Märkte” : Betroffene Märkte sind alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen sich die Tätigkeiten der Beteiligten horizontal überschneiden oder vertikal miteinander verbunden sind und die weder für eine Prüfung nach Randnummer 5 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren(12) noch für die Anwendung der Flexibilitätsklauseln der Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren in Betracht kommen.

(26)
Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

G.
Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten

(27)
Damit das Formular CO als vollständig ausgefüllt angesehen werden kann, müssen die in den Abschnitten 5.5 und 5.6 verlangten Angaben übermittelt werden.
(28)
Weitere Erläuterungen finden die an dem Zusammenschluss Beteiligten im Leitfaden „Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases” der GD Wettbewerb, der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlich ist.

H.
Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

(29)
Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sollten die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich.
(30)
Die Kommission ermutigt daher die an dem Zusammenschluss Beteiligten, eine Erklärung über den Verzicht auf vertrauliche Behandlung zu übermitteln, damit sie Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Die Beteiligten sollten zu diesem Zweck die Musterverzichtserklärung der Kommission nutzen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlich ist.

ABSCHNITT 1

1.1.
Geben Sie bitte eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte (mit Angabe der wichtigsten betroffenen Märkte(13)) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.2.
Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter), in der Sie darlegen, wie der Zusammenschluss vollzogen wird (z. B. durch Erwerb von Anteilen, öffentliches Übernahmeangebot oder Vertrag), nach welchen Artikeln der Fusionskontrollverordnung das Vorhaben als Zusammenschluss einzustufen ist und welche Unternehmen beteiligt sind. Für jedes der beteiligten Unternehmen ist Folgendes anzugeben: vollständiger Name, Land des Unternehmenssitzes, letztlich kontrollierendes Unternehmen, Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und der geografischen Tätigkeitsgebiete. Für neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen geben Sie bitte die geplanten Tätigkeiten und geplanten geografischen Tätigkeitsgebiete an. Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Beispiel (bitte aus Ihrer Anmeldung löschen)

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    [vollständiger Name des Unternehmens A] ([Kurzbezeichnung des Unternehmens A], [Herkunftsland des Unternehmens A]), kontrolliert von [Unternehmen X],

    [vollständiger Name des Unternehmens B] ([Kurzbezeichnung des Unternehmens B], [Herkunftsland des Unternehmens B]), kontrolliert von [Unternehmen Y].

    [Unternehmen A] erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über (die Gesamtheit/einen Teil von) [Unternehmen B] ODER

    [Unternehmen A] fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit [Unternehmen B] ODER

    [Unternehmen A] und [Unternehmen B] erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über [Unternehmen C].

Der Zusammenschluss erfolgt durch [Art der Durchführung des Zusammenschlusses, z. B. Erwerb von Anteilen/Vermögenswerten]. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
a)
[Unternehmen A]: [kurze Beschreibung der Tätigkeit, z. B. Chemikalienherstellung mit folgenden Schwerpunkten: Agrarwissenschaften, Hochleistungskunststoffe und Spezialchemikalien, Kohlenwasserstoff- und Energieprodukte sowie entsprechende Dienstleistungen],
b)
[Unternehmen B]: [kurze Beschreibung der Tätigkeit, z. B. Silikontechnologie und -innovation mit folgenden Schwerpunkten: Entwicklung und Herstellung von Polymeren und anderen auf Silikonchemie basierenden Materialien].

ABSCHNITT 2

2.1.
Angaben zu den an dem Zusammenschluss Beteiligten(14)

Geben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:

2.1.1.
Name des Unternehmens;
2.1.2.
ob es sich bei dem Unternehmen um einen Anmelder handelt oder nicht;
2.1.3.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
2.1.4.
bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können:

2.1.4.1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;
2.1.4.2.
Originalvollmacht (für den oder die Anmelder).

2.2.
Art der Geschäftstätigkeit der Beteiligten

Beschreiben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art seiner Geschäftstätigkeit.

ABSCHNITT 3

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.
3.1.
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(15):

3.1.1.
Geben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Unternehmen oder Personen an, die ihn allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem von ihnen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
3.1.2.
Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

a)
Fusion,
b)
Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle,
c)
Vertrag oder ein anderes Mittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, das die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle verleiht,
d)
Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung (begründen Sie in diesem Fall bitte, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium(16) erfüllt).

