ANHANG II VO (EU) 2023/914

VEREINFACHTES FORMULAR CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES NACH DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 (VEREINFACHTES FORMULAR CO)

1.
Einführung

(1)
Im Vereinfachten Formular CO ist aufgeführt, welche Informationen die Anmelder bei der Anmeldung bestimmter Zusammenschlüsse, die für die Prüfung nach dem vereinfachten Verfahren infrage kommen, der Europäischen Kommission übermitteln müssen.
(2)
Beim Ausfüllen dieses Vereinfachten Formulars CO sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) ( „Fusionskontrollverordnung” ) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung” ) zu beachten, zu der dieses Vereinfachte Formular CO einen Anhang bildet. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse(3) hingewiesen.
(3)
In der Regel kann für die Anmeldung von Zusammenschlüssen das Vereinfachte Formular CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Zwei oder mehr Unternehmen erwerben die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen, wobei das Gemeinschaftsunternehmen keinen gegenwärtigen Umsatz(4) im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erzielt und die beteiligten Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Übertragung von Vermögenswerten im EWR auf das Gemeinschaftsunternehmen planen.(5)
b)
Zwei oder mehr Unternehmen erwerben die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen, wobei das Gemeinschaftsunternehmen keine nennenswerten Tätigkeiten im EWR ausübt. Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:(6)

i)
Der gegenwärtige Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der mit den eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz sowie der erwartete Jahresumsatz betragen im EWR weniger als 100 Mio. EUR.
ii)
Der Gesamtwert der Vermögenswerte, für die zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Übertragung auf das Gemeinschaftsunternehmen im EWR geplant ist, beträgt weniger als 100 Mio. EUR.

c)
Zwei oder mehr Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei die an dem Zusammenschluss Beteiligten weder auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt noch auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderer Beteiligter tätig ist, vor- oder nachgelagert ist.(7)
d)
Zwei oder mehr Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei die nachstehenden Voraussetzungen bei Zugrundelegung aller plausiblen Marktabgrenzungen erfüllt sind:(8)

i)
Der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Überschneidung), erfüllt mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

aa)
Er beträgt weniger als 20 %.
bb)
Er beträgt weniger als 50 %, und der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs ( „Delta” ) des Herfindahl-Hirschman-Indexes ( „HHI” ) liegt auf diesem Markt unter 150.

ii)
Der individuelle und/oder der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehung), erfüllen mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

aa)
Sie betragen auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt weniger als 30 %.
bb)
Sie betragen auf dem vorgelagerten Markt weniger als 30 %, und die auf dem nachgelagerten Markt tätigen Beteiligten beziehen weniger als 30 % der Vorleistungen auf dem vorgelagerten Markt.
cc)
Sie betragen sowohl auf dem vor- als auch auf dem nachgelagerten Markt weniger als 50 %, der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs ( „Delta” ) des Herfindahl-Hirschmann-Index ( „HHI” ) liegt sowohl auf dem vor- als auch auf dem nachgelagerten Markt unter 150 und das in Bezug auf den Marktanteil kleinere Unternehmen ist auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt dasselbe.

e)
Ein am Zusammenschluss Beteiligter erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen, über das er bereits eine Mitkontrolle ausübt.(9)

(4)
Ferner kann die Kommission auf Antrag der Anmelder Zusammenschlüsse, bei denen zwei oder mehr Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwerben, auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren prüfen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen bei Zugrundelegung aller plausiblen Marktabgrenzungen erfüllt sind:(10)

a)
Der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, deren Tätigkeiten zu einer horizontalen Überschneidung führen, beträgt weniger als 25 %.
b)
Der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, zwischen denen eine vertikale Beziehung besteht, erfüllen mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

i)
Sie betragen auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt weniger als 35 %.
ii)
Sie betragen weniger als 50 % auf einem der Märkte, während der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten auf allen anderen vertikal verbundenen Märkten weniger als 10 % betragen.

(5)
Ferner kann die Kommission auf Antrag der Anmelder bestimmte Zusammenschlüsse, durch die zwei oder mehr Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwerben, auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren prüfen, sofern:(11)

a)
der gegenwärtige Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der mit den eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz im EWR weniger als 150 Mio. EUR betragen und
b)
der Gesamtwert der Vermögenswerte, für die zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Übertragung auf das Gemeinschaftsunternehmen im EWR geplant ist, weniger als 150 Mio. EUR beträgt.

(6)
Die Kommission kann jederzeit ein Formular CO verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Vereinfachten Formulars CO nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission — auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können.

2.
Ausfüllen und Übermittlung des Vereinfachten Formulars CO

(7)
Im Falle einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss das Vereinfachte Formular CO von den an der Fusion Beteiligten bzw. von den Beteiligten, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, gemeinsam ausgefüllt werden. Im Falle des Erwerbs der alleinigen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss das Vereinfachte Formular CO vom Erwerber ausgefüllt werden. Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss das Vereinfachte Formular CO vom Bieter ausgefüllt werden.
(8)
Je nachdem, welche Merkmale der Zusammenschluss aufweist und aus welchen Gründen der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des Vereinfachten Formulars CO ausgefüllt werden:(12)

a)
Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15 und 16 müssen immer ausgefüllt werden.
b)
Falls der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten führt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden.
c)
Falls der Zusammenschluss zu vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten führt, müssen Abschnitt 9 und/oder 10 ausgefüllt werden.
d)
Abschnitt 11 muss immer ausgefüllt werden, außer bei Zusammenschlüssen, die unter Randnummer 5 Buchstabe a oder c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen.
e)
Abschnitt 12 muss im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens ausgefüllt werden.

