Präambel VO (EU) 2023/934

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere und laufende Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern (high tenacity yarns of polyesters, HTYP) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ) wurden ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010(2) eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ).
(2)
Bei den ursprünglichen Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 5,1 % bis 9,8 %.
(3)
Die ursprünglichen Maßnahmen galten für alle Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China, mit Ausnahme der Einfuhren von HTYP, die von den chinesischen ausführenden Herstellern Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd. (im Folgenden „Hailide” ) und Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd. (im Folgenden „Huachun” ) hergestellt werden. Für diese Unternehmen wurde kein Zoll eingeführt (Verordnung (EU) Nr. 1105/2010), da kein Dumping festgestellt wurde.
(4)
Nach der ersten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(3) (im Folgenden „Grundverordnung” ) erhielt die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission(4), geändert insbesondere durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission(5), die ursprünglichen Maßnahmen aufrecht. Im Einklang mit dem Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis(6) (im Folgenden „Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums” ) wurden Hailide und Huachun in der vorgenannten Auslaufüberprüfung nicht untersucht.
(5)
Am 30. Juni 2022 leitete die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von HTYP ein, die von Hailide hergestellt und in die Union ausgeführt wurden (im Folgenden „parallel laufende Untersuchung nach Artikel 5” )(7). Die von Hailide stammenden Einfuhren sind nicht Gegenstand dieser Auslauf- und Interimsüberprüfung. Huachun, der andere ausführende Hersteller, für den in der Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen führte, ebenfalls kein Zoll erhoben wurde, besteht seit dem Jahr 2021 nicht mehr. Daher wird Huachun nicht mehr als ausführender Hersteller von HTYP angesehen.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf teilweise Interimsüberprüfung
(6)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen(8) gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in China wurde am 24. November 2021 bei der Kommission ein Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” ) gestellt.
(7)
Darüber hinaus wurde am 1. April 2022 ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (im Folgenden „teilweise Interimsüberprüfung” ) gestellt. Der Antrag beschränkte sich auf das Dumping. Die Schadensanalyse in dieser Verordnung bezieht sich daher ausschließlich auf die Auslaufüberprüfung.
(8)
Beide Anträge wurden im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — im Folgenden „CIRFS” oder „Antragsteller” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union, der hochfeste Garne aus Polyestern herstellt, eingereicht.
(9)
Der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
(10)
Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung stützte sich auf vom Antragsteller übermittelte hinreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf das Dumping dauerhaft verändert haben.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung und teilweisen Interimsüberprüfung
(11)
Die Kommission kam nach Anhörung des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, und veröffentlichte am 23. Februar 2022 bzw. am 30. Juni 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union Bekanntmachungen über die Einleitung dieser Überprüfungen(9).
(12)
Ein Verwenderverband äußerte sich zur Einleitung beider Verfahren und betonte, wie wichtig die Versorgungssicherheit für die Verwender sei. Ferner führte er an, dass die europäischen Hersteller ihre HTYP-Ausfuhren nach China gesteigert hätten und nicht gleichzeitig behaupten könnten, durch chinesische Einfuhren geschädigt zu werden. Der Verwenderverband behauptet ferner, dass die Schädigung der europäischen Hersteller nicht nachgewiesen worden sei. Die Kommission hat alle Vorbringen zum Unionsinteresse in Abschnitt 3.10 analysiert. Die allgemeine Behauptung, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei im Überprüfungsantrag nicht nachgewiesen worden, wurde nicht belegt und daher zurückgewiesen.
(13)
Die Kommission beschloss, die beiden getrennten Untersuchungen in diesem Rechtsakt abzuschließen, indem sie (in der Reihenfolge ihrer Einleitung) zunächst die Ergebnisse der Auslaufüberprüfung und anschließend die Ergebnisse der teilweisen Interimsüberprüfung darlegt.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung
(14)
Die Untersuchung des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
(15)
Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware im Rahmen der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung
(16)
Diese Überprüfungen betreffen hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), die derzeit unter dem KN-Code ex54022000 (TARIC-Code 5402200010) (im Folgenden „überprüfte Ware” ) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
(17)
HTYP werden in einer Reihe von unterschiedlichen Anwendungen verwendet, z. B. zur Verstärkung von Reifen, für breite Gewebe, Sicherheitsgurte, Airbags, Seile, Netze und eine Reihe von industriellen Anwendungen.
2.2.
Betroffene Ware
(18)
Bei der von der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China.
2.3.
Gleichartige Ware
(19)
Die Untersuchungen ergaben, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(20)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
AUSLAUFÜBERPRÜFUNG
3.1.
Interessierte Parteien und Stichprobenverfahren
(21)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, Hersteller in China, bekanntermaßen betroffene Einführer und Verwender in der Union sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf.
(22)
Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
(23)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
3.1.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(24)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage von Produktions- und Verkaufsmengen und berücksichtigte dabei auch deren geografische Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion der EU und der geschätzten EU-weiten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei übermittelte eine Stellungnahme zu der vorläufigen Stichprobe, sodass sie als endgültige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
3.1.2.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer
(25)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer in der Union entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Chinas bei der Union, gegebenenfalls weitere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. Es meldete sich kein ausführender Hersteller. Ein unabhängiger Einführer meldete sich als interessierte Partei, übermittelte jedoch nicht die angeforderten Informationen zum Stichprobenverfahren. Daher war ein Stichprobenverfahren weder für die ausführenden Hersteller noch für die unabhängigen Einführer erforderlich. Da kein chinesischer Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus China im Rahmen der Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
3.2.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(26)
Die Kommission übersandte der Regierung von China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(27)
Die Kommission übermittelte den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den Verwendern Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online bereitgestellt.
(28)
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und zwei Verwendern.
(29)
Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche für die Zwecke der Auslaufüberprüfung durchgeführt:
3.3.
Weiteres Verfahren
(30)
Am 20. Februar 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(31)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
3.4.
Dumping
3.4.1.
Vorbemerkungen
(32)
Wie in Erwägungsgrund 25 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller bei der Auslaufüberprüfung mit. Die chinesische Regierung wurde deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde.
(33)
Folglich beruhten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen.
3.4.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(34)
Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(35)
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von HTYP eingesetzten Inputs zu übermitteln. Im Rahmen der Auslaufüberprüfung wurden keine einschlägigen Informationen vorgelegt.
(36)
Darüber hinaus bat die Kommission alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(37)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen die Türkei als mögliches geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung infrage kommen könnte.
(38)
Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(39)
Am 19. Juli 2022 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „erster Aktenvermerk” ), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte.
(40)
Dieser erste Aktenvermerk enthielt eine vorläufige Liste aller bekannten Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von HTYP eingesetzt werden. Darüber hinaus bestimmte die Kommission die Türkei, Brasilien und Thailand als mögliche geeignete repräsentative Länder. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Antragstellers, in der er sich für die Türkei als repräsentatives Land aussprach.
(41)
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4.4.2 genauer dargelegt.
3.4.3.
Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(42)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
3.4.4.
Normalwert
(43)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(44)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(45)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.4.4.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.4.4.1.1.
(46)
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(47)
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(48)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(49)
Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (im Folgenden „Bericht” )(10) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.
(50)
In dem Antrag auf Interimsüberprüfung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Produktionsfaktoren, einschließlich der wichtigsten Rohstoffe und der für die Herstellung von HTYP benötigten Energie, erheblich verzerrt seien. Der Antrag bezog sich auf den Bericht und die darin festgestellten Verzerrungen im Chemiesektor, einschließlich der Industrie für Monoethylenglykol (im Folgenden „MEG” ) und reine Terephthalsäure (im Folgenden „PTA” ). Darüber hinaus wurde im Antrag — unter Bezugnahme auf den Bericht — auf bestehende Verzerrungen bei den Energiekosten hingewiesen. In dem Antrag wurde auch festgestellt, dass die chinesischen Behörden die Umsetzung einer günstigen Steuer- und Finanzpolitik für die chemische Industrie unterstützten, nicht zuletzt im Einklang mit der Stellungnahme zur 13. Fünfjahresrichtlinie für die Chemiefaserindustrie. In dem Antrag wurde ferner festgestellt, dass der Staat in den Arbeitsmarkt und die Landnutzungsrechte eingreife.
(51)
Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten sachdienlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Belege zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(52)
Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevanten Kriterien.
3.4.4.1.2.
(53)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten(11). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln(12).
(54)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas” (13). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(55)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen(14). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(56)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.4.4.1.5)(15).
(57)
Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.4.4.1.8)(16). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet(17).
(58)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(18) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie(19).
(59)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(20).
3.4.4.1.3.
(60)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(61)
Zwar scheint im HTYP-Sektor das Ausmaß der staatlichen Beteiligung nicht signifikant zu sein, doch hält die chinesische Regierung Anteile an einer Reihe von Herstellern, z. B. einen Anteil von mehr als 12 % an der Unifull Group(21). Darüber hinaus verpflichten sich die Unternehmen zur Mitarbeit mit Regierungsbehörden in der Hoffnung, ihre Geschäftsaussichten zu verbessern, wie beispielsweise der Jahresbericht 2021 von Zhejiang Unifull Industrial Fibre(22) zeigt: „Das Unternehmen wird weiterhin die Zusammenarbeit und den Austausch mit externen Interessenträgern wie lokalen Regierungen auf allen Ebenen, externen Finanzinstituten, Abnehmern und Lieferanten verstärken, um eine für die externen Interessenträger und Anteilseigner gewinnbringende Situation zu erreichen.” Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist(23) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.
(62)
Dies zeigt sich auch bei China Chemical Fiber Association (im Folgenden „CCFA” )(24), dem Branchenverband, dessen Mitglied Guxiandao und dessen Vizepräsident der Geschäftsführer von Guxiandao ist. Gemäß Artikel 2 der CCFA-Satzung besteht der Zweck der Organisation unter anderem in der „Umsetzung der Industriepolitik des Landes” . In Artikel 3 wird die Unterordnung des CCFA unter die Kommunistische Partei bestätigt, indem es heißt: „Der Verband folgt der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas, bildet eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas, entwickelt Parteiaktivitäten und schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas ausüben kann.”
(63)
Folglich können selbst private Hersteller im HTYP-Sektor nicht zu Marktbedingungen arbeiten. Vielmehr unterliegen im Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.4.4.1.5 dargelegt.
3.4.4.1.4.
(64)
Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(25); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor(26)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend(27), und übt Druck auf private Unternehmen aus, damit diese den „Patriotismus” in den Vordergrund stellen und die Parteidisziplin einhalten(28). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben(29). Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller hochfester Garne aus Polyestern und die Anbieter ihrer Inputs.
(65)
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(30) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.” Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt(31).
(66)
Die Untersuchung hat bestätigt, dass Überschneidungen zwischen Führungspositionen und Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei bzw. Parteifunktionen in der Chemiefaserindustrie an der Tagesordnung sind. So ist der Generaldirektor von Unifull gleichzeitig Sekretär der Parteizweigstelle(32), während der Geschäftsführer von Guxiandao gleichzeitig das Amt des Sekretärs des Parteikomitees(33) innehat.
(67)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.4.4.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes(34). Die staatliche Präsenz in Betrieben im HTYP-Sektor und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.4.4.1.5.
(68)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(35).
(69)
Die Chemiefaserindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. Dies geht aus den 2022 von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie herausgegebenen „Leitenden Stellungnahmen zur hochwertigen Entwicklung der Chemiefaserindustrie” (im Folgenden „Leitende Stellungnahmen” ) hervor(36), in denen es heißt: „Die Chemiefaserindustrie ist eine wesentliche Säule der stabilen Entwicklung und kontinuierlichen Innovation der Textilindustriekette, eine Industrie mit internationalem Wettbewerbsvorteil und ein wichtiger Teil der Industrie für neue Materialien” . In Artikel I.2. der Leitenden Stellungnahmen wird ausdrücklich die Absicht der chinesischen Regierung zum Ausdruck gebracht, die geografische und unternehmerische Struktur des Sektors sowie wesentliche Produktionsparameter festzulegen(37). Das Eingreifen der Regierung erfolgt beispielsweise in Form von Verlagerungen von Produktionsstätten ( „Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie unter der Prämisse der Einhaltung der Industrie-, Energie-, Umweltschutz- und anderer Politiken, Ermutigung führender Unternehmen, integrierte Basen für die gesamte Industriekette der Chemiefasertextilien in Guangxi, Guizhou, Guangxi, Guizhou, Xinjiang und anderen zentralen und westlichen Regionen zu errichten sowie effiziente und kooperative Lieferkettensysteme mit den Nachbarländern und -regionen zu bilden” ), Fusionen mit dem Ziel, Industrieführer zu bilden ( „Unternehmen zu ermutigen, die Allokation von Produktionsfaktoren durch Fusionen und Umstrukturierungen zu optimieren und die Umgestaltung von Geschäftsverfahren und die technologische Modernisierung zu beschleunigen; Unterstützung führender Unternehmen bei der Zusammenführung hochwertiger Ressourcen wie Technologie, Marken, Kanäle und Talente” ), Ausweisung von Unternehmen, die für eine besondere Unterstützung durch spezielle Regierungsprogramme geeignet sind (Förderung der Integration und Entwicklung großer, mittlerer und kleiner Unternehmen, Aufbau spezialisierter und spezifischer neuer „kleiner Riesen” und einzelner Spitzenunternehmen) usw.(38)‘.