3.1.3.
Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss durchgeführt werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
3.1.4.
Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

a)
Es wurde ein Vertrag geschlossen.
b)
Es wurde eine kontrollierende Beteiligung erworben.
c)
Es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet bzw. angekündigt.
d)
Die an dem Zusammenschluss Beteiligten haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5.
Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
3.1.6.
Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der an dem Zusammenschluss Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses.

3.2.
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
3.3.
Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte; geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt).
3.4.
Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten von der öffentlichen Hand erhalten haben.

3.4.1.
Geben Sie an, ob ein an dem Zusammenschluss Beteiligter Empfänger einer Beihilfe war, die Gegenstand eines Beihilfeverfahrens der Union ist oder war.
3.4.2.
Geben Sie an, ob Sie eine Anmeldung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1) vorgelegt haben oder vorzulegen beabsichtigen.

3.5.
Legen Sie eine Liste aller Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vor, in denen der Zusammenschluss (vor oder nach seinem Vollzug) angemeldet wurde oder angemeldet werden wird und/oder nach den Fusionskontrollvorschriften geprüft wird. Geben Sie für jedes Hoheitsgebiet das (tatsächliche oder voraussichtliche) Datum der Anmeldung und gegebenenfalls das Stadium der Untersuchung an.
3.6.
Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss Beteiligten eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteilsrechte halten, und nennen Sie die Inhaber und den Prozentsatz.
3.7.
Führen Sie aus, ob ein oder mehrere Wettbewerber der Beteiligten eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. über 10 %) an einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten halten. Geben Sie den Prozentsatz und die mit der Beteiligung verbundenen Rechte an. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden.

ABSCHNITT 4

Übermitteln Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr(17):
4.1.
weltweiter Umsatz,
4.2.
EU-weiter Umsatz,
4.3.
EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA),
4.4.
Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden),
4.5.
EFTA-weiter Umsatz,
4.6.
Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls mit Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und unter Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.

ABSCHNITT 5

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1.
Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassungen aller Dokumente, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss Beteiligten, Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird.
5.2.
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Falls die Angebotsunterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Dokuments, das die Absicht, ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben, belegt, zu übermitteln; eine Kopie der Angebotsunterlagen ist so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen.
5.3.
Gegebenenfalls die Website, von der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss Beteiligten abgerufen werden können, oder, falls es keine solche Website gibt, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss Beteiligten.
5.4.
Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind:

a)
Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und/oder der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen, die die Erörterung der Transaktion betreffen;
b)
Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zur Bewertung oder Analyse des Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschließlich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen;
c)
Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte(18) mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten.

Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie für jedes Dokument das Erstellungsdatum sowie Namen und Titel der Adressaten an.

5.5.
Daten, die jeder an dem Zusammenschluss Beteiligte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit erhebt und speichert und die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten. Die Beschreibung dieser Daten sollte insbesondere folgende Informationen enthalten:

a)
Art der Daten (z. B. Informationen über Verkäufe oder Angebote, Gewinnspannen, Einzelheiten der Auftragsvergabe),
b)
Disaggretationsebene (Aufschlüsselung nach Land, Produkt, Kunde, Vertrag usw.),
c)
Zeitraum, für den die Daten verfügbar sind, und Format,
d)
Datenquelle (z. B. Softwareanwendung für Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management — CRM) oder von externen Anbietern erworbener Datensatz).

5.6.
Eine Beschreibung der Verwendung der in Abschnitt 5.5 genannten Daten im normalen Geschäftsverlauf. Beschreiben Sie gegebenenfalls insbesondere die auf der Grundlage der oben genannten Daten erstellten internen Datensätze sowie die Art der internen Berichte und Analysen, bei denen es sich beispielsweise um die Geschäftsstrategie, Marketingpläne, Investitionspläne, Marktinformationen und Wettbewerbsbeobachtung (z. B. Vergleich zwischen den Waren/Dienstleistungen und Pipeline-Produkten eines an dem Zusammenschluss Beteiligten und denen seiner wichtigsten Wettbewerber oder zwischen jenen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, Strategie und Positionierung der Wettbewerber, oder SWOT-Analysen(19)) handeln kann.