(9)
Vor der förmlichen Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren und unabhängig von der für das vereinfachte Verfahren infrage kommenden Kategorie, unter die der Zusammenschluss fällt, müssen die Anmelder immer einen Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams (sog. „Case-Team” ) stellen. In dem Antrag müssen die Art des Vorhabens, die für das vereinfachte Verfahren infrage kommende Kategorie, unter die es fällt, und der voraussichtliche Tag der Anmeldung angegeben werden.(13) Die Anmelder sollten Zusammenschlüsse die unter bestimmte für das vereinfachte Verfahren infrage kommende Kategorien fallen, ohne oder mit sehr geringen Vorabkontakten direkt anmelden.(14) In diesen Fällen muss der Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams mindestens eine Woche vor der geplanten Anmeldung gestellt werden. Wenn durch einen Zusammenschluss horizontale Überschneidungen oder nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten entstehen, sollten Vorabkontakte aufgenommen werden, indem mindestens zwei Wochen vor der geplanten Anmeldung die Zuweisung eines Sachbearbeiterteams beantragt wird.
(10)
Mit diesem Vereinfachten Formular CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG verarbeitet.(15)
(11)
Das Vereinfachte Formular CO muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechenden Vollmachten sind dem Vereinfachten Formular CO beizufügen.(16) Technische Spezifikationen und Hinweise zu Signaturen werden in der jeweils aktuellen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.
Begriffsbestimmungen für die Zwecke des Vereinfachten Formulars CO

(12)
Für die Zwecke dieses Vereinfachten Formulars gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„An dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” oder „Beteiligter/Beteiligte” : sowohl die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen oder die fusionierenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine kontrollierende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird; sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” bzw. „an dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
b)
„Jahr” : Kalenderjahr, sofern nicht anders angegeben. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle in dem Vereinfachten Formular CO verlangten Angaben auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

4.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

(13)
Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Vereinfachten Formulars CO eingetragen werden. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

a)
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen für die Anmeldung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit wird sichergestellt, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann. Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
b)
Die Anmelder müssen bei der Vorbereitung der Anmeldung darauf achten, dass die der Kommission übermittelten Namen und anderen Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen, richtig, relevant und auf dem neuesten Stand sind.
c)
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung gelten unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung als unvollständig.
d)
Die verlangten Kontaktdaten müssen in der von der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb” ) auf ihrer Website vorgeschriebenen Form angegeben werden.(17) Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Daher müssen Sie personalisierte und bestimmten Kontaktpersonen zugeordnete E-Mail-Adressen statt allgemeine Mailboxen von Unternehmen (z. B. info@, hello@) angeben. Wenn die Kontaktdaten nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Kommission die Anmeldung für unvollständig erklären.
e)
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn dieser Beschluss auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten zu vertreten sind.
f)
Sie können schriftlich beantragen, dass die Kommission die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige im Vereinfachten Formular CO verlangte Angaben fehlen, wenn diese Angaben für Sie ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). Die Kommission prüft einen solchen Antrag, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Sie sollten nach Möglichkeit angeben, wo die Kommission die verlangten Angaben erhalten kann, die Ihnen nicht zugänglich sind.
g)
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Voranmeldung schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind. Diese Befreiungsanträge sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Vereinfachten Formulars CO im Rahmen der Voranmeldung gestellt werden. Befreiungsanträge sollten in einer separaten E-Mail an das zuständige Sachbearbeiterteam gerichtet werden. Die Kommission wird Befreiungsanträge prüfen, wenn in diesen hinreichend begründet ist, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich sind. Im Einklang mit ihren „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings” benötigt die GD Wettbewerb in der Regel fünf Arbeitstage, um auf einen Befreiungsantrag zu antworten. Der Klarheit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission anerkannt hat, dass bestimmte, im Vereinfachten Formular CO verlangte Angaben für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses nicht erforderlich sind, steht es ihr dennoch jederzeit frei, diese Angaben (vor oder nach der Anmeldung), beispielsweise im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

5.
Rückgriff auf das Standardverfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO

(14)
Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren angemeldet werden kann, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.
(15)
Gelangt die Kommission nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren infrage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn

a)
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Vereinfachten Formulars CO nicht erfüllt sind,
b)
die Voraussetzungen für die Verwendung des Vereinfachten Formulars CO zwar erfüllt sind, eine vollständige oder teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO aber erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen oder nachweisen zu können, dass das Vorhaben ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Fusionskontrollverordnung ist,
c)
das Vereinfachte Formular CO unrichtige oder irreführende Angaben enthält,
d)
ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie des Vereinfachten Formulars CO wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss äußert und die Gründe dafür angibt,
e)
ein Dritter innerhalb der Dritten von der Kommission zur Stellungnahme gesetzten Frist wettbewerbsrechtliche Bedenken äußert und die Gründe dafür angibt.

(16)
In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung behandelt werden. Die Kommission setzt die Anmelder oder deren Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind.

6.
Vertraulichkeit

(17)
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
(18)
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Informationen in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
(19)
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig angesehen werden kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

ABSCHNITT 1

(*) Nummer der Sache:

M.

(*) Name der Sache: Sprache:
Sofern nicht anders angegeben, sind die Verweise auf die Artikel in den nachstehenden Tabellen als Verweise auf die Artikel der Fusionskontrollverordnung zu verstehen.(18)(19)(20)(21)
Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren: jaFusionskontrollverordnung

Zuständigkeit:

Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 5
Artikel 22

Grundlage für die Anmeldung:

Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 5
Artikel 22

Zusammenschluss:

Fusion [Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a](18)
Erwerb der alleinigen Kontrolle [Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b]
Erwerb der gemeinsamen Kontrolle [Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b](19)
Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen [Artikel 3 Absatz 4](20)
Erwerb der gemeinsamen Kontrolle in anderen Szenarien (d. h. mindestens ein zuvor kontrollierender Gesellschafter verbleibt) [Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4](21)

Fallkategorie nach der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren:

Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 5 Buchstabe e der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren
Randnummer 9 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren

Anmeldung im Zusammenhang mit einer früheren Sache (verbundener Vorgang/paralleles Rechtsgeschäft/Sache wurde abgebrochen oder zurückgezogen)? JA ☐ NEIN ☐

Wenn ja, bitte Nummer der Sache angeben:

Anmeldung im Zusammenhang mit einer Konsultation zu demselben Zusammenschluss? JA ☐ NEIN ☐

Wenn ja, bitte Nummer der Konsultation angeben:

Art und Weise der Durchführung des Zusammenschlusses:

Öffentliches Übernahmeangebot angekündigt am [DATUM]
Erwerb von Anteilen
Erwerb von Vermögenswerten
Erwerb von Anteilsrechten
Geschäftsführungsvertrag oder andere vertragliche Mittel
Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen
Wert des Zusammenschlusses in EUR:

Sitz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen:

In demselben Mitgliedstaat
In demselben Drittland
In unterschiedlichen Mitgliedstaaten
In unterschiedlichen Drittländern

ABSCHNITT 2

(22)(23)
Beteiligte Unternehmen(22)Kategorie(23)Kontrolliert vonKurze Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des beteiligten Unternehmens
Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen ein Schaubild zu Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses: (24)(25)(26)
Beteiligte UnternehmenHerkunftslandRolle(24)Umsatz (in Mio. EUR)(25)Jahr des Umsatzes(26)
WeltweitEU-weit
Gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen
Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
Wird die Fusion auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung angemeldet, füllen Sie auch die nachstehende Tabelle aus. Machen Sie Angaben zu allen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien erfüllen, und fügen Sie der Tabelle bei Bedarf weitere Zeilen hinzu:
Name des relevanten Mitgliedstaats für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b und c der Fusionskontrollverordnung

Gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen in diesem Mitgliedstaat

(in Mio. EUR)

Name der relevanten beteiligten Unternehmen für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung

Umsatz des beteiligten Unternehmens in diesem Mitgliedstaat

(in Mio. EUR)

Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
(27)
Umsatz im Gebiet der EFTA-Staaten(27)
Der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten macht 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aus.JA ☐ NEIN ☐
Mindestens zwei beteiligte Unternehmen erzielen jeweils einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten.JA ☐ NEIN ☐
Das Zusammenschlussvorhaben könnte für eine Verweisung an einen EFTA-Staat infrage kommen, da es einen oder mehrere betroffene Märkte im Gebiet eines EFTA-Staates gibt, der/die alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist/aufweisen.JA ☐ NEIN ☐

ABSCHNITT 3

Bezeichnung des Produkts bzw. der ProdukteNACE

ABSCHNITT 4

Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 250 Wörter), in der Sie darlegen, wie der Zusammenschluss vollzogen wird (z. B. durch Erwerb von Anteilen, öffentliches Übernahmeangebot oder Vertrag), nach welchen Artikeln der Fusionskontrollverordnung das Vorhaben als Zusammenschluss einzustufen ist und welche Unternehmen beteiligt sind. Für jedes der beteiligten Unternehmen ist Folgendes anzugeben: vollständiger Name, Land des Unternehmenssitzes, letztlich kontrollierendes Unternehmen, Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und der geografischen Tätigkeitsgebiete. Für neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen geben Sie bitte die geplanten Tätigkeiten und geplanten geografischen Tätigkeitsgebiete an. Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Beispiel (bitte aus Ihrer Anmeldung löschen)

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    [vollständiger Name des Unternehmens A] ([Kurzbezeichnung des Unternehmens A], [Herkunftsland des Unternehmens A]), kontrolliert von [Unternehmen X],

    [vollständiger Name des Unternehmens B] ([Kurzbezeichnung des Unternehmens B], [Herkunftsland des Unternehmens B]), kontrolliert von [Unternehmen Y].

    [Unternehmen A] erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über (die Gesamtheit/einen Teil von) [Unternehmen B] ODER

    [Unternehmen A] fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit [Unternehmen B] ODER

    [Unternehmen A] und [Unternehmen B] erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über [Unternehmen C].

Der Zusammenschluss erfolgt durch [Art der Durchführung des Zusammenschlusses, z. B. Erwerb von Anteilen/Vermögenswerten]. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
a.
[Unternehmen A]: [kurze Beschreibung der Tätigkeit, z. B. Chemikalienherstellung mit folgenden Schwerpunkten: Agrarwissenschaften, Hochleistungskunststoffe und Spezialchemikalien, Kohlenwasserstoff- und Energieprodukte sowie entsprechende Dienstleistungen],
b.
[Unternehmen B]: [kurze Beschreibung der Tätigkeit, z. B. Silikontechnologie und -innovation mit folgenden Schwerpunkten: Entwicklung und Herstellung von Polymeren und anderen auf Silikonchemie basierenden Materialien].

ABSCHNITT 5

5.1.
Beweggründe für den Zusammenschluss
Fassen Sie bitte die Beweggründe für das Zusammenschlussvorhaben zusammen.
5.2.
Zeitplan
Beschreiben Sie kurz den zeitlichen Ablauf des geplanten Zusammenschlusses (ggf. einschließlich eines rechtsverbindlichen Termins für den Vollzug des Zusammenschlusses).

5.3.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 6

6.1.
Kurze Beschreibung des Zusammenschlusses und der Änderung der Kontrolle (höchstens 250 Wörter)

Beispiel 1(bitte in der Anmeldung löschen) Nach einem am X.X.XX unterzeichneten Anteilskaufvertrag erwirbt [Unternehmen A] Anteile, die 75 % der gesamten Stimmrechte von [Unternehmen B] gewähren. Die verbleibenden 25 % der Stimmrechte von [Unternehmen B] werden von [dem Minderheitsgesellschafter M] gehalten. Da Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftsstrategie von [Unternehmen B] mit einfacher Mehrheit getroffen werden, wird [Unternehmen A], das über die Mehrheit der Anteile und Stimmen verfügt, bestimmenden Einfluss auf [Unternehmen B] ausüben. [Unternehmen B] wird daher unter der alleinigen Kontrolle von [Unternehmen A] stehen. Beispiel 2 (bitte für Anmeldung löschen) Nach einem am X.X.XX unterzeichneten Anteilskaufvertrag erwirbt [Unternehmen A] Anteile, die 40 % der gesamten Stimmrechte von [Unternehmen B] entsprechen. Die verbleibenden 60 % der Stimmrechte von [Unternehmen B] werden von [Unternehmen C] gehalten. Die Unternehmensleitung besteht aus sieben Mitgliedern, von denen [Unternehmen A] drei ernennt. [Unternehmen A] hat Vetorechte bei der Ernennung der Unternehmensleitung, dem Budget und dem Geschäftsplan. [Unternehmen B] wird daher gemeinsam von [Unternehmen A] und [Unternehmen C] kontrolliert.