(70)
Diese Strategie der Zentralregierung wird in zahlreichen Planungsdokumenten für die Chemiefaserindustrie bestätigt, die auf Provinz- und Stadtebene veröffentlicht wurden.
(71)
Die Provinzen Zhejiang, Jiangsu, Fujian und Shandong sowie die Stadt Chongqing sind hierfür gute Beispiele.
(72)
Der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Spitzenindustrie in Jiangsu(39) enthält nicht nur detaillierte Bestimmungen zu den Entwicklungszielen für eine breite Palette von Teilsektoren innerhalb des Chemiesektors(40), sondern spiegelt auch die vorstehend erwähnten Maßnahmen der Leitlinien für die Industriestruktur wider:
(73)
Ebenso enthält der „Sonderplan für die Entwicklung strategischer aufstrebender Industrien in der Provinz Fujian während des 14. Fünfjahresplans” (41) einen Auftrag an die Provinzbehörden, den Chemiefasersektor zu unterstützen und seine Entwicklung zu lenken:
(74)
Die Einflussnahme der Behörden von Fujian auf die Entwicklung des Chemiefasersektors wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen verarbeitenden Industrie der Provinz deutlich, in dem den Interessenträgern folgende Vorgaben gemacht werden:
(75)
Auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie in Shandong(42) wird die Notwendigkeit betont, den „Schwerpunkt auf die Entwicklung von Polyolefinen auf Ethylenbasis und Kunstharzen als Endprodukte, Propylen-Polypropylen, anderen technischen Kunststoffen sowie modifizierten Materialien, synthetischen und Gummimaterialien aus Buten und C4, Endprodukten aus Hochleistungs-Polyurethan-Isocyanat und Toluol, neuen Werkstoffen, Textil- und technischen Werkstoffen aus Nylon, Benzol und Polyamid, PX-PTA-Polyester und sechs weiteren wichtigen Industrieketten zu legen” (43), wobei ähnliche Formulierungen auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe in Zhejiang(44) enthalten sind: „Im Bereich der hochentwickelten Basismaterialien eine Reihe von digitalen und umweltfreundlichen Umwandlungsprojekten und Projekten zur Produktionserweiterung für hochwertige und knappe Produkte umsetzen; in den Bereichen strategischer Schlüsselmaterialien wie hochentwickelte Halbleitermaterialien, neue Display-Materialien, biomedizinische Materialien, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe eine Reihe von Industrialisierungs- und Anwendungserweiterungsprojekten durchführen” (45) oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der verarbeitenden Spitzenindustrie in Chongqing(46): „Die Rohstoffbasis nutzen, um relevante Unternehmen zur Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsfasern aus PVA (Polyvinylalkohol), differenziertem Elasthan, speziellen Polyesterfasern, Polyamidfasern, PU (Polyurethan)-Mikrofasern und anderen Produkten zu ermutigen” (47).
(76)
Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.
(77)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung von HTYP zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.4.4.1.6.
(78)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren(48).
(79)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht(49). Aller Grund und Boden ist Eigentum des Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum); die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus(50). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne(51).
(80)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von HTYP den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Chemiefasersektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(81)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Chemiefasersektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die überprüfte Ware.
3.4.4.1.7.
(82)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert(52). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär(53). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung(54). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.
(83)
Es wurden keine Beweise vorgelegt, wonach der Chemiefasersektor, darunter auch die HTYP-Hersteller, nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Somit gibt es im Chemiefasersektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.4.4.1.8.
(84)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.
(85)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet(55), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(56); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten(57). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(58).
(86)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(87)
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei in Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements(59). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” (60).
(88)
Gerade im Chemiefasersektor wird die Priorisierung von Sektoren nach industriepolitischen Kriterien und nicht nach der Kreditwürdigkeit eines bestimmten Projekts in einer Reihe von politischen Dokumenten deutlich, z. B. im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Shandong(61), in dem Folgendes in Bezug auf die chemische Industrie vorgesehen ist:
(89)
Ebenso sind die lokalen Behörden im Rahmen des 14. Fünfjahresplans zur hochwertigen Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu(62) verpflichtet, „die Führungsrolle der staatlichen Investitionsfonds voll auszuschöpfen, die Finanzierungskanäle flexibel zu erweitern und die Investitionen in das Sozialkapital zu lenken” (63).
(90)
Diese Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung strategischer Industrien werden dann auf Unternehmensebene umgesetzt, wie zum Beispiel in der Vereinbarung zwischen der Bank of China und Guxiandao über den Parteiaufbau deutlich wird. Wie auf der Website des Unternehmens erklärt wird, ist die Vereinbarung zum Parteiaufbau, in deren Rahmen Guxiandao und die örtliche Niederlassung der Bank of China „ihre Zusammenarbeit weiter vertiefen und die tiefe Integration der Parteiaufbauarbeit mit der Geschäftsentwicklung verwirklichen” , nur ein erster Schritt, in dessen Verlauf die Bank of China „die Kreditvergabe an [Guxiandao] unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse [des Unternehmens] weiter ausbauen wird, um das internationale Abwicklungsvolumen weiter zu erhöhen” , was wiederum „eine neue Geschäftsentwicklung unter der Führung des Parteiaufbaus gewährleisten wird” (64).
(91)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen(65).
(92)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(66). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(93)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(94)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel(67). Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” (68). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(95)
Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Als Folge davon haben die notleidenden Kredite rapide zugenommen, wobei sich die chinesische Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte — oder das Eigentum an den Forderungen zu übertragen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(96)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.4.4.1.9.
(97)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.4.4.1.1 bis 3.4.4.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.4.4.1.6 bis 3.4.4.1.8 sowie in Teil II des Berichts.
(98)
Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von HTYP, einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von HTYP diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(99)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für HTYP zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.4.4.1.10.
(100)
Die in den Abschnitten 3.4.4.1.2 bis 3.4.4.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe von China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Chemiefasersektor einschließlich der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(101)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Produktions- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Produktions- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.4.4.2.
Repräsentatives Land
3.4.4.2.1.
(102)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(103)
Die Bewertung der Kommission zur Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes lässt sich wie folgt zusammenfassen:
3.4.4.2.2.
(104)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stufte die Weltbank Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „oberem mittlerem Einkommen” ein. Im ersten Aktenvermerk wurde festgestellt, dass nur in fünf dieser Länder die überprüfte Ware in nennenswertem Umfang hergestellt wurde, nämlich in Belarus, Brasilien, Mexiko, Thailand und der Türkei.
(105)
Da Belarus jedoch kein WTO-Mitglied und keine Marktwirtschaft ist, wurde dieses Land nicht weiter als potenzielles repräsentatives Land untersucht.
(106)
Die Kommission untersuchte daher genauer Brasilien, Mexiko, Thailand und die Türkei als potenziell repräsentative Länder weiter.
3.4.4.2.3.
(107)
Für die berücksichtigten und vorgenannten Länder prüfte die Kommission ferner die Verfügbarkeit öffentlicher Daten, einschließlich der Daten über die Einfuhren von Produktionsfaktoren sowie der Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware in den potenziell repräsentativen Ländern.
(108)
Die Analyse der Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren ergab, dass die Türkei im Vergleich zu Brasilien, Mexiko oder Thailand insgesamt größere und repräsentativere unverzerrte Mengen der wichtigsten Inputs für die Herstellung von HTYP (d. h. PTA, MEG und Polyethylenterephthalat-Granulat (im Folgenden „PET” )) einführte.
(109)
Die Analyse ergab ferner, dass die türkischen Einfuhren nicht wesentlich durch Einfuhren aus China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(69) aufgeführten Länder beeinflusst wurden. Außerdem ist die HTYP-Produktion in der Türkei beträchtlich, und es gibt keine besonderen Handelsverzerrungen bei den Produktionsfaktoren oder bei HTYP in dem Land. Darüber hinaus sind im Global Trade Atlas (GTA) für die Türkei detaillierte und hinreichend repräsentative Daten zu den Einfuhrpreisen der Inputs ohne Weiteres verfügbar.
(110)
Was die Hersteller in repräsentativen Ländern und die Verfügbarkeit ihrer Daten betrifft, so hat die Kommission einen HTYP-Hersteller, KORDSA TEKNIK TEKSTIL A.S. (im Folgenden „Kordsa Türkiye” ), ermittelt, für den konsolidierte Finanzergebnisse für 2021 vorliegen. Die Finanzdaten der brasilianischen (KORDSA BRASIL S.A.), mexikanischen (Monosuisse, Performance Fibers Mexico Operations und Akra Polyester SA DE CV) und thailändischen Unternehmen (THAI TORAY SYNTHETICS CO LTD und TEIJIN POLYESTER (THAILAND) CO LTD.), die HTYP herstellen, sind dagegen nicht für den gesamten Untersuchungszeitraum verfügbar und entsprechen (im Falle der thailändischen Hersteller) nicht in vollem Umfang den internationalen Rechnungslegungsstandards.
(111)
Es sei darauf hingewiesen, dass Kordsa Türkiye nicht ausschließlich HTYP herstellt, aber etwa 86 % seiner Einnahmen im Jahr 2021 auf das Segment HTYP entfielen(70). Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie für den Fall, dass keine Finanzinformationen speziell und ausschließlich für die überprüfte Ware verfügbar sind (was fast immer der Fall ist), den nächstgelegenen ohne Weiteres verfügbaren Näherungswert heranzieht, einschließlich konsolidierter Informationen von Herstellern, die u. a. in dem Geschäftsbereich tätig sind, der die überprüfte Ware umfasst. Unter diesen Umständen werden die für Kordsa Türkiye ermittelten konsolidierten VVG-Kosten und Gewinne als hinreichend repräsentativ angesehen, um für die Zwecke dieser Untersuchungen herangezogen zu werden.
(112)
Da der vollständige und umfassende Jahresbericht von Kordsa Türkiye für das Jahr 2021(71) öffentlich zugänglich war, griff die Kommission auf die darin enthaltenen Daten zurück.
3.4.4.2.4.
(113)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.4.4.2.5.
(114)
Die vorstehende Analyse ergab, dass die Türkei in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.
3.4.5.
Dumpingspanne
(115)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in China und der daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.
(116)
Zur Berechnung der Dumpingspanne würde die Kommission im Allgemeinen den Normalwert rechnerisch ermitteln, indem sie die (vom Antragsteller angegebenen) Verbrauchsmengen für jeden Produktionsfaktor mit den für die Türkei ermittelten unverzerrten Stückkosten (siehe Abschnitt 4.5.4) multipliziert und die Herstellgemeinkosten auf die unverzerrten Herstellkosten (siehe Abschnitt 4.5.9) und die für die Türkei ermittelten VVG-Kosten und Gewinne (siehe Abschnitt 4.5.8) aufschlägt. Außerdem würde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Einfuhrstatistiken ermittelt.
(117)
Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission jedoch nicht auf die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und/oder Einfuhrstatistiken, sondern auf die veröffentlichten Ergebnisse der Interimsüberprüfung und die darin ermittelten Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 356), da auf die mitarbeitenden Unternehmen ein erheblicher Teil der HTYP-Einfuhren in die Union entfiel(72).
(118)
Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lagen zwischen 9,7 % und 23,7 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
3.5.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(119)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob das auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung festgestellte Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.
(120)
Dabei untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.
3.5.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(121)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller an der Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, stützte sich die Ermittlung der ungenutzten Produktionskapazität in China hauptsächlich auf öffentlich zugängliche statistische Daten (Eurostat-Daten), den Antrag auf Auslaufüberprüfung und den Antrag auf Interimsüberprüfung sowie auf einen unabhängigen Branchenbericht eines weltweit renommierten Forschungs- und Beratungsunternehmens(73) (im Folgenden Wood Mac), das unter anderem im Chemiesektor tätig ist. Die Zuverlässigkeit der im Wood-Mac-Branchenbericht angegebenen Zahlen wurde anhand der Feststellungen aus der vorangegangenen Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber HTYP(74) (im Folgenden „Auslaufüberprüfung 2017” ) geprüft, und ihre Richtigkeit wurde weitgehend bestätigt.
(122)
Die Kommission nahm eine detaillierte Berechnung der Kapazitätsreserven vor und berücksichtigte dabei die Produktionskapazität der von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen, ihre Ausfuhren in andere Länder und ihren Inlandsverbrauch.