ABSCHNITT 6

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss.(20) Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben den von ihnen für relevant erachteten Märkte auch alle plausiblen alternativen Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Unionsgerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) anhand von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder vorgenommen werden.
6.1.
Bitte legen Sie alle plausiblen Abgrenzungen der möglicherweise von dem geplanten Zusammenschluss betroffenen Märkte dar. Bitte erläutern Sie, wie der sachlich und der räumlich relevante Markt nach Auffassung der Anmelder abgegrenzt werden sollten.
6.2.
Bitte geben Sie unter Berücksichtigung aller erörterten plausiblen Abgrenzungen der relevanten Märkte jeden betroffenen Markt(21) an und übermitteln Sie eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf jedem plausiblen relevanten Markt. Bitte fügen Sie den Tabellen so viele Zeilen hinzu, wie Sie benötigen, um alle von Ihnen in Betracht gezogenen plausiblen Märkte aufzuführen:

Kurzbeschreibung der betroffenen Märkte

Horizontale Überschneidungen

Abgrenzung des sachlich relevanten MarktesAbgrenzung des räumlich relevanten Marktes

Gemeinsamer Marktanteil

[Angabe des Jahres]

[Angabe der Messgröße]

Kurzbeschreibung der betroffenen Märkte

Vertikale Beziehungen

Vorgelagerter MarktNachgelagerter Markt
Abgrenzung des sachlich relevanten MarktesAbgrenzung des räumlich relevanten Marktes

Gemeinsamer Marktanteil

[Angabe des Jahres][Angabe der Messgröße]

Abgrenzung des sachlich relevanten MarktesAbgrenzung des räumlich relevanten Marktes

Gemeinsamer Marktanteil

[Angabe des Jahres][Angabe der Messgröße]

6.3.
Beschreiben Sie den sachlichen und räumlichen Umfang aller plausiblen alternativen Märkte (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.2 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil zum Beispiel

a)
ein an dem Zusammenschluss Beteiligter einen Marktanteil von über 25 % innehat und ein anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist; ein Beteiligter kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn er einen Markteintritt plant oder in den letzten drei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat;
b)
ein an dem Zusammenschluss Beteiligter auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter tätig ist, und der individuelle oder gemeinsame Marktanteil der Beteiligten auf einem dieser Märkte 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen(22) oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden(23).

Damit sich die Kommission von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 8 bis 10 dieses Formulars CO verlangten Angaben auch für diese Märkte zu übermitteln.

ABSCHNITT 7

Für Märkte, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen, ist grundsätzlich nur Abschnitt 7 auszufüllen. Liegt jedoch einer der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren genannten Umstände vor, findet die Flexibilitätsklausel in der Regel keine Anwendung.(24) Dann sind die Abschnitte 6, 8, 9 und 10 dieses Formulars auszufüllen.
7.1.
Kreuzen Sie für jeden unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallenden Markt die entsprechenden Kästchen an.(25)

Bei allen plausiblen Marktabgrenzungen i) beträgt der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten 20 % oder mehr, liegt aber auf den relevanten Märkten, auf denen sich die Tätigkeiten der Beteiligten überschneiden, unter 25 %, und ii) es liegt keiner der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen besonderen Umstände vor.
Bei allen plausiblen Marktabgrenzungen beträgt der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten 20 % oder mehr, liegt aber auf den relevanten Märkten, auf denen sich die Tätigkeiten der Beteiligten überschneiden, unter 25 %, und obwohl einer oder mehrere der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen besonderen Umstände vorliegen, besteht aus den in Abschnitt 7.4 dargelegten Gründen kein Anlass zu Wettbewerbsbedenken.
Keiner der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen besonderen Umstände liegt vor, und der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf einem Markt tätig sind, der dem eines anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehung), erfüllen mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

Sie betragen 30 % oder mehr auf den vor- und nachgelagerten Märkten, aber weniger als 35 %.
Sie betragen weniger als 50 % auf einem der Märkte, während der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten auf allen anderen vertikal verbundenen Märkten weniger als 10 % betragen.