6.2.
Kontrollerwerb

Erwerb der alleinigen Kontrolle

Der Erwerber übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das/die Zielunternehmen. Geben Sie an, wie die alleinige Kontrolle erworben wird, indem Sie die entsprechenden Kästchen ankreuzen:
[Unternehmen 1] erwirbt die positive alleinige Kontrolle, d. h. die Mehrheit der Stimmrechte über das/die Zielunternehmen (de jure alleinige Kontrolle)
[Unternehmen 1] erwirbt die negative alleinige Kontrolle über das/die Zielunternehmen, d. h. die Möglichkeit, bei strategischen Entscheidungen ein alleiniges Vetorecht auszuüben (de jure alleinige Kontrolle). Erläutern Sie, um welche strategischen Entscheidungen es sich handelt:
[Unternehmen 1] erwirbt mit seinen [genaue Angabe der Anteilsbeteiligung und der Stimmrechte] % de facto die alleinige Kontrolle über das/die Zielunternehmen, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mehrheit auf den Anteilseignerversammlungen (des Zielunternehmens) erreichen wird.

Geben Sie an, ob Folgendes auf den Zusammenschluss zutrifft:

In den letzten fünf Jahren wurde auf den Anteilseignerversammlungen des Zielunternehmens bzw. der Zielunternehmen wie folgt abgestimmt: [Geben Sie für jedes Jahr an, wie viele Teilnehmer an diesen Anteilseignerversammlungen teilgenommen haben]. Mit seiner Beteiligung hätte [Unternehmen 1] auf den Anteilseignerversammlungen der Jahre [Angabe der Anteilseignerversammlungen] eine Mehrheit gehabt.
Die übrigen Anteile sind breit gestreut.
Andere wichtige Anteilseigner haben strukturelle, wirtschaftliche oder familiäre Verbindungen zu [Unternehmen 1]. Geben Sie an, welcher Art diese Verbindungen sind: […].
Andere Anteilseigner halten lediglich eine finanzielle Beteiligung an (dem Zielunternehmen).

Erwerb der gemeinsamen Kontrolle

(28)
[Unternehmen 1], [Unternehmen 2] und [Unternehmen 3] (ggf. weitere Unternehmen hinzufügen) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das/die Zielunternehmen durch gleiche Stimmrechte oder Besetzung der Entscheidungsgremien oder Vetorechte (Randnummern 64 bis 73 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen).
Erwerber
Unternehmen 1Unternehmen 2Unternehmen 3
Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen (%)
Stimmrechte (%)
Anzahl der ernannten Vertreter im Entscheidungsgremium des Zielunternehmens(28)/Gesamtzahl der Mitglieder des Entscheidungsgremiums
Vertreter der Unternehmensleitung hat ausschlaggebende Stimme (ja/nein)
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Vetorechte bei der Besetzung der Unternehmensleitung (ja/nein)
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Vetorechte bei der Annahme des Geschäftsplans (ja/nein)
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Falls ja, übermitteln Sie bitte eine Kopie des jüngsten Geschäftsplans/der jüngsten Geschäftspläne des Zielunternehmens.
Vetorechte bei der Annahme des Budgets (ja/nein)
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Vetorechte bei Investitionen
Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an.

Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an.

Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an.

Sonstige marktspezifische Rechte
Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt.

Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt.

Ja
Nein

Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt.

[Unternehmen 1], [Unternehmen 2] und [Unternehmen 3] (ggf. weitere Unternehmen hinzufügen) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das/die Zielunternehmen in sonstiger Weise (siehe Randnummern 74-80 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen):

[Unternehmen 1], [Unternehmen 2] und [Unternehmen 3] (ggf. weitere Unternehmen hinzufügen) erwerben durch eine Pooling-Vereinbarung, eine Holdinggesellschaft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft die gemeinsame Kontrolle über das/die Zielunternehmen.
[Unternehmen 1], [Unternehmen 2] und [Unternehmen 3] (ggf. weitere Unternehmen hinzufügen) erwerben auf der Grundlage starker gemeinsamer Interessen de facto die gemeinsame Kontrolle über das/die Zielunternehmen. Geben Sie an, um welche gemeinsamen Interessen es sich handelt: […]

6.3.
Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen (nur auszufüllen, wenn der Zusammenschluss unter Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung fällt)

Bei dem Gemeinschaftsunternehmen handelt es sich um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, da es auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Dies heißt insbesondere:
Das Gemeinschaftsunternehmen wird über ausreichende Ressourcen verfügen, um eigenständig auf dem Markt tätig zu sein, insbesondere über eine eigene Geschäftsleitung sowie über hinreichende finanzielle Mittel, Personal und Vermögenswerte.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird über einen von den Muttergesellschaften unabhängigen Marktzugang bzw. eine eigene Marktpräsenz verfügen.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer (d. h. über einen Anfangszeitraum von drei Jahren hinaus) mehr als 50 % seines Umsatzes aus Verkäufen an Dritte erzielen.