(123)
Die Produktionskapazität lag 2018 bei rund [2126000-2716000] Tonnen (dies entspricht der Kapazität im Jahr 2015, wie in der Auslaufüberprüfung 2017 dargelegt) und stieg im UZÜ auf [2508000-3205000] Tonnen. Die Produktionskapazität der chinesischen HTYP-Hersteller, für die im UZÜ Maßnahmen galten, überstieg im selben Zeitraum den weltweiten HTYP-Verbrauch. Dieser deutliche Anstieg der Produktionskapazität ging jedoch mit einer Stagnation der Produktion einher, die zwischen 2018 und 2021 bei etwa [1187000-1746000] Tonnen lag, und damit mit der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung 2017 vergleichbar war. Gleichzeitig blieb der Inlandsverbrauch zwischen 2018 und dem UZÜ stabil bei etwa [1048000-1566000] Tonnen und damit auf dem Niveau von 2015.
(124)
Die chinesischen Ausfuhrstatistiken zeigen einen Anstieg der chinesischen HTYP-Ausfuhren von 458246 Tonnen im Jahr 2018 auf 514141 Tonnen im UZÜ. Verglichen mit dem Anstieg der Produktionskapazität hatte dieser bescheidene Anstieg, wenn überhaupt, nur geringe Auswirkungen auf die Fähigkeit, die enorme chinesische Produktionskapazität zu absorbieren.
(125)
Folglich führten der stagnierende chinesische Inlandsverbrauch und die stagnierende chinesische Inlandsproduktion sowie das bescheidene Wachstum der Ausfuhren in Verbindung mit dem starken Anstieg der Produktionskapazität zu einer weiteren Zunahme der bereits beträchtlichen Kapazitätsreserven der chinesischen HTYP-Hersteller.
(126)
Genauer gesagt lag die Kapazitätsreserve der chinesischen HTYP-Hersteller, für die Maßnahmen gelten, im UZÜ bei [1,3-1,5] Millionen Tonnen, was etwa dem Sechsfachen des HTYP-Verbrauchs in der Union im Jahr 2021 und etwa dem Zwölffachen der Produktionsmengen der Unionshersteller entspricht.
(127)
Außerdem soll die Produktionskapazität im Zeitraum nach 2021 bis 2025 bei [2508000-3210000] Tonnen beibehalten werden.
(128)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts über enorme Überkapazitäten verfügen, die wahrscheinlich nicht durch den Inlandsverbrauch oder durch Ausfuhren in andere Drittländer absorbiert werden können. Würde nur ein Teil dieser Kapazitäten vollständig auf den Unionsmarkt gelenkt, würden erhebliche Mengen in die Union ausgeführt werden.
3.5.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(129)
Der Unionsmarkt gilt seit jeher als einer der attraktivsten Ausfuhrmärkte Chinas und war im UZÜ — mit oder ohne die Ausfuhren, die nicht den derzeit geltenden Maßnahmen unterliegen — das wichtigste Ausfuhrziel. Die (den Maßnahmen unterliegenden) chinesischen Ausfuhren in die Union waren nicht nur zwischen 2018 und dem UZÜ anhaltend hoch und machten insgesamt mehr als 25 % des Marktanteils in der Union aus, sie haben sich zwischen dem UZÜ der Ausgangsuntersuchung und 2021 auch fast verdoppelt. Außerdem entfielen auf die Verkäufe in die Union weltweit fast 25 %(75) der gesamten chinesischen HTYP-Ausfuhren.
(130)
Werden die Preise der chinesischen HTYP in den großen Ausfuhrländern einzeln betrachtet, so senkten die chinesischen Hersteller ihre Preise für Ausfuhren in die Union um mehr als 13 %, um ihre Ausfuhrmenge zwischen 2018 und dem UZÜ konstant zu halten. Aus den Statistiken geht ferner hervor, dass die Preise in den USA (dem zweitgrößten Ausfuhrmarkt im UZÜ) mit den Preisen in der Union vergleichbar waren, während die Preise auf dem koreanischen Markt rund 10 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen. Gleichzeitig stiegen die Ausfuhrmengen nach Korea im Zeitraum 2018-2021 um mehr als 50 %. Diese Entwicklung ist auf eine aggressive Preispolitik auf den Ausfuhrmärkten zurückzuführen, mit der die Kapazitätsauslastung gesteigert werden sollte.
(131)
Darüber hinaus führte Indien, das im UZÜ der viertgrößte Ausfuhrmarkt für chinesisches HTYP war, 2018 einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von HTYP aus China(76) ein (der immer noch in Kraft ist). Diese handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten erhöhen die Attraktivität des Unionsmarkts weiter und wären für die chinesischen ausführenden Hersteller ein Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken, wenn die Antidumpingmaßnahmen in der Union außer Kraft träten.
(132)
Darüber hinaus beantragten zwei wichtige chinesische Akteure im HTYP-Sektor(77), Fujian Billion Polymerization Fiber Technology Industrial Co., Ltd. und Zhejiang Sanwei Material Technology Co., Ltd. die Behandlung als neuer ausführender Hersteller, die von der Kommission im Juni 2022 gewährt wurde(78), was ebenfalls die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller zeigt.
(133)
Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin eine aggressive Preispolitik verfolgen würden, um ihren (bereits hohen) Marktanteil in der Union zu steigern und ihre erheblichen Überkapazitäten auf den Unionsmarkt zu lenken.
3.6.
Schlussfolgerung zu Dumping und Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(134)
Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen HTYP-Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping praktizierten.
(135)
Des Weiteren wurde im Einklang mit der Auslaufüberprüfung 2017 festgestellt, dass in China im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts große Kapazitätsreserven bestehen.
(136)
Vor dem Hintergrund des stagnierenden Verbrauchs auf dem chinesischen Markt und der seit Langem hohen Attraktivität des Unionsmarkts für die chinesischen ausführenden Hersteller ist es zudem wahrscheinlich, dass die chinesischen HTYP-Hersteller ohne die Maßnahmen weiterhin immer größere Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt bringen würden.
(137)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.
3.7.
Schädigung
3.7.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(138)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von sechs Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(139)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 117000 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie etwa der Zahlen, die von den Unionsherstellern übermittelt worden waren. Wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
3.7.2.
Unionsverbrauch
(140)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, zuzüglich der Menge der HTYP-Einfuhren. Da die Einfuhren von HTYP aus China während des Bezugszeitraums Maßnahmen unterlagen, verwendete die Kommission die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen statistischen Daten(79) (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ), um die Menge und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesem Land im Bezugszeitraum zu ermitteln, da diese Daten ausreichend detaillierte Informationen auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes je Unternehmen enthielten.
(141)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(142)
Der Verbrauch auf dem freien Markt der Union ging im Bezugszeitraum zunächst von 2018 bis 2019 um 6 Prozentpunkte zurück, gefolgt von einem starken Rückgang um 10 Prozentpunkte im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19. Danach erholte sich der Verbrauch jedoch und lag im UZÜ um 1 Prozentpunkt höher als 2018.
3.7.2.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(143)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge und den Marktanteil der Einfuhren anhand der Einfuhrstatistiken des betroffenen Landes aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die Daten nach 10-stelligem TARIC-Code und nach ausführendem Hersteller (TARIC-Zusatzcode) enthält.
(144)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich für die derzeit den Zöllen unterliegenden Ausführer wie folgt:
(145)
Die chinesischen Ausführer, deren Waren den von der Überprüfung betroffenen Zöllen unterliegen, steigerten ihre Ausfuhrmenge im Bezugszeitraum um 17 %. Der vorübergehende Rückgang der Ausfuhrmenge im Jahr 2020 ist auf den geringeren Verbrauch in diesem Jahr zurückzuführen. Dennoch konnten diese Ausführer ihren Marktanteil im Bezugszeitraum um weitere 4 Prozentpunkte steigern. Der leichte Rückgang des Marktanteils von 2020 bis zum UZÜ ist auf die Verknappung der Transportcontainer für Verschiffungen aus China und den damit verbundenen starken Anstieg der Transportkosten für diese Verschiffungen zurückzuführen.
3.7.2.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
(146)
Da die ausführenden Hersteller bei der Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die Einfuhrpreise anhand der Einfuhrstatistiken in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde durch den Vergleich der Zahlen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 mit den überprüften Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(147)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelt sich für die derzeit den Zöllen unterliegenden Ausführer wie folgt:
(148)
Der Einfuhrpreis der chinesischen Ausführer, die von den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, schwankte, fiel um 28 % auf einen Preis von 1195 EUR/Tonne im Jahr 2020 und stieg dann im UZÜ um 15 Prozentpunkte an. Trotz des Preisanstiegs auf 1440 EUR/Tonne im UZÜ bedeutet dies für den gesamten Bezugszeitraum einen Rückgang um insgesamt 13 %. Während die insgesamt rückläufige Preisentwicklung mit der Strategie zur Eroberung von Marktanteilen zusammenhängt, ist der Anstieg im UZÜ auf die gestiegenen Transportkosten und die starke Nachfrage im UZÜ zurückzuführen.
(149)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch Vergleich von
(150)
Außerdem war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise über das Niveau seiner Herstellkosten anzuheben, da die chinesischen ausführenden Hersteller Preisdruck ausübten und ihre Preise während des gesamten Bezugszeitraums unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
3.7.3.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
3.7.3.1.
Allgemeine Bemerkungen
(151)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(152)
Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(153)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten und überprüften Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(154)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(155)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
3.7.3.2.
Makroökonomische Indikatoren
3.7.3.2.1.
(156)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(157)
Die Produktionsmenge ging zwischen 2018 und 2020 zunächst um 14 % zurück, stieg dann aber zwischen 2020 und dem UZÜ um 25 Prozentpunkte an, was einem Gesamtanstieg von 11 % im Bezugszeitraum entspricht. Die Kapazitätsauslastung ging von 2018 bis 2020 um 17 % zurück, stieg aber im Bezugszeitraum insgesamt um 8 %.
3.7.3.2.2.
(158)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(159)
Die gesamte Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil weist im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz auf, unterbrochen von einem zwischenzeitlichen Aufwärtstrend im Jahr 2020, der sich durch die COVID-19-Pandemie und die Containerknappheit im Jahr 2020 erklären lässt, die die Verschiffung aus ostasiatischen Ländern erschwerte.
3.7.3.2.3.
(160)
Von 2018 bis zum UZÜ stieg der Verbrauch auf dem freien Markt der Union um 1 % an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 5 % zurück, was zu einem Marktanteilsverlust von 2 Prozentpunkten im Bezugszeitraum führte.
3.7.3.2.4.
(161)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(162)
Aufgrund der Erholung der Nachfrage im UZÜ stieg die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 1 %, obwohl sie von 2018 bis 2020 einen negativen Trend aufwies. Auch die Produktivität ging von 2018 bis 2020 zurück. Für den gesamten Bezugszeitraum ist jedoch ein Anstieg der Produktivität zu verzeichnen.
3.7.3.2.5.
(163)
Alle Dumpingspannen lagen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der von chinesischen Ausführern stammenden Einfuhren, für die derzeit Zölle gelten, erheblich.
(164)
Die anhaltend unfaire Preispolitik der chinesischen Ausführer, für deren Waren derzeit Zölle gelten, hinderte den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls daran, sich von den früheren Dumpingpraktiken zu erholen. Mit einem Durchschnittspreis von 1440 EUR/Tonne lagen die chinesischen Preise 31 % unter den Preisen der Einfuhren aus Südkorea, 6 % unter den Preisen der Einfuhren aus Vietnam und 21 % unter den Preisen der Einfuhren aus Taiwan.
3.7.3.3.
Mikroökonomische Indikatoren
3.7.3.3.1.
(165)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(166)
Der durchschnittliche Stückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, ging zwischen 2018 und 2020 um 16 % zurück und erholte sich im UZÜ nur teilweise, nämlich um 12 Prozentpunkte auf 1957 EUR/Tonne. Der Rückgang des Verkaufspreises ist hauptsächlich auf den Preisdruck durch die chinesischen Ausfuhren zurückzuführen. Darüber hinaus wirkte sich die weltweite Konjunkturabschwächung in den Jahren 2019 und 2020 negativ auf die Rohstoffpreise und damit auch auf die Preise für industrielles Polyestergarn aus.
(167)
Die Herstellkosten entwickelten sich ähnlich, was zum Teil auf die sinkenden Rohstoffpreise während des weltweiten Konjunkturabschwungs in den Jahren 2019 und 2020 und zum Teil auf Rationalisierungsmaßnahmen wie Personalabbau in diesen Jahren zurückzuführen ist. In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Stückkosten um 1 bzw. 13 Prozentpunkte zurück. Der Preisrückgang fällt in diesen beiden Jahren mit 16 Prozentpunkten jedoch stärker aus. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus diesen Kostensenkungen ziehen konnte. Im UZÜ stiegen die Stückkosten um 9 Prozentpunkte, während der Verkaufspreis um 12 Prozentpunkte zunahm. Im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums gingen die Preise jedoch um fast denselben Prozentsatz zurück wie die Stückkosten, was auf Preisdruck hindeutet. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, Nutzen aus dem Kostenrückgang zu ziehen, er konnte die Preise nicht erhöhen oder auch nur auf dem ursprünglichen Niveau halten.