Einer oder mehrere der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen Umstände liegen vor, der Fall gibt aus den in Abschnitt 7.4 dargelegten Gründen keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken, und der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, zwischen denen vertikale Beziehungen bestehen, erfüllen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

Sie betragen 30 % oder mehr auf den vor- und nachgelagerten Märkten, aber weniger als 35 %.
Sie betragen weniger als 50 % auf einem der Märkte, während der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten auf allen anderen vertikal verbundenen Märkten weniger als 10 % betragen.

7.2.
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen führt, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:

Horizontale Überschneidungen — Marktanteile
Präzedenzfälle (bitte auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern verweisen)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr x
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.

7.3.
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen führt, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:(26)

Vertikale Beziehungen — Marktanteile
VORGELAGERT
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr x
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.
NACHGELAGERT
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr x
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.

7.4.
Schutzklauseln und Ausschlussbestimmungen

Bitte tragen Sie die nachstehenden Angaben zu den in den Abschnitten 7.2 und 7.3 genannten Märkten ein.(27)

(28)
Ein an dem Zusammenschluss Beteiligter verfügt über eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie ein anderer Beteiligter oder auf vertikal verbundenen Märkten tätig sind, bzw. es bestehen Mandatsverflechtungen zwischen einem Beteiligten und solchen Unternehmen (z. B. verfügt das erwerbende Unternehmen über eine nicht-kontrollierende Beteiligung an einem Unternehmen, das auf demselben Markt wie das Zielunternehmen tätig ist, bzw. Mitglieder seiner Unternehmensleitung sind auch Mitglieder der Unternehmensleitung eines solchen Unternehmens).
Ja
Nein

Ein oder mehrere Wettbewerber der Beteiligten halten eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an einem der beteiligten Unternehmen.

Falls ja:

Geben Sie die Beteiligung in % an:

Geben Sie die mit der Beteiligung verbundenen Rechte an:

Ja
Nein
Die Beteiligten sind auf eng verbundenen benachbarten Märkten tätig, und einer oder mehrere der Beteiligten verfügen bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen auf einem oder mehreren dieser Märkte über einen individuellen Marktanteil von 30 % oder mehr.
Ja
Nein
Auf einem oder mehreren Märkten, auf denen horizontale Überschneidungen oder vertikale Beziehungen entstehen, verbleiben bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen weniger als drei Wettbewerber mit Marktanteilen von über 5 %.
Ja
Nein
Die relevanten Marktanteilsschwellen in Bezug auf die Kapazität werden bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen überschritten.(28)
Ja
Nein
Die Beteiligten (oder einer von ihnen) sind auf den sich überschneidenden Märkten neue Marktteilnehmer (d. h. sie sind in den letzten drei Jahren in den Markt eingetreten).
Ja
Nein
Die Beteiligten sind wichtige Innovatoren auf den sich überschneidenden Märkten.
Ja
Nein
Die Beteiligten haben in den letzten fünf Jahren ein wichtiges Pipeline-Produkt auf den Markt gebracht.
Ja
Nein
Durch den Zusammenschluss entstehen Überschneidungen zwischen Pipeline-Produkten bzw. zwischen Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten.
Ja
Nein

Einer der Beteiligten plant, auf sachlich und/oder räumlich relevanten Märkten zu expandieren, auf denen ein anderer Beteiligter tätig ist oder die vertikal mit Märkten verbunden sind, auf denen ein anderer Beteiligter tätig ist.

Erläutern Sie, welche Waren oder Dienstleistungen von diesen Plänen betroffen sind, und geben Sie einen Zeitplan an: [freier Text]

Ja
Nein
In Produktionsketten mit mehr als zwei Stufen beträgt der individuelle oder gemeinsame Marktanteil der Beteiligten auf einer Stufe der Wertschöpfungskette 30 % oder mehr (in Bezug auf Wert, Volumen oder Kapazität).
Ja
Nein
Wenn Sie eine der vorstehenden Fragen mit „Ja” beantwortet haben, erläutern Sie bitte, warum der betreffende Markt Ihrer Ansicht nach keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, und geben Sie alle relevanten Einzelheiten an: [freier Text]

