ANHANG III VO (EU) 2023/914
FORMULAR FÜR BEGRÜNDETE ANTRÄGE NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG (EG) NR. 139/2004 DES RATES (FORMULAR RS)
EINFÜHRUNG
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A.
-
Zweck des Formulars RS
- (1)
- Im Formular RS ist aufgeführt, welche Informationen ein begründeter Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004(1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung” ) umfassen müssen. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Fusionskontrollverordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Durchführungsverordnung” )(2) geregelt, zu der dieses Formular RS einen Anhang bildet. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) (im Folgenden „EWR-Abkommen” ).
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B.
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Kontakte vor der Übermittlung des Formulars RS und Befreiungsanträge
- (2)
- Die in diesem Formular RS verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses.
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1.
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Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
- (3)
- Unter außergewöhnlichen Umständen sind in diesem Formular RS verlangte Informationen den Antragstellern eventuell ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich (z. B. Informationen über Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). In diesem Fall können die Antragsteller bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars RS bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.3 zu stellen.
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2.
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Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht notwendig sind
- (4)
- Nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen im Formular RS (einschließlich Unterlagen) oder von anderen Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist. In diesem Fall können die Antragsteller bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars RS bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.3 zu stellen.
-
3.
-
Vorabkontakte und Befreiungsanträge
- (5)
- Beteiligte, die berechtigt sind, ein Formular RS zu übermitteln, werden aufgefordert, vor der Übermittlung Kontakt mit der Kommission aufzunehmen. Beteiligte sollten derartige Kontakte auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS aufnehmen. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit zur Vorbereitung der förmlichen Übermittlung des Formulars RS. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einem Formular RS zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar.
- (6)
-
Im Rahmen von Vorabkontakten können Antragsteller eine Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Die Antragsteller begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, und geben für die fehlenden Daten möglichst genaue Schätzungen mit Angabe der Quelle an. Außerdem müssen die Antragsteller nach Möglichkeit angeben, wo die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten die fehlenden Informationen einholen können.
- b)
- Die Antragsteller begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Formulars RS nicht notwendig sind.
- (7)
- Befreiungsanträge sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formulars RS gestellt werden. Befreiungsanträge sollten im Text des Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts) gestellt werden. Die Kommission wird Befreiungsanträge im Rahmen der Prüfung des Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS bearbeiten. Die Kommission benötigt in der Regel fünf Arbeitstage, um auf einen Befreiungsantrag zu antworten. Wird ein Befreiungsantrag damit begründet, dass eine Information für die Prüfung des Formulars RS nicht notwendig ist, kann die Kommission sich mit der/den Behörde(n) des/der zuständigen Mitgliedstaats bzw. Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie beschließt, dem Antrag stattzugeben.
- (8)
- Der Klarheit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte im Formular RS verlangte Information für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung des Zusammenschlusses nicht notwendig ist, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung.
- (9)
- Weitere Erläuterungen finden die Antragsteller im Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings” der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (im Folgenden „GD Wettbewerb” ), der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anträge auf Verweisung vor der Anmeldung.
-
C.
-
Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags
- (10)
- Die in diesem Formular RS verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses. Alle Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars RS eingetragen werden.
- (11)
-
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- a)
- Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung laufen die in der Fusionskontrollverordnung für das Formular RS festgelegten Fristen erst ab Eingang aller mit dem Antrag zu übermittelnden Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission einen vor der Anmeldung gestellten Antrag auf Verweisung innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung festgelegten strengen Fristen prüfen kann.
- b)
- Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung wird die Entscheidung darüber, ob ein Fall ganz oder teilweise an einen Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat verwiesen wird, in der Regel auf der Grundlage der im Formular RS enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Kommission getroffen. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung wird der Standpunkt eines Mitgliedstaats oder EFTA-Staats bezüglich der Verweisung eines Falls an die Kommission in der Regel auf der Grundlage der im Formular RS enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen der beteiligten Behörden festgelegt.
- c)
- Die Antragsteller müssen sich daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags vergewissern, dass alle zugrunde liegenden Angaben und Argumente hinreichend durch unabhängige Quellen belegt sind.
- d)
- Nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gelten unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen als unvollständige Angaben oder Unterlagen.