3.7.3.3.2.
(168)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum stetig an, und zwar um 7 %. Dieser Trend wurde erst 2020 unterbrochen, was zum Teil auf Rationalisierungen und zum Teil auf pandemiespezifische COVID-19-Maßnahmen wie Kurzarbeit zurückzuführen ist.
3.7.3.3.3.
(170)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(171)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Im UZÜ machten die Lagerbestände rund 12 % ihrer Produktion aus.
3.7.3.3.4.
(172)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(173)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum negativ. Sie begann mit -10 % im Jahr 2018 und erreichte bis 2020 -17 %. Im UZÜ konnte sie sich aufgrund der hohen Nachfrage leicht auf -8 % verbessern.
(174)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im gesamten Bezugszeitraum negativ. Er verbesserte sich zwar allmählich von 2018 bis 2020, ging aber im UZÜ wieder zurück. Zwar verbesserte er sich im Bezugszeitraum um 40 %, war aber weiterhin negativ. Folglich deutet die Verbesserung des Cashflows nicht auf eine Stabilisierung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin, da er immer noch im negativen Bereich liegt.
(175)
Die Investitionen fielen im Bezugszeitraum um 65 %. Die Investitionen betrafen die Verbesserung der Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie die Erhöhung der Kapazität und Effektivität der Produktionsanlagen. Im Jahr 2018 waren Investitionen in eine Kapazitätssteigerung noch möglich, in den Folgejahren nicht mehr.
(176)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware folgte einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität. Sie sank von 2018 bis 2020 und erreichte dann im UZÜ wieder ein Niveau, das dem von 2018 näherkam. Sie blieb während des gesamten Bezugszeitraums negativ. Folglich deutet die Kapitalrendite auf eine negative finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums hin.
3.7.4.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(177)
Auf der Makroebene ergab die Untersuchung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht verbesserte und dass selbst die gestiegene Nachfrage im UZÜ nicht zu höheren Verkäufen auf dem Unionsmarkt führte als zu Beginn des Bezugszeitraums. Trotz der Investitionen in die Kapazitätssteigerung konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht einmal halten.
(178)
Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union auf mikroökonomischer Ebene keine nachhaltige Rentabilität erreichte und in allen Jahren des Bezugszeitraums, einschließlich des UZÜ, in dem sich die Nachfrage erholte, Verluste verzeichnete. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union war daher trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware von chinesischen Ausführern, für die derzeit Zölle gelten, geschädigt.
(179)
Die von den chinesischen Ausführern stammenden Einfuhren, für die derzeit Zölle gelten, stiegen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 17 %, während ihre Preise um weitere 13 % zurückgingen.
(180)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
3.8.
Schadensursache
3.8.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(181)
Während des gesamten Bezugszeitraums entfiel auf die von den geltenden Zöllen betroffenen chinesischen Ausfuhren ein erheblicher Teil der Einfuhren in die EU. Sie konnten ihren Marktanteil sogar um 4 Prozentpunkte von 27 % auf 31 % steigern. Das Preisniveau der Ausfuhren ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück: im UZÜ lag es mit 1440 EUR/Tonne um 26 % unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die chinesischen Ausführer, für die die geltenden Zölle gelten, drückten somit die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und trugen dazu bei, dass dieser im Bezugszeitraum anhaltende Verluste verzeichnete. Der Preisdruck, der von diesen Einfuhren ausging, auf die mit 31 % ein erheblicher Marktanteil entfiel, und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fielen zeitlich eindeutig zusammen. Angesichts des erheblichen Mengen- und Preisdrucks, der von diesen Ausfuhren ausging, bestand ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den mit Antidumpingzöllen belegten Einfuhren von HTYP aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
3.8.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
3.8.2.1.
Von chinesischen Ausführern stammende Einfuhren, für die derzeit keine Zölle gelten
(182)
Hangzhou Huachun Chemical Fiber besteht seit 2021 nicht mehr. Seine Ausfuhren gingen im Bezugszeitraum um 99 % zurück und waren im UZÜ unerheblich (weniger als 0,01 % des Unionsmarktanteils). Außerdem lag sein Ausfuhrpreis deutlich über dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union und über den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Daher trugen diese Ausfuhren nicht zur Schädigung im UZÜ bei.
(183)
Die von Hailide stammenden Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(184)
Der gewogene Durchschnittspreis der von Hailide stammenden Einfuhren in die Union entwickelte sich wie folgt:
(185)
Hailide trug zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, indem es im Bezugszeitraum umfangreiche Mengen in die Union ausführte, die im UZÜ einem Marktanteil von [18 %-23 %] entsprachen, und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Hailide verkaufte seine Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem Preis von [1500-1600] EUR/Tonne und verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum einen Preisrückgang von 9 %.
(186)
Diese Einfuhren konnten jedoch den festgestellten Zusammenhang zwischen den von den derzeit zollpflichtigen Ausführern stammenden gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht so weit entkräften, dass er nicht mehr als echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang angesehen werden könnte. Auf die von den derzeit zollpflichtigen Ausführern stammenden Ausfuhren entfiel im UZÜ ein Marktanteil von [29 %-34 %] auf dem Unionsmarkt. Dieser hohe Marktanteil in Verbindung mit niedrigen Preisen hat ein solches Gewicht auf dem Markt, dass ein erheblicher eigenständiger Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt wurde.
(187)
Folglich haben die Auswirkungen der von Hailide stammenden Ausfuhren, selbst wenn sie zur Schädigung beigetragen haben, die relative Bedeutung der von den derzeit zollpflichtigen Ausführern getätigten gedumpten Einfuhren für das Anhalten der Schädigung nicht wesentlich gemindert.
3.8.2.2.
Einfuhren aus Drittländern
(188)
Die HTYP-Einfuhren aus anderen Drittländern als China in die Union erfolgten hauptsächlich aus Südkorea, Vietnam und Taiwan.
(189)
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von HTYP aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(190)
Im UZÜ wurden 46137 Tonnen HTYP aus Drittländern außer China eingeführt — diese Menge entspricht 20 % des Unionsmarkts. Insgesamt ging ihr Marktanteil zwischen 2018 und 2020 von 18 % auf 13 % zurück, bevor er im UZÜ wieder auf 20 % anstieg. Diese Entwicklung entspricht der Entwicklung des Unionsverbrauchs. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern mit Ausnahme Chinas stieg 2019 um 5 %, ging dann 2020 um 8 Prozentpunkte und im UZÜ um weitere 6 Prozentpunkte zurück. Diese Einfuhren stammen hauptsächlich aus Südkorea (7 % des Unionsmarkts), Vietnam (5 % des Unionsmarkts) und Taiwan (3 % des Unionsmarkts). Da alle diese Länder in Ostasien liegen, waren sie von der Verknappung der Seecontainer und den daraus resultierenden hohen Transportkosten betroffen, was den Rückgang des Marktanteils dieser Drittländer im Jahr 2020 erklärt.
(191)
Der Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern insgesamt hat sich auf dem Unionsmarkt um 2 Prozentpunkte erhöht. Allerdings lag der Durchschnittspreis aller Einfuhren aus Drittländern im UZÜ, aber auch in allen vorangegangenen Jahren des Bezugszeitraums, deutlich über dem durchschnittlichen Unionsverkaufspreis. Daher haben alle Drittländer zusammen nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Die Kommission untersuchte daher, ob Einfuhren aus einem bestimmten Drittland zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
(192)
Die Einfuhren aus Südkorea folgten verstärkt der Entwicklung des Unionsverbrauchs, gingen von 2018 bis 2020 zurück und erholten sich im UZÜ wieder knapp über das Niveau von 2018. Der Marktanteil ging von 2018 bis 2020 allmählich von 7 % auf 5 % zurück und erholte sich dann auf 7 % im UZÜ. Das Preisniveau der Einfuhren aus Südkorea stieg im Bezugszeitraum allmählich an, mit Ausnahme des Jahres 2020, in dem ein Preisrückgang zu verzeichnen war, der mit der geringen Nachfrage in diesem Jahr in Verbindung gebracht werden kann.
(193)
Das Preisniveau der Einfuhren aus Südkorea war sowohl im UZÜ als auch in den beiden vorangegangenen Jahren höher als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund des höheren Preisniveaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Südkorea nicht zur Schädigung beigetragen haben.
(194)
Die Einfuhren aus Vietnam, die von 2018 bis 2020 auf einem sehr niedrigen Niveau lagen und in diesem Zeitraum einen Marktanteil von deutlich unter 1 % hatten, stiegen im UZÜ auf eine Menge, die 5 % des Unionsmarktanteils entsprach. Dies fiel mit einem Preisrückgang von über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf einen Preis von 1537 EUR/Tonne im UZÜ zusammen, der deutlich unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
(195)
Die Einfuhren von Waren chinesischer Ausführer in die EU, für die im UZÜ Zölle galten, waren jedoch deutlich höher. Sie beliefen sich auf [69000-74000] Tonnen, während die Einfuhren aus Vietnam nur 12231 Tonnen betrugen und damit nur einen Bruchteil der Einfuhren in die Union im Vergleich zu den Einfuhren aus China ausmachten.
(196)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Vietnam zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, den ursächlichen Zusammenhang aber nicht abschwächen, da auf die Einfuhren aus Vietnam nur ein Bruchteil der Gesamtmenge der Einfuhren in die Union im Vergleich zu den Ausfuhren der chinesischen Ausführer, für die derzeit Zölle in die Union gelten, entfällt und sie kein vergleichbares Gewicht haben, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben.
(197)
Die Einfuhren aus Taiwan hatten zu Beginn des Bezugszeitraums und im UZÜ einen Marktanteil von 3 %. Der Einfuhrpreis von 1816 EUR/Tonne im UZÜ war zwar etwas niedriger als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, aber deutlich höher als der Preis von 1440 EUR/Tonne der chinesischen Ausführer, die derzeit Zöllen unterliegen.
(198)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Taiwan zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, den ursächlichen Zusammenhang aber nicht abschwächen, da die Menge der Einfuhren aus Taiwan nur einen Bruchteil der von chinesischen Ausführern stammenden Einfuhren, die derzeit Zöllen unterliegen, ausmacht, ihr Preis deutlich über dem Preis der chinesischen Einfuhren, die derzeit Zöllen unterliegen, lag und sie kein vergleichbares Gewicht haben, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben.
(199)
Die Einfuhren aus Taiwan und Vietnam haben, wenn sie zusammen mit den von Hailide stammenden Einfuhren betrachtet werden, den festgestellten Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von ausführenden Herstellern, für die Zölle gelten, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt, sodass dieser Zusammenhang nicht als echter und wesentlicher Kausalzusammenhang bezeichnet werden könnte. Auf die Ausfuhren der von den Zöllen betroffenen ausführenden Hersteller entfiel im UZÜ ein Marktanteil von [29 %-34 %] auf dem Unionsmarkt, und sie wurden im Durchschnitt deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union verkauft. Angesichts dieser Größenordnung und des daraus resultierenden Preisdrucks minderten die Einfuhren aus Taiwan, Vietnam und die von Hailide stammenden Einfuhren die relative Bedeutung der dem Zoll unterliegenden gedumpten Einfuhren der Waren der ausführenden Hersteller für die Schädigung nicht wesentlich.
3.8.2.3.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(200)
Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(201)
Im Bezugszeitraum folgten die Ausfuhrmengen zwar einem ähnlichen Trend wie die Verkäufe auf dem Unionsmarkt, im UZÜ lagen die Mengen jedoch nur 2 % unter dem Niveau von 2018 und erholten sich stärker als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt, die immer noch 5 % unter dem Niveau von 2018 lagen.
(202)
Der Durchschnittspreis für Ausfuhren lag in jedem Jahr deutlich über dem Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt, wobei er im UZÜ mehr als 10 % höher war. Der Durchschnittspreis für Ausfuhren folgte einem ähnlichen Trend wie die Preise auf dem Unionsmarkt. Während der Ausfuhrpreis im Jahr 2020 jedoch deutlicher zurückging, erholte er sich im UZÜ schneller als die Preise auf dem Unionsmarkt und erreichte ein Niveau, das 3 % über dem Durchschnittspreis 2018 lag, wogegen der Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt im UZÜ noch 4 % unter dem Preis von 2018 lag.
(203)
Der Vergleich zeigt, dass die Unionshersteller stark mit dem Unionsmarkt verbunden sind, aber gleichzeitig in der Lage sind, bei Ausfuhrverkäufen höhere Preise zu erzielen.
(204)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur Schädigung beitrug, sondern diese vielmehr eindämmte.
3.8.2.4.