ABSCHNITT 8

8.1.
Machen Sie für jeden betroffenen Markt folgende Angaben für jedes der letzten drei Jahre:

8.1.1.
für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art seiner Geschäftstätigkeit auf jedem dieser Märkte, seine wichtigsten dort tätigen Tochtergesellschaften und/oder wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
8.1.2.
die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen);(29) geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
8.1.3.
für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil;
8.1.4.
die nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) geschätzten Marktanteile aller Wettbewerber (einschließlich Importeure) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;
8.1.5.
die geschätzten Gesamtkapazitäten auf den relevanten Märkten; geben Sie an, welcher Anteil dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss Beteiligten jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; gegebenenfalls sind auch der Standort und die Kapazitäten der Produktionsanlagen von jedem der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf den betroffenen Märkten anzugeben;
8.1.6.
Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums, des voraussichtlichen Absatzes und der voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den nächsten drei bis fünf Jahren).

Angaben zu horizontalen Überschneidungen und vertikalen Beziehungen bei Pipeline-Produkten

8.2.
Bei horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen, die i) ein oder mehrere auf dem Markt befindliche Produkte eines oder mehrerer der an dem Zusammenschluss Beteiligten und ein oder mehrere Pipeline-Produkte anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter(30) oder ii) Pipeline-Produkte der an dem Zusammenschluss Beteiligten betreffen, sind für jede plausible Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes Angaben in den nachstehenden Tabellen zu machen:

(31)(32)
Horizontale Überschneidungen bei Pipeline-Produkten
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2(31)Jahr x-1Jahr x

Pipeline-Produkte(32)

(Bezeichnung angeben)

WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1%%%%%%
Wettbewerber 2%%%%%%
Wettbewerber 3%%%%%%
Sonstige%%%%%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums, des voraussichtlichen Absatzes und der voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den nächsten drei bis fünf Jahren).
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.

(33)(34)(35)(36)
Vertikale Beziehungen bei Pipeline-Produkten
VORGELAGERT
Präzedenzfälle (bitte auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern verweisen)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2(33)Jahr x-1Jahr xPipeline-Produkte (Bezeichnung angeben)(34)
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1%%%%%%
Wettbewerber 2%%%%%%
Wettbewerber 3%%%%%%
Sonstige%%%%%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums, des voraussichtlichen Absatzes und der voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den nächsten drei bis fünf Jahren).
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.
NACHGELAGERT
Präzedenzfälle (bitte auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern verweisen)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2(35)Jahr x-1Jahr x

Pipeline-Produkte

(Bezeichnung angeben)(36)

WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1%%%%%%
Wettbewerber 2%%%%%%
Wettbewerber 3%%%%%%
Sonstige%%%%%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern.
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums, des voraussichtlichen Absatzes und der voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den nächsten drei bis fünf Jahren).
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an.

ABSCHNITT 9

9.1.
Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
wie diese Märkte funktionieren,
b)
wie die an dem Zusammenschluss Beteiligten und ihre größten Wettbewerber die Waren und/oder Dienstleistungen produzieren und/oder verkaufen (z. B. ob die an dem Zusammenschluss Beteiligten und ihre größten Wettbewerber vor Ort produzieren und verkaufen),
c)
wie die an dem Zusammenschluss Beteiligten den Preis ihrer Waren und/oder Dienstleistungen festsetzen,
d)
Art und Umfang der vertikalen Integration von jedem der an dem Zusammenschluss Beteiligten im Vergleich zu seinen größten Wettbewerbern.

Nachfragestruktur

9.2.
Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
die Entwicklungsphasen der Märkte, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs,
b)
die Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte,
c)
den (zeitlichen und finanziellen) Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter

i)
bei bestehenden Produkten und
ii)
bei neuen Produkten, die bestehende Produkte ersetzen (einschließlich der üblichen Laufzeit von Kundenverträgen),

d)
den Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden,
e)
wie die Kunden die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erwerben, insbesondere, ob sie Vergabemethoden wie Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten und Bietverfahren nutzen.