- e)
- Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Beteiligte, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen.(4)
-
D.
-
Antragstellung
- (12)
- Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache.
- (13)
- Damit das Formular RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten einfacher bearbeitet werden kann, wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in der Sprache des Mitgliedstaats oder EFTA-Staats bzw. den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten beizufügen, an den bzw. die die Sache verwiesen werden soll.
- (14)
- Die in diesem Formular RS verlangten Angaben sind entsprechend den Abschnitten und Randnummern einzutragen; außerdem ist die in Abschnitt 6 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und müssen die sachdienlichen Unterlagen beigefügt werden. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, sollten diese Angaben nicht zweimal gemacht werden. Stattdessen sollten klare Querverweise gesetzt werden.
- (15)
- Das Formular RS muss für jeden Antragsteller von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Antragstellers unterzeichnet werden. Technische Spezifikationen und Hinweise zu begründeten Anträgen (einschließlich Signaturen) sind dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen
- (16)
- Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil des Formulars RS befinden. Anlagen zum Formular RS dürfen nur der Ergänzung der im Formular RS selbst gemachten Angaben dienen.
- (17)
- Die sachdienlichen Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung).
- (18)
- Die sachdienlichen Unterlagen können Kopien der Originale sein. In diesem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.
-
E.
-
Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
- (19)
- Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(5) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern.
- (20)
- Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
- (21)
- Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem Beteiligten gestellt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis im Antrag übermittelt werden. Damit der begründete Antrag als vollständig angesehen werden kann, müssen ihm alle diese Anlagen beigefügt sein.
- (22)
- Mit diesem Formular RS übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG(6) verarbeitet.
-
F.
-
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars RS
- (23)
-
Für die Zwecke dieses Formulars gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „An dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” oder „Beteiligter/Beteiligte” : Diese Begriffe beziehen sich sowohl auf die erwerbenden als auch auf die zu erwerbenden Unternehmen oder die fusionierenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine kontrollierende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” bzw. „an dem Zusammenschluss Beteiligter/Beteiligte” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
- b)
- „Sachlich relevanter Markt” : Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem geprüft, warum nach dieser Abgrenzung bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
- c)
- „Räumlich relevanter Markt” : Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch spürbar andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, spürbar unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
- d)
- „Horizontale Überschneidung” : Ein Zusammenschluss führt zu horizontalen Überschneidungen, wenn die an dem Zusammenschluss Beteiligten auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bzw. auf denselben sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind, wobei auch die Entwicklung von Pipeline-Produkten(7) berücksichtigt wird.(8)
- e)
- „Nichthorizontale Beziehung” : Ein Zusammenschluss führt zu nichthorizontalen Beziehungen, wenn zwischen den Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten eine Beziehung besteht, bei der es sich nicht um eine horizontale Überschneidung handelt.
- f)
- „Vertikale Beziehung” : Ein Zusammenschluss führt zu vertikalen Beziehungen, wenn einer oder mehrere der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist bzw. sind, der dem Markt, auf dem ein anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, wobei auch die Entwicklung von Pipeline-Produkten berücksichtigt wird.(9)
- g)
- „Betroffene Märkte” : Betroffene Märkte sind alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen sich die Tätigkeiten der Beteiligten horizontal überschneiden oder vertikal miteinander verbunden sind und die weder die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Randnummer 5 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren(10) erfüllen noch für die Anwendung der Flexibilitätsklauseln der Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren in Betracht kommen.
- h)
- „Jahr” ist, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formular RS verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr.
- (24)
- Die in diesem Formular RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
-
G.
-
Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden
- (25)
- Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sollten die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formular RS eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
- (26)
- Ferner ist es hilfreich, wenn die an dem Zusammenschluss Beteiligten förmlich auf den Vertraulichkeitsanspruch verzichten, damit die Kommission Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Die Beteiligten sollten zu diesem Zweck die Musterverzichtserklärung der Kommission nutzen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist.
ABSCHNITT 1
- 1.1.
- Hintergrundinformationen
- 1.1.1.
- Geben Sie bitte eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte (mit Angabe der wichtigsten betroffenen Märkte) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.1.2.
- Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens gestellt wird.
- 1.2.