Eigenverbrauch
(205)
Der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union ist im UZÜ erheblich gestiegen. Im Bezugszeitraum stieg er um 39 %. Die Entscheidung, den Eigenverbrauch zu erhöhen, um die nachgelagerten Waren auf einem höheren Produktionsniveau verkaufen zu können, ist eine direkte Folge der gedumpten Einfuhren, da die Unionshersteller aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren keinen fairen Marktpreis für HTYP auf dem freien Markt erzielen konnten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur Schädigung beigetragen hat.
3.8.2.5.
Hohe Energiepreise und Inflation
(206)
In Erwiderung auf ein Vorbringen des Antragstellers zu Entwicklungen nach dem UZÜ brachten mehrere Verwender und ein Verwenderverband vor, der Anstieg der Energiekosten und die Inflationskrise würden den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von chinesischem HTYP und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen. Die vom Antragsteller angeführten steigenden Energiekosten und die Inflation sind jedoch erst nach dem UZÜ aufgetreten. Die Verwender wiesen nicht auf eine solche Entwicklung im UZÜ hin. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück.
3.8.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(207)
Es bestand ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen den umfangreichen Ausfuhren der derzeit von Zöllen betroffenen Waren durch chinesische Ausführer und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(208)
Die Kommission prüfte auch andere Schadensfaktoren und fand keine anderen Faktoren, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Ausfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abgeschwächt hätten.
(209)
Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Ausfuhren der chinesischen Ausführer, die derzeit von Zöllen betroffen sind, wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen und dass keine anderen Faktoren, weder einzeln noch insgesamt betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen gedumpten Ausfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen.
3.9.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung
(210)
In Erwägungsgrund 180 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.
(211)
In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie das Verhältnis zwischen den Preisen von chinesischen Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union.
3.9.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(212)
Wie in Abschnitt 3.5.1 ausführlich dargelegt, verfügen die chinesischen Hersteller im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts über enorme Überkapazitäten, die wahrscheinlich weder durch den Inlandsverbrauch noch durch Ausfuhren in andere Drittländer absorbiert werden können.
3.9.2.
Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union
(213)
Wie in Abschnitt 3.5.2 ausführlich analysiert, bleibt der Unionsmarkt auch aufgrund seines attraktiven Preisniveaus der größte Ausfuhrmarkt für die chinesischen Ausführer. Selbst nach Einführung von Antidumpingzöllen unterbieten die chinesischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt immer noch um 26 %. Der Preis in den USA (dem zweitgrößten Ausfuhrmarkt im UZÜ) lag auf einem ähnlichen Niveau wie in der Union, während der Preis der chinesischen Ausfuhren auf den koreanischen Markt rund 10 % unter dem Preis der Ausfuhren in die Union lag. Die Attraktivität des Unionsmarkts wird durch handelspolitische Schutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten weiter erhöht.
(214)
Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin eine aggressive Preispolitik verfolgen würden, um ihren (bereits hohen) Marktanteil in der Union zu steigern und die erheblichen Überkapazitäten auf dem Unionsmarkt auszugleichen.
3.9.3.
Schlussfolgerung
(215)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
3.10.
Unionsinteresse
(216)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen in der angepassten Höhe des Zolls nach der kombinierten Interimsüberprüfung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(217)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(218)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission zunächst, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass die Einführung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlief.
(219)
Die Kommission untersuchte auch, wie sich die Änderung der Höhe der Maßnahmen infolge der Interimsüberprüfung auf die Verwender auswirken würde. Auch wenn die Interimsüberprüfung als solche keine Analyse des Unionsinteresses umfasst, werden die im Anschluss an die Auslaufüberprüfung aufrechterhaltenen Maßnahmen zwangsläufig in der Höhe der in der Interimsüberprüfung festgesetzten Zölle wirksam, da die beiden Verfahren zeitlich zusammenfallen. Bei der Prüfung, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe, berücksichtigte die Kommission daher auch die in der Interimsüberprüfung festgesetzte Höhe der Zölle.
3.10.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(220)
Wie in Erwägungsgrund 215 erläutert, würde die Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
(221)
Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China käme daher dem Wirtschaftszweig der Union zugute.
3.10.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(222)
Keiner der unabhängigen Einführer arbeitete an den Untersuchungen mit.
(223)
Die Kommission zog den Schluss, dass aus der Sicht der unabhängigen Einführer keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprachen.
3.10.3.
Interesse der Verwender
(224)
HTYP wird in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt. Es gibt zwei große Gruppen von verschiedenen HTYP-Verwendern: Reifenhersteller, auf die schätzungsweise 50 % der HTYP-Nachfrage in der Union entfallen, sowie Hersteller von technischen Geweben, Bändern, Gurten, Riemen, Seilen und Gürteln, auf die ebenfalls rund 50 % der HTYP-Nachfrage in der Union entfallen. Technische Gewebe, Gurtbänder, Riemen, Seile und Gurte werden in der Automobilindustrie, zum Heben von Lasten, zur Transportsicherung und in allen möglichen Maschinenanwendungen verwendet. Aufgrund der Vielzahl der Anwendungen ist die Verwenderindustrie in diesem Segment recht fragmentiert.
(225)
Nach der Einleitung der Auslaufüberprüfung wurden 64 bekannte Verwender und Verwenderverbände in der Union zur Mitarbeit aufgefordert.
(226)
Zwei Verwender beantworteten den Fragebogen im Rahmen der Auslaufüberprüfung, und ihre Angaben wurden von der Kommission geprüft. Nach der Einleitung der Interimsüberprüfung meldeten sich fünf weitere Verwender und ein Verwenderverband (der insgesamt neun Verwender vertrat), um an den parallelen Verfahren mitzuarbeiten. Diese Verwender gehören dem Segment der Hersteller von technischen Geweben, Bändern, Gurten, Seilen und Gürteln an. Auf die teilnehmenden Verwender entfallen mehr als 10 % des Unionsverbrauchs von HTYP. Aus dem Segment der Reifenhersteller meldete sich kein Verwender.
(227)
Nach der endgültigen Unterrichtung nahmen zehn Verwender, ein Verwenderverband und ein integrierter Hersteller, der auch Gewebe herstellt, Stellung und sprachen sich gegen die Absicht der Kommission aus, die Antidumpingzölle gegenüber den ursprünglichen Maßnahmen anzuheben.
(228)
Mehrere Verwender und der Verwenderverband brachten vor, die Analyse der Kommission stütze sich auf unvollständige Informationen, da sie nur die Antworten von zwei in die Stichprobe einbezogenen Verwendern geprüft und die Angaben der anderen Verwenderunternehmen, bei denen es sich um KMU handelt, nicht berücksichtigt habe, obwohl diese sich zu einer Überprüfung ihre Angaben vor Ort oder per Fernkontrolle bereit erklärt hätten.
(229)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Bei der Prüfung des Unionsinteresses berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen aller Verwender. Da die beiden von der Kommission überprüften Verwender jedoch ebenfalls als KMU einzustufen sind und ihre Geschäftsmodelle, ihr Beschaffungsbedarf und ihre finanzielle Lage mit denen der von dem Verband vertretenen Unternehmen vergleichbar sind, stellte die Kommission fest, dass für ihre Schlussfolgerungen keine zusätzliche Überprüfung erforderlich war.
3.10.3.1.
Finanzielle Auswirkungen
(230)
Die mitarbeitenden Verwender sprachen sich mehrheitlich gegen eine Erhöhung des Zolls aus. Mehrere Verwender brachten vor, die Kommission habe bei der Einführung der Maßnahmen im ursprünglichen Verfahren einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Unionshersteller von HTYP und den Interessen der Verwenderindustrien gefunden. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Höhe könne daher von der Verwenderindustrie absorbiert werden.
(231)
Andererseits würde eine wesentliche Erhöhung der Zölle das Segment der Hersteller von technischen Geweben, Bändern, Gurten, Seilen und Gürteln erheblich beeinträchtigen. Obwohl die Reifenindustrie keine Daten vorlegte, holte die Kommission Informationen von HTYP-Herstellern ein, aus denen hervorgeht, dass HTYP nur einen geringen Anteil an den Reifenherstellungskosten hat. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwenderindustrie gering sein werden.
(232)
Den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Verwender zufolge ist die Gewinnspanne bei HTYP-haltigen Gürtelprodukten gering. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass in der Vergangenheit moderate Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Rohstoffkosten möglich waren. Außerdem stellt keiner der in die Stichprobe einbezogenen Verwender ausschließlich Waren her, die HTYP enthalten, und ihre finanzielle Lage ist insgesamt stabil. Diese Feststellung wurde durch die ungeprüften Angaben der nicht in die Stichprobe einbezogenen Verwender nicht widerlegt. Die angepassten Zölle liegen zwischen 9,7 % und 23,7 %, was im Vergleich zu den bestehenden Zöllen, die zwischen 5,1 % und 9,8 % liegen, eine deutliche Erhöhung darstellt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Verwender nach wie vor die Möglichkeit haben, einen ausführenden Hersteller mit den niedrigsten Zöllen zu wählen.
(233)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die finanziellen Auswirkungen der geänderten Zollspanne auf die Verwender kein zwingender Grund sind, der gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer geänderten Höhe spricht.
(234)
Nach der endgültigen Unterrichtung führten zehn Verwender, der Verwenderverband und der integrierte Hersteller an, dass ein weiterer Kostenanstieg infolge höherer Zölle auf ihren wichtigsten Rohstoff ihre Wettbewerbsposition gegenüber den EU-Herstellern weiter schwächen würde. Sie übermittelten mehrere Beispiele für Angebote chinesischer Hersteller von HTYP-haltigen nachgelagerten Produkten an europäische Abnehmer, deren Preise sehr nahe an den Preisen von HTYP lagen oder diese sogar unterboten, wenn die vorgeschlagenen Zölle hinzugerechnet wurden. Das Hauptproblem bei der Erhöhung der Antidumpingzölle auf HTYP sei, dass sie sich nicht auf nachgelagerte Waren wie Gewebe, Gurte, Zurrgurte, Rundschlingen und Hebegurte erstreckten.
(235)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten sie ferner vor, dass die Verwender vor allem über den unlauteren Wettbewerb besorgt seien, dem sie auf den nachgelagerten Märkten durch die Einfuhren aus China ausgesetzt seien. Diese Bedenken würden sich noch verstärken, wenn die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HTYP erhöht würden. Die Verwender gaben wiederholt an, dass sie eine Verlängerung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen nicht ablehnten.
(236)
Um dem Problem des unlauteren Wettbewerbs bei den nachgelagerten Waren zu begegnen, forderten fünf Verwender und ein Verwenderverband die Kommission auf, die Zölle auf HTYP in eingeführten Gurtbändern und Feuerwehrschläuchen auszuweiten. Sie verwiesen auf die Verordnung der Kommission über Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in China(80), wonach der Antidumpingzoll nicht nur für Windkrafttürme, sondern auch für Windkraftanlagen gilt, die Windkrafttürme aus Stahl enthalten.
(237)
Erstens räumte die Kommission ein, dass der Wettbewerb durch chinesische Ausführer nachgelagerter Waren die Möglichkeiten der Verwender, die Preise zu erhöhen und die zusätzlichen Kosten aufgrund der höheren Zölle weiterzugeben, einschränkt. Ein potenziell unlauterer Wettbewerb auf der Ebene der Verwender kann jedoch für sich genommen kein zwingender Grund dafür sein, das auf dem vorgelagerten Markt festgestellte schädigende Dumping nicht zu beseitigen. Die Verwender wiesen zwar nach, dass die höheren Zölle auf HTYP zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber den chinesischen Herstellern derselben Ware führen würden, behaupteten aber auch, dass sie sich gegen diese Einfuhren nachgelagerter Waren durch Antidumpingzölle auf diese Waren schützen könnten. Sie legten keine Beweise dafür vor, dass die Verwenderindustrie nicht in der Lage wäre, einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen möglicherweise gedumpte Einfuhren von Geweben aus HTYP oder anderen nachgelagerten Waren zu stellen.
(238)
Außerdem können die Verwender immer noch den chinesischen ausführenden Hersteller mit den niedrigsten Zöllen wählen und die Ware aus anderen Drittländern wie Südkorea, Taiwan und Vietnam beziehen, die ihre Produktionskapazitäten ausbauen.
(239)
Zu dem Vorschlag, die Maßnahmen auf HTYP in nachgelagerten Waren auszuweiten, stellte die Kommission fest, dass die Waren, auf die die Zölle ausgeweitet werden sollten, im Gegensatz zu dem Fall der Windkrafttürme aus Stahl nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fielen. Tatsächlich umfasste die Definition der betroffenen Ware im Fall der Windkrafttürme aus Stahl bereits die Türme, die als Teil einer Windkraftanlage eingeführt wurden: Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, …, die derzeit unter den KN-Codes ex73082000 (TARIC-Code 7308200011) und ex73089098 (TARIC-Code 7308909811) eingereiht werden, und die — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter den KN-Codes ex85023100 … eingereiht werden … Die Kommission kann im Prinzip keine Zölle auf eine Ware erheben, die nicht Gegenstand der Untersuchung war. In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vielzahl der möglichen Verarbeitungen, die unter die vorgeschlagenen KN-Codes fallen, den Anwendungsbereich der Zölle über den Rahmen der Untersuchung hinaus erweitern würde.
