Artikel 1 VO (EU) 2023/934

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex54022000 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode

Huzhou Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.

Zhejiang Unifull Hi-Tech Industry Co., Ltd.

23,7 899E
Zhejiang Guxiandao Polyester Dope Dyed Yarn Co., Ltd. 9,7 899F
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 17,2 A977
Alle übrigen Unternehmen (ausgenommen Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd. — TARIC-Zusatzcode A976) 23,7 A999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5) Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass

a)
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) nicht ausgeführt hat,
b)
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und
c)
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission den Anhang dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 17,2 %.

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