-
Angaben zu dem bzw. den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten(11)
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jeden anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:
- 1.2.1.
- Name des Unternehmens;
- 1.2.2.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
- 1.2.3.
-
bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den oder die Vertreter, dem oder denen Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können:
- 1.2.3.1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;
- 1.2.3.2.
- Originalvollmacht(en) (für den oder die Anmelder)(12).
ABSCHNITT 2
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.- 2.1.
- Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(13):
- 2.1.1.
- Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
- 2.1.2.
- Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
- a)
- Fusion
- b)
- Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle
- c)
- Vertrag oder ein anderes Mittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, das die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle verleiht
- d)
- Falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt.(14)
- 2.1.3.
- Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss durchgeführt werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
- 2.1.4.
- Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung Folgendes erfolgt ist:
- a)
- Es wurde ein Vertrag geschlossen.
- b)
- Es wurde eine kontrollierende Beteiligung erworben.
- c)
- Es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet bzw. angekündigt.
- d)
- Die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.
- 2.1.5.
- Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
- 2.1.6.
- Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.
- 2.2.
- Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 2.3.
- Beziffern Sie den Wert der Transaktion [Kaufpreis (oder, je nach Fall, Wert aller betroffenen Vermögenswerte); geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt].
- 2.4.
- Übermitteln Sie ausreichende Finanzdaten oder sonstige Daten, um zu zeigen, ob die Schwellenwerte für die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht oder nicht erreicht sind, und machen Sie zu diesem Zweck für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen(15) folgende Angaben für das letzte Geschäftsjahr:
- 2.4.1.
- weltweiter Umsatz,
- 2.4.2.
- EU-weiter Umsatz,
- 2.4.3.
- EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA),
- 2.4.4.
- Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden),
- 2.4.5.
- EFTA-weiter Umsatz,
- 2.4.6.
- Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls mit Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.
ABSCHNITT 3
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss.(16) Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.- 3.1.
- Bitte legen Sie alle plausiblen Abgrenzungen der möglicherweise von dem geplanten Zusammenschluss zu betroffenen Märkte dar. Bitte erläutern Sie, wie der sachlich und der räumlich relevante Markt nach Auffassung der Antragsteller abgegrenzt werden sollten.
- 3.2.
- Bitte geben Sie unter Berücksichtigung aller erörterten plausiblen Abgrenzungen der relevanten Märkte jeden betroffenen Markt(17) an und übermitteln Sie eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten in jedem plausiblen relevanten Markt. Bitte fügen Sie den Tabellen so viele Zeilen hinzu, wie Sie benötigen, um auf alle von Ihnen in Betracht gezogenen plausiblen Märkte einzugehen:
Kurzbeschreibung der betroffenen Märkte
Horizontale Überschneidungen
Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes Gemeinsamer Marktanteil
[Angabe des Jahres]
[Angabe der Messgröße]
Kurzbeschreibung der betroffenen Märkte
Vertikale Beziehungen
Vorgelagert Nachgelagert Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes Gemeinsamer Marktanteil
[Angabe des Jahres]
[Angabe der Messgröße]
Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes Gemeinsamer Marktanteil
[Angabe des Jahres]
[Angabe der Messgröße]
ABSCHNITT 4
Machen Sie bitte für jeden betroffenen Markt alle nachstehenden Angaben für das letzte Jahr:- 4.1.
- für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art seiner Geschäftstätigkeit auf jedem dieser Märkte, die wichtigsten dort tätigen Tochtergesellschaften und die wichtigsten dort verwendeten Marken und Produktnamen;
- 4.2.
- die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen);(18) geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 4.3.
- für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil;
- 4.4.
- die nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) geschätzten Marktanteile der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);
- 4.5.
- im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehr Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt(19) tätig sind.
ABSCHNITT 5
- 5.1.
- In Bezug auf Verweisungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Verweisungen nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens:
- 5.1.1.
- Geben Sie an, welcher Mitgliedstaat/EFTA-Staat bzw. welche Mitgliedstaaten/EFTA-Staaten Ihres Erachtens den Zusammenschluss nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung prüfen sollten und ob Sie mit dem betreffenden Staat bzw. den betreffenden Staaten bereits informell Kontakt aufgenommen haben.
- 5.1.2.