(240)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag der Verwender den Umfang der Untersuchung über den Antrag hinaus ausgeweitet hätte. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(241)
Folglich bestätigte die Kommission ihre ursprüngliche Position bezüglich des geänderten Zollsatzes.
3.10.3.2.
Versorgungsstabilität
(242)
Die Verwender wiesen auch auf die mangelnde Kapazität der Unionshersteller hin. Der Unionsverbrauch an HTYP belief sich im UZÜ auf 230000 Tonnen und lag damit um 73 % über der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union von nur 134000 Tonnen. Dies zeigt, dass insgesamt ein Bedarf an Einfuhren besteht.
(243)
Außerdem drosselten mehrere Unionshersteller nach dem UZÜ im Jahr 2022 als Reaktion auf den Anstieg der Energiepreise in Europa vorübergehend ihre Produktion oder stellten sie ganz ein. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine vorübergehende Maßnahme, und es ist nicht zu erwarten, dass dies langfristig zu einer Verringerung der Produktionsmenge der Unionshersteller führen wird.
(244)
Alle mitarbeitenden Verwender brachten vor, dass in ihrem Segment nur ein Unionshersteller HTYP in der von ihnen verwendeten Qualität anbiete, während die anderen Unionshersteller sich weitgehend auf die Belieferung der Reifenindustrie konzentrierten oder integrierte Wettbewerber seien. Andere Drittländer stellten entweder teure Spezialqualitäten her (z. B. Südkorea) oder böten, mit Ausnahme Vietnams, keine ausreichenden Kapazitäten bzw. keine ausreichende Qualität.
(245)
Auf die Ausfuhren aus Vietnam entfiel im UZÜ ein Unionsmarktanteil von 5 %. Die Ausfuhren aus Vietnam beliefen sich jedoch nur auf 12000 Tonnen und deckten damit nur einen Bruchteil der Einfuhren, die zur Deckung der Nachfrage auf dem Unionsmarkt erforderlich waren. Die Kommission stellte daher fest, dass Einfuhren aus China im Allgemeinen erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten.
(246)
Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die angepassten Zölle, die zwischen 9,7 % und 23,7 % liegen, nicht dazu führen werden, dass die Ware nicht mehr aus China bezogen wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Verwender weiterhin die Möglichkeit haben, einen ausführenden Hersteller zu wählen, für den niedrigere Zölle gelten. Die Aufrechterhaltung der Zölle in der angepassten Höhe wird daher die Versorgungssicherheit nicht gefährden.
(247)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Interesse der Verwender an der Versorgungssicherheit kein zwingender Grund ist, der gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen spricht.
3.10.3.3.
Risiko der Verlagerung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU
(248)
Mehrere Verwender und der integrierte Hersteller wiesen auf die Bedeutung der HTYP-Web- und Beschichtungsindustrie für den Arbeitsmarkt und darauf hin, dass höhere Zölle auf HTYP zu einer Verlagerung der Produktionskapazität in Länder außerhalb der EU führen könnten. Der integrierte Hersteller brachte vor, dass in der EU rund 100000 qualifizierte Arbeitskräfte an der Herstellung nachgelagerter Waren aus HTYP beteiligt seien.
(249)
Die Kommission erkannte an, dass die HTYP-Web- und Beschichtungsindustrie ein wichtiger Arbeitgeber auf dem EU-Arbeitsmarkt ist. Wie in den Erwägungsgründen 238 und 240 dargelegt, können die Verwender jedoch weiterhin Waren zu niedrigeren Zollsätzen oder aus anderen Drittländern beziehen, und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der geänderten Zölle sind kein zwingender Grund, der gegen die Einführung von Zöllen spricht. Außerdem wurden keine konkreten Beweise zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt.
(250)
Die Kommission hielt daher an ihren Schlussfolgerungen fest.
3.10.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(251)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China und deren Verlängerung in der angepassten Höhe vorliegen.
(252)
Angesichts der vorstehenden Stellungnahmen der Verwender, des Verwenderverbandes und eines integrierten Herstellers bestätigte die Kommission ihre Einschätzung.
3.11.
Anträge von Unifull und OTIZ auf Aussetzung der Maßnahmen
(253)
Zwei chinesische ausführende Hersteller, Unifull und OTIZ, brachten vor, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 seien erfüllt. Das Vorbringen stützte sich auf den Anstieg der Preise der Einfuhren aus China nach dem UZÜ und auf das Argument, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Energiekrise, die Verknappung von Halbleitern für die Automobilindustrie (die zu einem Rückgang der Nachfrage nach HTYP für den Wirtschaftszweig der Union geführt habe) und den Rückgang der internationalen Seefrachtkosten zurückzuführen.
(254)
Diesen beiden Ausführern zufolge könnten die Einfuhren aus China der nachgelagerten Industrie in der EU helfen, den derzeitigen Versorgungsengpass zu überwinden und einen Anstieg der HTYP-Preise der Unionshersteller nach dem UZÜ zu vermeiden.
(255)
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Maßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist und die Aussetzung im Interesse der Union liegt.
(256)
Es trifft zu, dass die chinesischen Preise nach dem UZÜ um 36 % gestiegen sind. Diese höheren chinesischen Preise liegen jedoch immer noch unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Daher haben die höheren chinesischen Preise nach dem UZÜ nicht zu einer veränderten Lage geführt, in der eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist. Im Gegenteil, eine Aussetzung der Maßnahmen würde die derzeitige Schädigung der Unionshersteller durch die gedumpten Preise der chinesischen Wettbewerber und die hohen Energiepreise noch verstärken. Zwar liegt es im Interesse der Verwender, Zugang zu billigerem HTYP zu erhalten, doch haben Unifull und OTIZ kein übergeordnetes Unionsinteresse an der Aussetzung der Maßnahmen nachgewiesen. In jedem Fall wird das Interesse der Verwender in Abschnitt 3.10 ausführlich analysiert.
(257)
Unifull und OTIZ legten auch keinen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Rückgang der internationalen Seefrachtkosten und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dar.
(258)
Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
3.12.
Schlussfolgerung
(259)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das schädigende Dumping anhielt und es daher im Interesse der Union lag, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechtzuerhalten.
4.
TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG
4.1.
Interessierte Parteien und Stichprobenverfahren
(260)
In der Bekanntmachung über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, die Hersteller in China, bekanntermaßen betroffene Einführer in der Union sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf.
(261)
Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.
(262)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
4.1.1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer
(263)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, forderte sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China und unabhängigen Einführer in der Union auf, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Chinas bei der Union, gegebenenfalls weitere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(264)
Ein unabhängiger Einführer meldete sich als interessierte Partei, übermittelte jedoch nicht die angeforderten Informationen zum Stichprobenverfahren. Acht ausführende Hersteller in dem betroffenen Land übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unternehmen, die zwei Unternehmensgruppen angehören, ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf diese Unternehmen entfielen mehr als 70 % der geschätzten Gesamteinfuhren der überprüften Ware, für die Maßnahmen gelten, in die Union. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
4.1.2.
Antrag auf individuelle Ermittlung der Dumpingspanne
(265)
Ein ausführender Hersteller in China (Oriental Industries (Suzhou) Ltd., im Folgenden „OTIZ” ) beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und übermittelte fristgerecht eine Antwort auf den Fragebogen. Die Interimsüberprüfung wurde parallel zu der Auslaufüberprüfung und einer Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung durchgeführt. Aufgrund der zusätzlichen Komplexität der gleichzeitigen und unterschiedlichen Bewertungen in drei HTYP-Untersuchungen war die Kommission der Ansicht, dass die Prüfung des Antrags auch in der Schlussphase der Untersuchung eine unangemessene und unverhältnismäßige Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte. Daher wurde OTIZ keine individuelle Ermittlung gewährt.
4.2.
Fragebogenantworten und Fernabgleiche
(266)
Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(267)
Die Kommission übersandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online bereitgestellt.
(268)
Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen von drei Gruppen ausführender Hersteller (in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und OTIZ).
(269)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von mehreren Drittländern getroffenen Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Betrieben der ausführenden Hersteller durchführen.
(270)
Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte.(81)
(271)
Die Kommission führte Fernabgleiche der folgenden ausführenden Hersteller durch:
4.3.
Antrag auf Aussetzung
(272)
Wie in Erwägungsgrund 253 dargelegt, brachten zwei chinesische Ausführer, Unifull und OTIZ, vor, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt seien.
(273)
Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den in den Erwägungsgründen 253 bis 258 dargelegten Gründen auch im Rahmen der Interimsüberprüfung zurück.
4.4.
Weiteres Verfahren
(274)
Am 20. Februar 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Höhe der Antidumpingzölle anzupassen beabsichtigte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(275)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
4.5.
Dumping
4.5.1.
Ermittlung des Normalwerts
(276)
Wie in Abschnitt 3.4.4.1 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es angesichts der nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren von HTYP aus China die Preise und Kosten auf dem chinesischen Inlandsmarkt zugrunde zu legen.
(277)
Folglich ermittelte die Kommission in dieser teilweisen Interimsüberprüfung den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausschließlich auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, und zwar in einem geeigneten repräsentativen Land.
(278)
Wie in Abschnitt 3.4.4.2 dargelegt, erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
(279)
Nach der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission ergänzend zum ersten Aktenvermerk (siehe Erwägungsgründe 39 bis 40) am 30. November 2022 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk” ) (der erste Aktenvermerk und der zweite Aktenvermerk werden zusammen als die „Aktenvermerke” bezeichnet).
(280)
Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie die Türkei als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinne auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Finanzausweise des HTYP-Herstellers in der Türkei ermitteln werde. Ein zusätzlicher Vermerk mit geänderten Wechselkursen für eine Reihe von Vergleichswerten sowie mit einer detaillierteren Offenlegung der Vergleichswerte für die Berechnung der Arbeitskosten wurde zudem am 16. Dezember 2022 veröffentlicht und in das einsehbare Dossier aufgenommen.
(281)
Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu den Aktenvermerken Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern sowie vom Antragsteller (zur Unterstützung der Türkei als repräsentatives Land) und einer Gruppe von Verwendern (IVGT, Delcotex, Gleistein, Guth&Wolf, Heytex und Jakob Eschbach) ein. Auf die Argumente der Parteien wird in Abschnitt 4.5.3 eingegangen.
4.5.2.
Stellungnahmen interessierter Parteien zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(282)
Nach der Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung (vgl. Abschnitt 3.4.4.1) gingen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung die folgenden Stellungnahmen ein, auf die die Kommission wie folgt eingegangen ist.
(283)
Während der Untersuchung gingen Stellungnahmen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, von OTIZ und einer Gruppe von Verwendern ein.
(284)
In seiner Stellungnahme zum ersten Aktenvermerk wies Guxiandao nicht nur darauf hin, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln unvereinbar sei, sondern behauptete auch, dass die Analyse des Antrags in Bezug auf das Vorliegen erheblicher Verzerrungen — in China im Allgemeinen und in Bezug auf Guxiandao im Besonderen — aus folgenden Gründen fehlerhaft sei: i) Die Behauptungen im Antrag auf eine Interimsüberprüfung seien allgemeiner Natur — beispielsweise in Bezug auf die Energie- oder Arbeitskosten — und beträfen China bzw. seinen Chemiesektor und nicht den HTYP-Markt. Die Behauptungen stützten sich zudem ausschließlich auf den Bericht, anstatt auf eindeutige Beweise. ii) Der Antragsteller stütze seine Behauptung, es gebe nennenswerte Verzerrungen, auf Beweise, die entweder irrelevant — in den meisten Fällen veraltet — oder sachlich falsch seien, und beziehe sich auf frühere wettbewerbsverzerrende Verpflichtungen, die nach chinesischem Recht nicht mehr bestünden. iii) Bei den Rohstoffen PTA und MEG handele es sich um zwei weltweit gehandelte Waren, deren Preise transparent seien und den internationalen Preisen entsprächen, weshalb die Behauptung des Antragstellers, ihre Preise seien in China verzerrt, nicht zutreffe. iv) Der Antragsteller habe keine eindeutigen und konkreten Beweise für die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Faktoren vorgelegt, sodass keine stichhaltige Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen gezogen werden könne.
(285)
Auch Unifull und OTIZ vertraten die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit den Artikeln 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und der WTO-Rechtsprechung vereinbar sei und dass es keine Beweise für die angeblich nennenswerten Verzerrungen in Bezug auf die chinesische HTYP-Industrie gebe. Eine Gruppe von Verwendern stellte einen ähnlichen Antrag zur Unterstützung der ausführenden Hersteller.