ODER

Das Gemeinschaftsunternehmen soll über einen Anfangszeitraum hinaus mehr als 50 % seiner Verkäufe an die Muttergesellschaften tätigen, allerdings zu Marktbedingungen und zu denselben Geschäftsbedingungen wie bei Verkäufen an Dritte.
Die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens ist auf Dauer angelegt, da es nicht für eine kurze begrenzte Dauer gegründet wurde und die Dauer seiner Tätigkeit [Dauer angeben] beträgt.
Es stehen keine Entscheidungen Dritter oder Externer aus, die für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Sonstiges: [Erläutern Sie bitte]

6.4.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 7

a)
Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren

(29)
Das Gemeinschaftsunternehmen ist nicht im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig:
Das Gemeinschaftsunternehmen erzielt weder gegenwärtig (d. h. zum Zeitpunkt der Anmeldung) Umsatz im EWR noch ist (in den drei Jahren nach der Anmeldung) ein Umsatz im EWR zu erwarten.
Die Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens haben zum Zeitpunkt der Anmeldung(29) keine Übertragung von Vermögenswerten auf das Gemeinschaftsunternehmen im EWR geplant.
Erfüllt der Zusammenschluss die Kriterien unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, müssen die nachstehenden Abschnitte 8, 9 und 11 nicht ausgefüllt werden.
UND/ODER

b)
Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren

(30)(31)
Das Gemeinschaftsunternehmen übt derzeit keine nennenswerten Tätigkeiten im EWR aus bzw. es sind keine nennenswerten Tätigkeiten im EWR zu erwarten.
Der gegenwärtige Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der mit den eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz(30) zum Zeitpunkt der Anmeldung sowie der für die drei Jahre nach der Anmeldung erwartete Jahresumsatz im EWR betragen weniger als 100 Mio. EUR.
Der Gesamtwert der Vermögenswerte, für die zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Übertragung auf das Gemeinschaftsunternehmen im EWR geplant ist,(31) beträgt im EWR weniger als 100 Mio. EUR.
UND/ODER

c)
Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren(32)

Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sind nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig.
Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sind nicht auf Märkten tätig, die Märkten, auf denen ein anderer Beteiligter tätig ist, vor- oder nachgelagert sind.
Erfüllt der Zusammenschluss die Kriterien unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, müssen die nachstehenden Abschnitte 8, 9 und 11 nicht ausgefüllt werden.
UND/ODER

d)
Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren

(33)(34)(35)
Zwei oder mehr Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei die Voraussetzungen nach Randnummer 5 Buchstabe d Ziffern i und ii der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren bei Zugrundelegung aller plausiblen Marktabgrenzungen erfüllt sind.(33)
Der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Überschneidung), erfüllt mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

Er beträgt weniger als 20 %.
Er beträgt weniger als 50 % und der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs ( „Delta” ) des Herfindahl-Hirschman-Indexes ( „HHI” ) liegt auf diesen Märkten unter 150.(34)

Der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehung), erfüllen mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen:

Sie betragen auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt weniger als 30 %.
Sie betragen auf dem vorgelagerten Markt weniger als 30 %, und die auf dem nachgelagerten Markt tätigen Beteiligten beziehen weniger als 30 % der Vorleistungen auf dem vorgelagerten Markt.
Sie betragen sowohl auf dem vor- als auch auf dem nachgelagerten Markt weniger als 50 %, der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs ( „Delta” ) des HHI liegt sowohl auf dem vor- als auch auf dem nachgelagerten Markt unter 150, und das gemessen am Marktanteil kleinere Unternehmen ist auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt dasselbe.(35)

UND/ODER

e)
Randnummer 5 Buchstabe e der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren

Der Anmelder erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das er bereits eine Mitkontrolle ausübt.
UND/ODER

f)
Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren (Flexibilitätsklausel)

Bei allen plausiblen Marktabgrenzungen i) bleiben die gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten auf allen relevanten Märkten, auf denen sich ihre Tätigkeiten überschneiden, unter 25 %, und ii) keiner der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen besonderen Umstände liegt vor.
Bei allen plausiblen Marktabgrenzungen bleiben die gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten auf allen relevanten Märkten, auf denen sich ihre Tätigkeiten überschneiden, unter 25 %, und obwohl einer oder mehrere der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen besonderen Umstände vorliegen, besteht aus den in Abschnitt 11 dargelegten Gründen kein Anlass zu Wettbewerbsbedenken.
Keiner der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen Umstände liegt vor, und der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, die auf einem Markt tätig sind, der einem Markt, auf dem ein anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), erfüllen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

Sie betragen auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt weniger als 35 %.
Sie betragen weniger als 50 % auf einem der Märkte, während der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten auf allen anderen vertikal verbundenen Märkten weniger als 10 % betragen.

Einer oder mehrere der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren beschriebenen Umstände liegen vor, der Fall gibt aus den in Abschnitt 11 dargelegten Gründen keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken, und der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten, zwischen denen vertikale Beziehungen bestehen, erfüllen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

Sie betragen auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt weniger als 35 %.
Sie betragen weniger als 50 % auf einem der Märkte, während der individuelle und der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss Beteiligten auf allen anderen vertikal verbundenen Märkten weniger als 10 % betragen.

UND/ODER

g)
Randnummer 9 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren (Flexibilitätsklausel)

(36)(37)
Der gegenwärtige Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der mit den eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz(36) zum Zeitpunkt der Anmeldung betragen im EWR mehr als 100 Mio. EUR, aber weniger als 150 Mio. EUR.
Der Gesamtwert der Vermögenswerte, für die zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Übertragung auf das Gemeinschaftsunternehmen geplant ist, beträgt im EWR mehr als 100 Mio. EUR, aber weniger als 150 Mio. EUR.(37)
Wenn das Gemeinschaftsunternehmen im EWR tätig ist und der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen und/oder vertikalen Beziehungen führt, füllen Sie bitte Abschnitt 8 und/oder 9 aus.

Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 8

8.1.
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen z. B. zwischen i) Pipeline-Produkten(38) und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten führt.(39) Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:

(40)
Horizontale Überschneidungen — Marktanteile und Pipeline-Produkte
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr x

Pipeline-Produkte(40)

(Bezeichnung)

WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern:
Wenn die Sache unter Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt, geben Sie das HHI-Delta an:
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums):
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an:

8.2.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 9

9.1.
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu vertikalen Beziehungen(41) z. B. zwischen i) Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten führt. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:(42)

(43)
Vertikale Beziehungen — Marktanteile und Pipeline-Produkte
VORGELAGERT
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr xPipeline-Produkte (Bezeichnung)(43)
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern:
Wenn der Fall unter Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe cc der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt, geben Sie bitte das HHI-Delta (Wert und Volumen für drei Jahre) an:
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums):
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an:

(44)
NACHGELAGERT
Präzedenzfälle (mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungsgründe/Randnummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr xPipeline-Produkte (Bezeichnung)(44)
WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
Größe des MarktesEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern:
Wenn der Fall unter Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe cc der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt, geben Sie bitte das HHI-Delta (Wert und Volumen für drei Jahre) an:
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums):
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an:

9.2.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 10

10.1.
Füllen Sie die nachstehenden Tabellen aus, wenn der Zusammenschluss zu vertikalen Beziehungen im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren führt, z. B. zu vertikalen Beziehungen zwischen i) Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:(45)

(46)
Vertikale Beziehungen im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren — Marktanteile und Pipeline-Produkte
VORGELAGERT
Präzedenz-fälle (mit Verweis auf die ein-schlägigen Erwägungsgründe/Rand-nummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter Markt

Angebot von Produkten auf vorgelagerten Märkten

(Marktanteile)

Bezug von Produkten auf vorgelagerten Märkten

(Bezugsanteile)

UnternehmenJahr x-2Jahr x-1Jahr xPipeline-Produkte (Bezeichnung)(46)Jahr x-2Jahr x-1Jahr x
WertVolumenWertVolumenWertVolumenWertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%Bitte nicht ausfüllen.
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.Bitte nicht ausfüllen.
MarktgrößeEUREUREURBitte nicht ausfüllen.
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, legen Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes dar):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern:
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums):
Erläutern Sie, ob eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen im Jahr x, im Jahr x-1 oder im Jahr x-2 die Vorleistung auf dem vorgelagerten Markt von einem oder mehreren anderen beteiligten Unternehmen bezogen haben und geben Sie den prozentualen Anteil dieses Bezugs am Gesamtbezug des beteiligten Unternehmens an:
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an:

(47)
NACHGELAGERT
Präzedenz-fälle (mit Verweis auf die ein-schlägigen Erwägungsgründe/Rand-nummern)Plausibler sachlich relevanter MarktPlausibler räumlich relevanter MarktAnbieterJahr x-2Jahr x-1Jahr x

Pipeline-Produkte

(Bezeichnung)(47)

WertVolumenWertVolumenWertVolumen
Beteiligtes Unternehmen 1%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 2%%%%%%
Beteiligtes Unternehmen 3%%%%%%
Gemeinsam%%%%%%
Wettbewerber 1Bitte nicht ausfüllen.%%
Wettbewerber 2%%
Wettbewerber 3%%
Sonstige%%
Insgesamt100 %100 %100 %100 %100 %100 %Bitte nicht ausfüllen.
Größe des MarktesEUREUREUR
Beschreiben Sie die Tätigkeiten der Beteiligten auf diesem Markt:
Machen Sie hier nähere Angaben (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt, sollten Sie die Ansichten der Beteiligten zur Abgrenzung des sachlich/räumlich relevanten Marktes darlegen):
Messgrößen, Quellen und Methodik für die Berechnung des Marktanteils. Wenn Wert und Volumen nicht die gängigsten Messgrößen für die Berechnung des Marktanteils auf den relevanten Märkten sind, sollten Sie die Marktanteile auf der Grundlage alternativer Messgrößen angeben und erläutern:
Machen Sie Angaben zu Pipeline-Produkten der Beteiligten und ihrer Wettbewerber (einschließlich des Entwicklungsstadiums):
Geben Sie die Kontaktdaten der Wettbewerber 1, 2 und 3 im vorgeschriebenen Format an:
Schätzen Sie, welcher prozentuale Anteil der Gesamtnachfrage nach der Vorleistung auf dem vorgelagerten Markt in den Jahren x, x-1 und x-2 auf den nachgelagerten Markt entfällt. Geben Sie bitte auch die nicht zum nachgelagerten Markt gehörenden Industriezweige, Branchen und Endanwendungen an, in denen die auf dem vorgelagerten Markt bezogene Vorleistung verwendet werden kann, einschließlich des prozentualen Anteils der Gesamtnachfrage nach der Vorleistung für jeden Industriezweig, jede Branche und/oder jede Endanwendung. Wenn diese Informationen nicht für den gesamten Markt zur Verfügung stehen, geben Sie den Anteil der Verkäufe des auf dem vorgelagerten Markt tätigen Beteiligten an seine 10 wichtigsten Kunden an (gegebenenfalls einschließlich der anderen Beteiligten):

10.2.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 11

(48)
Ein an dem Zusammenschluss Beteiligter verfügt über eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie ein anderer Beteiligter oder auf vertikal verbundenen Märkten tätig sind, bzw. es bestehen Mandatsverflechtungen zwischen einem Beteiligten und solchen Unternehmen (z. B. verfügt das erwerbende Unternehmen über eine nicht-kontrollierende Beteiligung an einem Unternehmen, das auf demselben Markt wie das Zielunternehmen tätig ist, bzw. Mitglieder seiner Unternehmensleitung sind auch Mitglieder der Unternehmensleitung eines solchen Unternehmens).
Ja
Nein

Ein oder mehrere Wettbewerber der Beteiligten halten eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an einem der beteiligten Unternehmen.