ABSCHNITT 10

10.1.
Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
die Rolle und Bedeutung der Produktdifferenzierung in Bezug auf Qualität ( „vertikale Differenzierung” ) und andere Produktmerkmale ( „horizontale” und „räumliche Differenzierung” ),
b)
die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des „typischen Kunden” für jedes Segment,
c)
bei horizontalen Überschneidungen: die Konkurrenz zwischen den an dem Zusammenschluss Beteiligten im Allgemeinen sowie den Grad der Substituierbarkeit ihrer Produkte, u. a. für jede der in den Antworten unter Buchstabe b genannten Kundengruppen und deren „typische Kunden” .

Vertriebssysteme und Kundendienststrukturen

10.2.
Beschreiben Sie kurz

a)
die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung, den Umfang des Vertriebs durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die Beteiligten angehören, sowie die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderen Formen langfristiger Verträge,
b)
die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. für Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. In welchem Umfang werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die Beteiligten angehören?

Markteintritt und Marktaustritt

10.3.
Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt? Falls ja, nennen Sie diese(n) neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie dessen bzw. deren jeweiligen derzeitigen Marktanteil.
10.4.
Gibt es Ihrer Meinung nach Unternehmen (einschließlich solcher, die derzeit nur auf Märkten außerhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen betroffenen Markt zu erwarten ist? Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann voraussichtlich mit diesem Markteintritt zu rechnen ist.
10.5.
Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a)
die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe seines Marktanteils,
b)
rechtliche oder regulatorische Eintrittsschranken, z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeder Art,
c)
Schranken für den Zugang zu Kunden, u. a. aufgrund von Produktzertifizierungsverfahren oder der Bedeutung der Reputation oder des Nachweises langjähriger Erfahrung,
d)
die Notwendigkeit und Möglichkeit, auf diesen Märkten Zugang zu Patenten, Know-how und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums zu erhalten,
e)
inwieweit die an dem Zusammenschluss Beteiligten Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind,
f)
die Bedeutung von Größenvorteilen, Diversifikationsvorteilen und Netzwerkeffekten für die Produktion oder den Vertrieb der Waren und/oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten,
g)
den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise die Verfügbarkeit von Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.

10.6.
Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss Beteiligte oder Wettbewerber über Pipeline-Produkten verfügen(37) oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie den voraussichtlichen Absatz und die voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten für die kommenden drei bis fünf Jahre.
10.7.
Geben Sie an, ob es in den letzten fünf Jahren einen Austritt aus einem betroffenen Markt gab. Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt.

Forschung und Entwicklung

10.8.
Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss Beteiligten auf den betroffenen Märkten betreiben. Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a)
Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten; die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann anhand der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, der Zahl der Beschäftigten in Forschung und Entwicklung (in Vollzeitäquivalenten), der Zahl und Größe der Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen oder der Zahl der in den letzten drei Jahren eingereichten Patente veranschaulicht werden;
b)
den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen);
c)
die Forschungspläne und -prioritäten der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den nächsten drei Jahren.

Kontaktdaten

10.9.
Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)(38)

a)
der in Abschnitt 8.1.4 genannten Wettbewerber,
b)
der zehn größten Kunden von jedem der Beteiligten auf jedem der betroffenen Märkte,
c)
der in Abschnitt 10.3 genannten neuen Marktteilnehmer und
d)
der in Abschnitt 10.4 genannten potenziellen neuen Marktteilnehmer.

Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.

10.10.
Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines oder mehrerer Vertreter der wichtigsten Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmerverbände, die in den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen präsent sind. Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.

ABSCHNITT 11

Wenn Sie möchten, dass die Kommission von vornherein(39) prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz des neuen Unternehmens, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, verbessern, muss jeder erwartete Effizienzvorteil (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch sachdienliche Unterlagen belegt werden.(40) Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:
a)
eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen den Effizienzvorteil durch den Zusammenschluss erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die Beteiligten zur Erreichung des Effizienzvorteils zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll;
b)
sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Bedeutung von Effizienzvorteilen in Bezug auf die Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Einsparungen bei Fixkosten, wiederkehrenden Einsparungen bei Fixkosten und Einsparungen bei variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr);
c)
Angaben zum voraussichtlichen Nutzen des Effizienzvorteils für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt;
d)
eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss Beteiligten Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise (als durch den geplanten Zusammenschluss), die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten.