(286)
Den Argumenten der Parteien konnte nicht stattgegeben werden. Zunächst bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. In Bezug auf die Behauptung, die Analyse der nennenswerten Verzerrungen im Antrag auf Interimsüberprüfung sei fehlerhaft, erinnerte die Kommission zunächst daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Verpflichtung besteht, die für die Anwendung dieser Methode erforderlichen Daten zu erheben, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Folglich zog die Kommission keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen, sondern betrachtete lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung einzuleiten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass bestimmte Arten von Verzerrungen in China — wie Verzerrungen im Zusammenhang mit Energie oder Arbeit — bereichsübergreifend sind und sich auf die gesamte chinesische Wirtschaft und somit auch auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. In Bezug auf das Vorbringen, die Behauptungen im Antrag auf Interimsüberprüfung stützten sich ausschließlich auf den Bericht und beruhten in jedem Fall auf veralteten oder ungenauen Informationen, stellte die Kommission fest, dass mit dem Antrag möglicherweise nachgewiesen werden sollte, dass die erheblichen Verzerrungen unverändert fortbestehen, indem sich der Antrag auf politische Dokumente des 12. oder 13. Planungszyklus bezieht. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung bei der Einreichung eines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Überprüfung ausdrücklich auf die in dem Bericht enthaltenen Informationen stützen kann. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die im Antrag genannten und in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Beweise ausreichten, um die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu rechtfertigen. Das Vorbringen, dass die Rohstoffe PTA und MEG international gehandelt würden und ihre Preise in China daher nicht verzerrt seien, muss aus den vorstehend dargelegten Gründen, insbesondere in den Erwägungsgründen 98 bis 100, zurückgewiesen werden (unbeschadet der Bewertung eines spezifischen Vorbringens zur Unverzerrtheit der aus dem Ausland bezogenen Rohstoffe, wie in den Erwägungsgründen 309 bis 310 dargelegt).
4.5.3.
Stellungnahmen der Parteien zur Wahl des repräsentativen Landes
(287)
In Bezug auf die Wahl des repräsentativen Landes schlug eine Gruppe von Verwendern in ihrer Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk vor, die Republik Korea sei das geeignetste repräsentative Land, da das wirtschaftliche Entwicklungsniveau des Landes mit dem Chinas vergleichbar sei, die Republik Korea HTYP herstelle, einschlägige öffentliche Daten vorlägen und das Sozial- und Umweltschutzniveau angemessen sei.
(288)
Es sei daran erinnert, dass die Kommission bei der Ermittlung von Ländern mit einem mit China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstand auf der Grundlage der Datenbank der Weltbank(82) nur Länder mit „oberem mittlerem Einkommen” auf der Basis des Bruttonationaleinkommens berücksichtigt. Die Republik Korea wurde jedoch im UZÜ und davor von der Weltbank als „Land mit hohem Einkommen” eingestuft und kann daher nicht als potenzielles repräsentatives Land angesehen werden.
(289)
Guxiandao behauptete in seiner Antwort auf die Aktenvermerke, dass die GTA-Daten zu den wichtigsten Rohstoffen für die HTYP-Herstellung im Vergleich zu den Statistiken des offiziellen Datenportals des Statistikinstituts der Türkei ungenau seien. Die Kommission stellte fest, dass die im GTA-System für die Türkei gemeldeten Daten auf der allgemeinen Handelsauffassung beruhen, während die Daten aus den offiziellen türkischen Statistiken auf einer speziellen Handelsauffassung beruhen (bei der Waren, die in eine Freihandelszone oder ein Zolllager ein- oder ausgeführt werden, nicht berücksichtigt werden). Folglich sind die Unterschiede in den Zahlen hinreichend begründet und bewirken nicht, dass die GTA-Daten unzuverlässig sind. Daher kann Guxiandao nicht mit Erfolg behaupten, dass die GTA-Daten ungenau seien, und sein Vorbringen ist zurückzuweisen.
(290)
Guxiandao brachte in seiner Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk ferner vor, dass die in Anhang I (Liste der Produktionsfaktoren und ihrer Preise in der Türkei) angegebenen Preise für Rohstoffe in der Türkei nicht mit den in Anhang II (Vergleich der Einfuhrstatistiken potenzieller repräsentativer Länder) angegebenen Preisen für die Türkei übereinstimmten. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den Statistiken in Anhang II lediglich um Rohdaten für den Vergleich zwischen verschiedenen Ländern handelt, die auf der gemeinsamen HS6-Ebene zusammengefasst sind, ohne dass die für die einzelnen Einfuhrländer geltenden Zölle berücksichtigt werden. Die Daten in Anhang I enthalten dagegen Werte auf der Ebene der nationalen türkischen Tarifcodes und schließen auch die Zölle mit ein. Daher sind die Preise in Anhang I und Anhang II nicht identisch, und das Vorbringen der Partei ist als unbegründet zurückzuweisen.
(291)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Guxiandao vor, es sei kein Arbeitsblatt zur Berechnung der Berichtigung für die Einfuhrzölle in Anhang I übermittelt worden, was zu einer unzureichenden Unterrichtung durch die Kommission geführt habe. Die Kommission stellte fest, dass die Daten, die die Preise der Produktionsfaktoren in der Türkei enthalten, automatisch von GTA auf der Ebene der nationalen Zolltarifcodes der Türkei generiert wurden (einschließlich aller konventionellen und präferenziellen Zölle auf der Grundlage der Datenbank der Marktzugangskarte — MacMap); sie wurden ordnungsgemäß offengelegt und von der Kommission in diesem Fall ohne weitere Änderungen verwendet. Es wurde festgestellt, dass die Kommission zu diesem Zweck kein zusätzliches Berechnungsblatt oder Ähnliches vorgelegt hat. Daher ist das Vorbringen von Guxiandao zurückzuweisen.
(292)
Guxiandao behauptete, dass die Türkei als repräsentatives Land nicht geeignet sei. Das Unternehmen führte an, dass erstens die Währungsabwertung und die hohe Inflation zu anormalen Marktbedingungen in der Türkei geführt hätten, die sich zwangsläufig auf die Kosten vor Ort auswirkten und die Türkei daher als repräsentatives Land eindeutig ungeeignet machten. Guxiandao wiederholte sein Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung und fügte hinzu, dass die Inlandspreise und/oder die Einfuhrpreise, die durch eine erhebliche Abwertung der türkischen Landeswährung beeinflusst worden seien, keine unverzerrten Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln könnten. Zweitens könne Kordsa Türkiye nach Ansicht von Guxiandao nicht als Hersteller von HTYP für den freien Markt angesehen werden, da seine begrenzte Kapazität zur Herstellung von Polyestergarn hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich, für den Eigenbedarf in der nachgelagerten Produktion von Reifencordgewebe verwendet werde. Diese Ansicht wurde auch von einer Gruppe von Verwendern unterstützt, die behaupteten, dass Kordsa Türkiye HTYP hauptsächlich für die eigene Herstellung von Vormaterialien für Reifen verwende. Guxiandao behauptete, dass HTYP nur ein marginales und untergeordnetes Geschäft zur Unterstützung von Kordgewebe sei und dass der größte Teil, wenn nicht sogar die gesamten externen Einnahmen im Segment „Industriegarne und Kordgewebe” aus dem Verkauf von Industriegeweben und Nylongarn und nicht von HTYP stammten. Guxiandao wiederholte dieses Argument in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung. Die Parteien kamen zu dem Schluss, dass das Finanzergebnis des Unternehmens daher nicht repräsentativ für einen HTYP-Hersteller sei und daher keine Finanzinformationen für den Geschäftsbereich HTYP in der Türkei ohne Weiteres verfügbar seien. Drittens behauptete Guxiandao im zweiten Aktenvermerk, dass Kordsa Türkiye nur einen bestimmten HTYP-Typ herstelle (HMLS mit hohem Mehrwert für die Automobilindustrie), weshalb das Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung eines repräsentativen Landes ungeeignet sei, da das Betriebsergebnis eines einzigen Warentyps nicht repräsentativ für das Betriebsergebnis der chinesischen HTYP-Hersteller sei, die eine breite Palette von Warentypen herstellten. Abschließend brachte Guxiandao vor, die Kommission solle die Gewinnspanne von Kordsa Türkiye außer Acht lassen und eine angemessenere, für chinesische HTYP-Hersteller repräsentative Gewinnspanne zugrunde legen. Guxiandao brachte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass die von der Kommission ermittelte Gewinnspanne von 15,3 % für einen HTYP-Hersteller zu hoch sei und dass ein Höchstwert von 6 % (der im vorliegenden Fall der Zielgewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entspricht, die unter Anwendung von Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ermittelt wurde) daher ein angemessener Richtwert für den unverzerrten und angemessenen Gewinn sei, den ein HTYP-Hersteller normalerweise erzielen könne.
(293)
Die Kommission stellte fest, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf den drei Kriterien beruhte: Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, Herstellung der betroffenen Ware und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten. Die möglichen Auswirkungen einer Währungsabwertung oder einer hohen Inflation gehören nicht zu diesen Kriterien. Auf jeden Fall wurde bei diesem Vorbringen nicht nachgewiesen, wie sich die Abwertung der türkischen Lira und die hohe Inflation tatsächlich auf die Preise der in der Türkei bezogenen Inputs ausgewirkt hätten, und wie sich dies gegebenenfalls auf den in CNY berechneten Normalwert ausgewirkt hätte. Außerdem legten die Parteien keine Informationen vor, aus denen hervorging, dass (und in welchem Umfang) türkische Lira bei Einfuhrgeschäften mit Rohstoffen verwendet werden, die in diesem Fall die Grundlage für die Ermittlung der Vergleichswerte für unverzerrte Kosten bilden. Bei der Ermittlung von Vergleichswerten auf der Grundlage von Einfuhrpreisen zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird der Wert der Einfuhren in die repräsentativen Länder letztlich in die Währung des Ausfuhrlandes, in diesem Fall in CNY, umgerechnet. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen als unbegründet zurück.
(294)
In Bezug auf das Produktportfolio und die Einnahmequellen von Kordsa Türkiye merkte die Kommission an, dass sie in Fällen, in denen keine Finanzinformationen speziell und ausschließlich für die von der Untersuchung betroffene Ware (in diesem Fall HTYP) ohne Weiteres verfügbar sind, was selten der Fall ist, versucht, die nächstliegenden verfügbaren Näherungswerte zu ermitteln, einschließlich konsolidierter Informationen von Herstellern, die unter anderem in dem Geschäftsbereich tätig sind, der die betroffene Ware umfasst. In diesem Fall wurden, wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, rund 86 % der externen Einnahmen von Kordsa Türkiye im Jahr 2021 im Segment HTYP erzielt. Außerdem erzielt Kordsa Türkiye entgegen dem Vorbringen der Parteien tatsächlich externe Einnahmen auch durch die Herstellung und den Verkauf von Polyestergarnen(83). Kordsa Türkiye ist „einer der Marktführer auf dem … Markt für HMLS-Polyestergarne” und verfügt über „eine Palette von Garnen, die sich für die Verwendung in Kordgeweben, schweren Textilien, Industriegeweben, Käfergeweben, Single-End-Cords und -Seilen eignen” (84) und somit auch in anderen Branchen als der Automobilindustrie eingesetzt werden können. Somit ist das Vorbringen der Parteien zum Eigenverbrauch von HTYP unbegründet. Zudem ist die Verstärkung von Reifen eine der wichtigsten Anwendungen für HTYP, und die chinesischen HTYP-Hersteller, einschließlich Guxiandao, produzieren auch HMLS-Garn und beliefern Abnehmer in der Automobilindustrie. Es wäre daher irreführend zu behaupten, dass das HTYP-Geschäft von Kordsa Türkiye nicht repräsentativ für die Geschäftstätigkeit der chinesischen HTYP-Hersteller ist. Schließlich haben die Parteien keinen anderen geeigneten HTYP-Hersteller als Alternative zu Kordsa Türkiye vorgeschlagen, der über leicht verfügbare Finanzdaten speziell und ausschließlich für HTYP verfügt, und erst recht keinen HTYP-Hersteller mit einem breiteren HTYP-Portfolio als dem von Kordsa Türkiye.
(295)
Unter diesen Umständen werden die für Kordsa Türkiye ermittelten konsolidierten VVG-Kosten und Gewinne als hinreichend repräsentativ und geeignet angesehen, um für die Zwecke dieser Untersuchung herangezogen zu werden, und die Vorbringen der Parteien sind zurückzuweisen. Ferner wurde festgestellt, dass die von Guxiandao vorgeschlagene Zielgewinnspanne von 6 % und die Gewinnspanne in dem repräsentativen Land auf unterschiedlichen Konzepten beruhen, die in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind. Bei der Zielgewinnspanne handelt es sich um den Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit seinen Inlandsverkäufen in der Union erzielen würde; sie wird zur Berechnung der Schadensspanne nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Gewinns in dem angemessenen repräsentativen Land ermittelt. Dieser Gewinn muss dem Gewinn entsprechen, den ein Unternehmen, das die untersuchte oder eine gleichartige Ware herstellt, in einem repräsentativen Land erzielt. Da die Begriffe „Zielgewinnspanne” und „Gewinn in einem repräsentativen Land” nicht vergleichbar sind, wurde das Vorbringen von Guxiandao als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem legte Guxiandao keine Beweise dafür vor, dass der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einfließende Betrag für Gewinne nicht unverzerrt und angemessen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a war.