Falls ja:

Geben Sie die Beteiligung in % an:

Geben Sie die mit der Beteiligung verbundenen Rechte an:

Ja
Nein
Die Beteiligten sind auf eng verbundenen benachbarten Märkten tätig, und einer oder mehrere der Beteiligten verfügen bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen auf einem oder mehreren dieser Märkte über einen individuellen Marktanteil von 30 % oder mehr.
Ja
Nein
Auf einem oder mehreren Märkten, auf denen horizontale Überschneidungen oder vertikale Beziehungen entstehen, verbleiben bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen weniger als drei Wettbewerber mit Marktanteilen von über 5 %.
Ja
Nein
Die relevanten Marktanteilsschwellen in Bezug auf die Kapazität werden bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen überschritten.(48)
Ja
Nein
Die Beteiligten (oder einer von ihnen) sind auf den sich überschneidenden Märkten neue Marktteilnehmer (d. h. sie sind in den letzten drei Jahren in den Markt eingetreten).
Ja
Nein
Die Beteiligten sind wichtige Innovatoren auf den sich überschneidenden Märkten.
Ja
Nein
Die Beteiligten haben in den letzten fünf Jahren ein wichtiges Pipeline-Produkt auf den Markt gebracht.
Ja
Nein
Durch den Zusammenschluss entstehen Überschneidungen zwischen Pipeline-Produkten bzw. zwischen Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten.
Ja
Nein

Einer der Beteiligten plant, auf sachlich und/oder räumlich relevanten Märkten zu expandieren, auf denen der andere Beteiligte tätig ist oder die vertikal mit sachlich relevanten Märkten verbunden sind, auf denen der andere Beteiligte tätig ist.

Erläutern Sie, welche Waren oder Dienstleistungen von diesen Plänen betroffen sind, und geben Sie einen Zeitplan an: [freier Text]

Ja
Nein
In Produktionsketten mit mehr als zwei Stufen beträgt der individuelle oder gemeinsame Marktanteil der Beteiligten auf einer Stufe der Wertschöpfungskette 30 % oder mehr (in Bezug auf Wert, Volumen oder Kapazität).
Ja
Nein
Der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR liegt deutlich über 100 Mio. EUR.
Ja
Nein

Der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR liegt deutlich über 150 Mio. EUR.

Wenn der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR über 100 Mio. EUR liegt, geben Sie bitte den erwarteten Umsatz für die nächsten drei Jahre an: [freier Text]

Ja
Nein
Wenn Sie eine der vorstehenden Fragen mit „Ja” beantwortet haben, erläutern Sie, warum der Fall Ihrer Meinung nach auf der Grundlage der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren behandelt werden sollte, und machen Sie alle relevanten Angaben: [freier Text]

ABSCHNITT 12

12.1.
Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig?
Ja
Nein
MuttergesellschaftMarktUmsatzMarktanteil
GemeinschaftsunternehmenMarktUmsatzMarktanteil
12.2.
Erläutern Sie, ob die Kriterien des Artikels 101 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens in diesem Fall erfüllt sind.
12.3.
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.

ABSCHNITT 13

AnmelderAnmelder 2 (falls zutreffend)
NameName
AnschriftAnschrift
TelefonnummerTelefonnummer
E-MailE-Mail
WebsiteWebsite
ZielunternehmenTelefonnummer
NameE-Mail
AnschriftWebsite
Bevollmächtigter Vertreter des AnmeldersBevollmächtigter Vertreter des Anmelders 2
NameName
UnternehmenUnternehmen
AnschriftAnschrift
TelefonnummerTelefonnummer
E-MailE-Mail

ABSCHNITT 14

Dokumente, mit denen der Zusammenschluss herbeigeführt wird
Bestimmungen, in denen eine Änderung der Kontrolle festgelegt wird:
Bestimmungen, in denen eine Vollfunktion festgelegt wird:
Originalvollmacht(en) (vom Anmelder oder von den Anmeldern)
Umsatzdaten — Aufschlüsselung nach EWR-Ländern
Methodik zur Berechnung der Marktanteile
Die folgenden Informationen sind nur in Fällen zu übermitteln, in denen der Zusammenschluss zu einer oder mehreren horizontalen Überschneidungen und/oder vertikalen Beziehungen im EWR führt:

Kopien aller Präsentationen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten zur Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind.

Gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse aller an dem Zusammenschluss Beteiligten abgerufen werden können, oder, falls es keine solche Internetadresse gibt, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss Beteiligten.

Sonstige Anlagen
Beschreibung

ABSCHNITT 15

15.1.
Ist der Zusammenschluss in anderen Hoheitsgebieten anmeldepflichtig?

Ja
Nein

Wenn ja, führen Sie diese hier auf:

15.2.
Geben Sie an, ob Sie eine Anmeldung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1) vorgelegt haben oder vorzulegen beabsichtigen.

ABSCHNITT 16

Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der relevanten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Anmeldern ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.
Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen. Datum:

[Unterzeichner 1]

Name:

Organisation:

Stellung:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[ „elektronische Signatur” /Unterschrift]

[Unterzeichner 2, falls zutreffend]

Name:

Organisation:

Stellung:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[ „elektronische Signatur” /Unterschrift]

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(2)

Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(3)

Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren) (ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1).

(4)

Der Begriff „gegenwärtiger Umsatz” bezeichnet den von dem Gemeinschaftsunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung erzielten Umsatz. Der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens kann anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des Gemeinschaftsunternehmens ermittelt werden.

(5)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe a.

(6)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe b.

(7)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe c.

(8)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe d.

(9)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe e.

(10)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 8.

(11)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 9.

(12)

Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 9.

(13)

Der Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams kann abgerufen werden unter: https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en.

(14)

Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die unter Randnummer 5 Buchstaben a oder c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen (siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 27).

(15)

ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39EUR-Lex - 32018R1725 - EN - EUR-Lex (europa.eu).

(16)

Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.

(17)

Siehe https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en.

(*)

mit den von der Registratur Fusionskontrolle bereitgestellten Angaben zu ergänzen

(18)

Eine Fusion liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen so miteinander verschmelzen, dass sie ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Weitere Informationen und Hinweise zu Zuständigkeitsaspekten finden sich unter den Randnummern 9 und 10 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen” ) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52008XC0416(08)).

(19)

Dieses Szenario bezieht sich auf den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Zielunternehmen, die zuvor von keinem der Unternehmen, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, kontrolliert wurden (d. h. auf den Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen von einem Dritten). Siehe insbesondere die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Randnummer 91.