ABSCHNITT 12

Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:
a)
Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig?

Falls Sie die Frage mit „Ja” beantworten, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

i)
den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,
ii)
die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zum vorgenannten Umsatz,
iii)
den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

b)
Falls Sie die Frage unter Buchstabe a mit „Ja” beantworten und der Auffassung sind, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens zwischen unabhängigen Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(41) einschränken würde, begründen Sie dies bitte.
c)
Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(42) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss

i)
dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii)
die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii)
den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
iv)
den beteiligten Unternehmen keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 13

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Ihnen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.

Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen. Datum:

[Unterzeichner 1]

Name:

Organisation:

Stellung:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[ „elektronische Signatur” /Unterschrift]

[Unterzeichner 2, falls zutreffend]

Name:

Organisation:

Stellung:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[ „elektronische Signatur” /Unterschrift]

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(2)

Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(3)

Siehe insbesondere Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( „EWR-Abkommen” ), Anhang XIV Ziffer 1 des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen (alle abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A21994A0103%2801%29) sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ( „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen” ), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOL_1994_344_R_0001_003. Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(4)

Bei Beteiligung von Gemeinschaftsunternehmen sind auch die in Abschnitt 12 verlangten Angaben erforderlich.

(5)

Siehe auch: https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en

(6)

Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.

(7)

Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Kapitel XIII Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

(8)

ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. Eine Datenschutzerklärung zu Fusionskontrolluntersuchungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.

(9)

„Pipeline-Produkte” sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.

(10)

Horizontale Überschneidungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.

(11)

Vertikale Beziehungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.

(12)

Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1) (Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren).

(13)

Weitere Informationen zur Ermittlung betroffener Märkte finden Sie in Abschnitt 6.

(14)

Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

(15)

Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen” ) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52008XC0416%2808%29).

(16)

Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

(17)

Zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

(18)

Weitere Informationen zur Ermittlung betroffener Märkte finden Sie in Abschnitt 6.

(19)

SWOT steht für „Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats” (Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken). Jede andere Methode zur Darstellung der Wettbewerbslandschaft für ein bestimmtes Produkt/Innovationsgebiet zählt ebenfalls zu den erforderlichen Daten.

(20)

Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(21)

Während der Vorabkontakte legen die Anmelder Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offen, auch wenn diese Märkte ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind und die Anmelder in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine bestimmte Auffassung vertreten.

(22)

Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.

(23)

Waren, die zu derselben Produktpalette gehören, sind beispielsweise Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.

(24)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 11.

(25)

Bitte füllen Sie nur eine Tabelle für alle Märkte aus, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen, und kreuzen Sie alle entsprechenden Kästchen an.

(26)

Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: eine mit Angaben zu V1 und N und eine mit Angaben zu V2 und N.

(27)

Füllen Sie nur eine Tabelle für alle Märkte aus, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen und für die keine der Schutzklauseln/Ausschlussbestimmungen gelten (d. h. für die die Antwort auf alle Fragen in Abschnitt 7.4 „Nein” lautet). Erstellen Sie für jeden Markt, der unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt und bei dem die Antwort auf mindestens eine Frage „Ja” lautet, eine separate Tabelle.

(28)

Wenn dieser Parameter für die Märkte, auf denen der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen führt, nicht relevant ist, kreuzen Sie bitte „Nein” an.

(29)

Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.

(30)

Dieser Abschnitt muss nicht ausgefüllt werden, wenn Sie diese Angaben bereits in Abschnitt 8.1.6 für dieselben Pipeline-Produkte gemacht haben.

(31)

Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.

(32)

Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.

(33)

Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.

(34)

Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.

(35)

Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.

(36)

Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.

(37)

Unter Bezugnahme auf Ihre Antworten in den Abschnitten 8.1.6 und 8.2.

(38)

Die Kommission kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formulars CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formular CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.

(39)

Ein Verzicht auf Informationen über Effizienzvorteile in der Anmeldephase schließt nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die Kommission die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.

(40)

Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A52004XC0205%2802%29).

(41)

Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(42)

Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

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