- Geben Sie an, ob der Fall ganz oder teilweise verwiesen werden soll. Bei einem Antrag auf Verweisung eines Teils oder mehrerer Teile des Falls ist genau anzugeben, welche Teile verwiesen werden sollen. Bei einem Antrag auf Verweisung des gesamten Falls ist zu bestätigen, dass keine Märkte außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats/EFTA-Staats bzw. der Mitgliedstaaten/EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, betroffen sind.
- 5.1.3.
- Falls es bei dem Zusammenschlussvorhaben keine betroffenen Märkte im Sinne des Formulars RS gibt, erläutern Sie bitte:(20)
- a)
- auf welchem Markt bzw. welchen Märkten der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigen könnte und wie;
- b)
- warum jeder der Märkte, die in der Antwort auf die unter Buchstabe a gestellte Frage genannt wurden, alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.
- 5.1.4.
- Sind Sie für den Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) und/oder EFTA-Staat(en) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für die Prüfung der Sache oder eines Teils bzw. mehrerer Teile der Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass diese(r) sich in ihren entsprechenden nationalen Verfahren auf die in diesem Formular RS enthaltenen Angaben stützt bzw. stützen? Antworten Sie bitte nur mit „Ja” oder „Nein” .
- 5.2.
- In Bezug auf Verweisungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und Verweisungen nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens:
- 5.2.1.
- Geben Sie für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen nationalem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. Für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat ist „Ja” (wenn der Zusammenschluss nach nationalem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann) oder „Nein” (wenn dies nicht möglich ist) anzugeben.
- 5.2.2.
- Belegen Sie für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, bei dem Sie in der in Abschnitt 5.2.1 genannten Tabelle mit „Ja” geantwortet haben, mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren nationalen Recht erfüllt.
- 5.2.3.
- Führen Sie aus, warum das Vorhaben von der Kommission geprüft werden sollte:(21)
- a)
- Bei dem Zusammenschlussvorhaben gibt es in weniger als drei Mitgliedstaaten betroffene Märkte (im Sinne des Formulars RS), deren Umfang national ist.
- b)
- Bei dem Zusammenschlussvorhaben gibt es keine betroffenen Märkte (im Sinne des Formulars RS).
ABSCHNITT 6
Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Antragstellern oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist: „Nach sorgfältiger Prüfung erklärt der bzw. erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Ihnen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.” Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen. Datum:[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [ „elektronische Signatur” /Unterschrift] | [Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [ „elektronische Signatur” /Unterschrift] |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 22.
- (3)
Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Anhang XIV Ziffer 1 des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen (alle abrufbar unter EUR-Lex - 21994A0103(74) - DE - EUR-Lex (europa.eu)) sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ( „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen” ), abrufbar unter EUR-Lex - JOL_1994_344_R_0001_003 - DE - EUR-Lex (europa.eu). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.
- (4)
Falls Antragsteller im Formular RS unrichtige oder irreführende Angaben machen, kann die Kommission auch von den Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die in der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (im Folgenden „Verweisungsmitteilung” ) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2), abrufbar unter EUR-Lex - 52005XC0305(01) - DE - EUR-Lex (europa.eu) unter Randnummer 60 beschrieben sind.
- (5)
Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Kapitel XIII Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.
- (6)
ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. Eine Datenschutzerklärung zu Fusionskontrolluntersuchungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
- (7)
Pipeline-Produkte sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.
- (8)
Horizontale Überschneidungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
- (9)
Vertikale Beziehungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
- (10)
Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 160 vom 5.5.2023, S. 1) (im Folgenden „Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren” ).
- (11)
Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
- (12)
Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.
- (13)
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen” ) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1), abrufbar unter EUR-Lex - 52008XC0416(08) - EN - EUR-Lex (europa.eu).
- (14)
Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
- (15)
Zum Begriff „beteiligtes Unternehmen” und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
- (16)
Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
- (17)
Während der Vorabkontakte legen die Antragsteller Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine bestimmte Auffassung vertreten.
- (18)
Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
- (19)
Zu den Marktabgrenzungen siehe Abschnitt 3.
- (20)
Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe Randnummer 17 und Fußnote 21 der Verweisungsmitteilung.
- (21)
Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe Randnummer 28 der Verweisungsmitteilung.
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