(20)

Diese Kategorie bezieht sich auf die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens, auf das die Muttergesellschaften keine bestehende Wirtschaftstätigkeit übertragen (d. h. eine Tochtergesellschaft oder einen Geschäftsbereich mit eigener Marktpräsenz) oder auf das sie nur Vermögenswerte übertragen, die an sich keinen Geschäftsbereich darstellen.

(21)

Zu diesen Fällen gehören unter anderem i) die Gründung neuer Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, wenn eine oder mehrere Muttergesellschaften einen bestehenden Geschäftsbereich oder eine bestehende Wirtschaftstätigkeit übertragen, und ii) der Eintritt oder die Ersetzung von kontrollierenden Gesellschaftern eines Gemeinschaftsunternehmens. Siehe insbesondere die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Randnummer 92.

(22)

Der Begriff „beteiligte Unternehmen” wird in den Randnummern 129 bis153 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen definiert.

(23)

Anmelder oder andere Beteiligte.

(24)

E = Erwerber im Falle eines Erwerbs der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle (bei mehr als einem Erwerber E1, E2 usw. angeben).

Z = Zielunternehmen im Falle des Erwerbs der alleinigen Kontrolle (bei mehr als einem Zielunternehmen Z1, Z2 usw. angeben).

GU = Gemeinschaftsunternehmen im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle (bei mehr als einem Gemeinschaftsunternehmen GU1, GU2 usw. angeben).

FU = Fusionierendes Unternehmen im Falle einer Fusion (bei mehr als einem fusionierenden Unternehmen FU1, FU2 usw. angeben).

(25)

Der Umsatz ist in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

(26)

Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, geben Sie bitte das Ende des Geschäftsjahres im vollständigen Datumsformat (TT/MM/JJJJ) an.

(27)

Zu den EFTA-Staaten gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.

(28)

Berücksichtigen Sie hier das Entscheidungsgremium, das strategische Entscheidungen der in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Abschnitte 3.1 und 3.2, beschriebenen Art trifft.

(29)

Vermögenswerte, deren Übertragung zum Zeitpunkt der Anmeldung geplant ist, sollten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Vermögenswerte tatsächlich auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden, berücksichtigt werden.

(30)

Mit der Formulierung „und/oder” soll der Vielzahl der möglichen Sachverhalte Rechnung getragen werden. Dabei ist folgender Umsatz zu berücksichtigen:

beim gemeinsamen Erwerb eines Zielunternehmens der Umsatz dieses Zielunternehmens (des Gemeinschaftsunternehmens),

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der mit diesen Tätigkeiten erzielte Umsatz,

beim Eintritt eines neuen Eigners mit kontrollierender Beteiligung in ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und gegebenenfalls der mit den von der neuen Muttergesellschaft eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz.

(31)

Vermögenswerte, deren Übertragung zum Zeitpunkt der Anmeldung geplant ist, sollten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Vermögenswerte tatsächlich auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden, berücksichtigt werden.

(32)

Damit diese Kategorie zutrifft, müssen die beiden Kästchen angekreuzt werden.

(33)

Die Schwellenwerte für horizontale Überschneidungen und vertikale Beziehungen gelten für alle plausiblen alternativen Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall unter Umständen zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegten Marktabgrenzungen präzise genug sind, um begründen zu können, dass diese Schwellenwerte nicht überschritten werden, und dass alle plausiblen alternativen Marktabgrenzungen, die unter Umständen zu berücksichtigen sind, aufgeführt sind (einschließlich räumlich relevanter Märkte, die kleiner sind als die nationalen Märkte).

(34)

Der HHI wird als Summe der quadrierten individuellen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen gemessen (siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnummer 16 (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A52004XC0205(02)). Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, die Differenz aus dem Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten (mit anderen Worten aus dem quadrierten Marktanteil der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit) und der Summe der quadrierten individuellen Marktanteile der Beteiligten zu bilden, denn die Marktanteile aller anderen Wettbewerber auf dem Markt bleiben unverändert und beeinflussen daher das Ergebnis der Gleichung nicht.

(35)

Über diese Kategorie sollen kleine Zuwächse zu einer bereits bestehenden vertikalen Integration erfasst werden. Ein Beispiel: Unternehmen A, das auf einem vor- und einem nachgelagerten Markt (mit einem Marktanteil von jeweils 45 %) tätig ist, erwirbt Unternehmen B, das auf demselben vorgelagerten und demselben nachgelagerten Markt (mit einem Marktanteil von jeweils 0,5 %) tätig ist. Nicht zu dieser Kategorie gehören Zusammenschlüsse, bei denen die vertikale Integration überwiegend aus dem geplanten Zusammenschluss resultiert, selbst wenn der gemeinsame Marktanteil unter 50 % bleibt und das HHI-Delta unter 150 liegt. Der folgende Fall wird beispielsweise nicht erfasst: Unternehmen A, das auf dem vorgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 45 % und auf dem nachgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 0,5 % tätig ist, erwirbt Unternehmen B, das auf dem vorgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 0,5 % und auf dem nachgelagerten Markt mit einem gemeinsamen Marktanteil von 45 % tätig ist.

(36)

Siehe Fußnote 33.

(37)

Siehe Fußnote 34.

(38)

Pipeline-Produkte sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.

(39)

Bei horizontalen Überschneidungen mit Pipeline-Produkten geben Sie die Marktanteile für die auf dem Markt befindlichen Produkte an, die auf dem plausiblen relevanten Markt mit dem jeweiligen Pipeline-Produkt in Wettbewerb stehen.

(40)

Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.

(41)

Ausgenommen vertikale Beziehungen im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren. Für diese vertikalen Beziehungen füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 10 aus.

(42)

Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: i) eine mit Informationen zu V1 und N und ii) eine mit Informationen zu V2 und N.

(43)

Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.

(44)

Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.

(45)

Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: i) eine mit Informationen zu V1 und N und ii) eine mit Informationen zu V2 und N.

(46)

Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.

(47)

Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.

(48)

Wenn dieser Parameter für die Märkte relevant ist, auf denen der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen führt.

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