(296)
Guxiandao vertrat die Auffassung, die Kommission solle Brasilien anstelle der Türkei als geeignetes repräsentatives Land auswählen, da Finanzdaten für das Unternehmen der Kordsa-Gruppe in Brasilien leicht verfügbar seien und Brasilien im Vergleich zur Türkei im Jahr 2021 nur geringe Einfuhren der wichtigsten Inputs für die Herstellung von HTYP (PTA, MEG, PET-Granulat) aus China verzeichnete und daher weniger von den angeblichen Verzerrungen betroffen sein dürfte. Guxiandao wiederholte dieses Argument in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung, und fügte hinzu, dass, wenn der konsolidierte Jahresabschluss von Kordsa Türkiye für 2021 als Quelle für die Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne in der Türkei akzeptabel sei, gelte dies auch für Kordsa Brazil, da der konsolidierte Jahresabschluss auch das Betriebsergebnis von Kordsa Brazil enthalte.
(297)
Erstens sind Finanzdaten für Kordsa Brazil nur für das Jahr 2019 verfügbar, während der im vorliegenden Fall überprüfte Zeitraum, der von größter Relevanz ist, das Jahr 2021 umfasst. Darüber hinaus liegen, wie bereits erwähnt, für Kordsa Türkiye leicht verfügbare und Rentabilitätsdaten für das Jahr 2021 vor. Obwohl in dem für diesen Fall herangezogenen Jahresabschluss von Kordsa Türkiye für das Jahr 2021 auch die Daten seiner Tochtergesellschaften, einschließlich Kordsa Brazil, konsolidiert wurden, war es offensichtlich, dass die Gewinn- und VVG-Werte im konsolidierten Abschluss eher für die Geschäftstätigkeit von Kordsa Türkiye als für die Geschäftstätigkeit von Kordsa Brazil repräsentativ waren. Dies liegt daran, dass der Umsatz des geografischen Segments Europa-Naher Osten-Afrika (das nur die Tätigkeiten in der Türkei umfasst) fast dreimal so hoch war wie der Umsatz von Kordsa Brazil (das das südamerikanische Segment darstellt).(85) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen VVG-Kosten und Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, unverzerrt und angemessen sein. Hailide übermittelte keine Beweise dafür, dass dies nicht der Fall war. Zweitens war, obwohl der Anteil der nicht verzerrten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von PET-Granulat, PTA und MEG in die Türkei geringer war als der Anteil der nicht verzerrten Einfuhren nach Brasilien, die Gesamtmenge der nicht verzerrten Einfuhren jedes dieser Inputs in die Türkei deutlich höher als die Gesamtmenge der nicht verzerrten Einfuhren nach Brasilien. Brasilien mag zwar über hinreichend repräsentative Daten zu den Einfuhren von PET-Granulat und MEG verfügen, doch gilt dies nicht für die PTA-Einfuhren, die im Vergleich zu den Einfuhren in die Türkei unbedeutend waren und nur rund 7 % der PTA-Einfuhren in die Türkei ausmachten. Das Vorbringen von Guxiandao ist daher zurückzuweisen.
(298)
In Bezug auf die VVG-Kosten von Kordsa Türkiye, die im vorliegenden Fall bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller zugrunde zu legen sind, brachte Guxiandao vor, dass im Interesse eines fairen Vergleichs des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis die Verpackungskosten, die laut Guxiandao Teil der VVG-Kosten sind (siehe Vermerk 21 zu den Jahresabschlüssen von Kordsa Türkiye), ausgeschlossen werden sollten.
(299)
Erstens hat die Kommission die Gewinn- und Verlustrechnung und die darin aufgeführten betrieblichen Posten als Grundlage für die Berechnung der VVG-Kosten für Kordsa Türkiye herangezogen. In dem von Guxiandao angeführten Vermerk 21 zum Jahresabschluss sind „Aufwendungen nach Art” aufgeführt, die offensichtlich nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Materialkosten, einschließlich der in den Kosten der verkauften Waren enthaltenen Verpackungskosten, umfassen. Ein einfacher Vergleich des Gesamtbetrags der Betriebskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung und des Gesamtbetrags der Aufwendungen im Vermerk 21 zeigt ebenfalls, dass der letztere Betrag deutlich höher ist. Es wäre daher offensichtlich falsch, aus dem bloßen Verweis auf Vermerk 21 im Teil der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem die betrieblichen Posten aufgeführt sind, zu schließen, dass alle in Vermerk 21 aufgeführten Aufwendungen den Betriebskosten entsprechen. Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Guxiandao zurückzuweisen.
(300)
Außerdem forderte eine Gruppe von Verwendern die Kommission auf, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die eigenen VVG-Kosten und Gewinne der chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde zu legen.
(301)
Die Kommission wies darauf hin, dass, sobald für das Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nennenswerte Verzerrungen festgestellt werden, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land (in diesem Fall die Türkei) für jeden ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelt wird. Die Kommission betont, dass diese Bestimmung auch ausdrücklich vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne in dem geeigneten repräsentativen Land enthalten muss. Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass im Hinblick auf die überprüfte Ware im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen bestehen, werden die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der einzelnen ausführenden Hersteller nicht herangezogen, da sie demzufolge verzerrt waren. Die interessierten Parteien legten keine Beweise dafür vor, dass die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der chinesischen ausführenden Hersteller unverzerrt waren. Deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(302)
Unifull stimmte zwar der Wahl der Türkei als geeignetes repräsentatives Land zu, beanstandete jedoch die Wahl der Daten zu Strom/Erdgas. Die Partei argumentierte, dass die Abwertung der türkischen Lira gegenüber dem Euro und dem US-Dollar den Einfuhrpreis für Erdgas/Strom in die Höhe getrieben habe, dass der Einmarsch Russlands in die Ukraine im Jahr 2022 Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreise in der Türkei gehabt habe und dass das außergewöhnliche Wetter in der Türkei im Jahr 2021 ebenfalls einen Anstieg der Strompreise bewirkt habe. Nach Ansicht von Unifull solle die Kommission daher auf die Verwendung der Erdgas-/Strompreisdaten aus der Türkei verzichten und diese durch Daten aus Brasilien oder anderen geeigneten Ländern ersetzen, um den tatsächlichen und normalen Energiepreis angemessen widerzuspiegeln.
(303)
Die Kommission stellte fest, dass die Abwertung zwar zu einem Anstieg der Gas-/Strompreise in der Türkei beigetragen haben könnte, ein solcher Preisanstieg jedoch nicht ungewöhnlich wäre, da er einem allgemeinen europäischen Trend entspricht, wie der von Unifull zur Untermauerung seiner Behauptung angeführte Artikel bestätigt. Außerdem sind die trockenen Witterungsbedingungen im Jahr 2021 und die Invasion Russlands in die Ukraine im Jahr 2022 Entwicklungen, die Energiepreise eher im Jahr 2022 als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beeinflusst hätten. Dies ergebe sich aus den von Unifull zitierten Artikeln sowie aus der Tatsache, dass die russische Invasion der Ukraine im Februar 2022 stattgefunden habe. Darüber hinaus führte die Türkei laut Unifull im Jahr 2021 rund 45 % ihres Gases aus Russland ein und war somit nicht vollständig von den Einfuhren aus Russland abhängig. Daher konnte Unifull sein Vorbringen, den Gas-/Strompreis zu ersetzen, nicht untermauern, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen werden muss.
(304)
Der Antragsteller führte an, die Türkei habe einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die Volksrepublik China und verfüge über einen wesentlich repräsentativeren Datensatz für die Produktionsfaktoren als die anderen Länder. Der Antragsteller unterstützte damit die Schlussfolgerung der Kommission.
4.5.4.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(305)
Anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen (acht ausführende Hersteller legten Informationen über HTYP-Inputs vor) und anhand von anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der überprüften Ware verwendet wurden.
(306)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ). Schließlich führte die Kommission noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen im ersten Aktenvermerk zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.
(307)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der im ersten Aktenvermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Angaben zur zolltariflichen Einreihung und erweiterte die Liste auf der Grundlage der von den interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen um mehrere Produktionsfaktoren.
(308)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:
(309)
Guxiandao behauptete, dass zwei seiner direkt oder indirekt eingeführten Rohstoffe zu nicht verzerrten Preisen aus Drittländern bezogen wurden. Guxiandao führte weiter an, dass der Wert eines anderen Hauptrohstoffs von den angeblich nennenswerten Verzerrungen nicht betroffen sei, da die Einkaufspreise mit den Lieferanten auf der Grundlage der Preise auf den internationalen Märkten ausgehandelt worden seien, die sehr transparent seien, und die Einkaufspreise den internationalen Preisen entsprächen. Guxiandao vertrat auch die Auffassung, dass die Materialien, die sich im Privatbesitz der Lieferanten befinden, und die Stromkosten aus Solarenergie nicht als verzerrt angesehen werden dürfen.
(310)
Guxiandao legte Belege (d. h. Einkaufsrechnungen, Einfuhrdokumente und Verträge) für die zwei in Erwägungsgrund 309 genannten Rohstoffe vor. Die Beweise zeigten, dass der Großteil des einen und ein kleiner Teil des anderen Rohstoffs in USD und direkt auf unverzerrten Märkten gekauft wurde. Daher gab die Kommission diesem Vorbringen insoweit statt, als es die unverzerrten Einfuhren der beiden Rohstoffe nach China für diesen bestimmten ausführenden Hersteller im UZÜ betraf. In Bezug auf die übrigen Kosten der in China eingekauften Rohstoffe (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Energiequelle des Lieferanten) konnte die Kommission anhand der verfügbaren Informationen jedoch nicht eindeutig feststellen, dass sie nicht verzerrt waren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 114 erläutert‚ wurde in diesem Fall die Türkei als repräsentatives Land ausgewählt, sodass die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren anhand der entsprechenden unverzerrten Einfuhrpreise in der Türkei ermittelt werden müssen.
(311)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte der CIRFS vor, die Kommission solle erläutern, wie sie sicherstellen könne, dass die beiden von Guxiandao eingeführten Rohstoffe, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, keine nennenswerten Verzerrungen aufwiesen. Der CIRFS wies darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen, um zu dieser Sonderbehandlung von Guxiandao Stellung zu nehmen.
(312)
Es wurde auf die Bewertung des Antrags von Guxiandao durch die Kommission und die Kriterien für die Prüfung und Anerkennung dieses Antrags verwiesen. Die Kommission war der Auffassung, dass sie den Sachverhalt ausreichend offengelegt und gleichzeitig die Vertraulichkeit der Einkaufsdaten von Guxiandao gewahrt hatte. Die bei der Prüfung des Antrags von Guxiandao angewandte (und von der Kommission erläuterte) Methode umfasste eine eingehende Prüfung der Einkaufsunterlagen und -verträge sowie eine Analyse einer Vielzahl von Parametern wie verwendete Absatzkanäle, Ursprungszeugnisse, Rechnungswährung und andere Verkaufsbedingungen. Der CIRFS hatte somit Gelegenheit, zu der angewandten Methode Stellung zu nehmen und seine Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen.
4.5.5.
Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe
(313)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der Länder, die kein Mitglied der WTO und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus China auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 100). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde gegebenenfalls um Einfuhrzölle berichtigt. Nachdem die Einfuhren aus China und aus Ländern, die kein Mitglied der WTO sind, in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(314)
Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
(315)
Einige wenige Produktionsfaktoren behandelte die Kommission aufgrund ihres unbedeutenden Anteils an den gesamten Rohstoffkosten im UZÜ unabhängig von der verwendeten Quelle als Betriebsstoffe (siehe Erwägungsgrund 334).
(316)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung führte Unifull an, dass das von ihm gekaufte und verwendete MEG über Händler aus dem Ausland eingeführt werde und daher nicht von den Verzerrungen auf dem chinesischen Markt betroffen sei. Unifull behauptete daher, dass der Normalwert anhand seiner Kosten und nicht anhand der vorgenannten Vergleichswerte ermittelt werden sollte.
(317)
Die Kommission wies darauf hin, dass der ausführende Hersteller in dem Antidumpingfragebogen ausdrücklich aufgefordert worden war, anzugeben, ob seiner Auffassung nach einer der Produktionsfaktoren zu nicht verzerrten Werten hergestellt wurde, und in diesem Fall alle einschlägigen Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorzulegen. Unifull brachte jedoch zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung vor seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eine konkrete oder begründete Behauptung vor, dass die Materialien zu nicht verzerrten Werten erfolgten, und nannte auch keine Geschäftsvorgänge, die zu nicht verzerrten Werten erfolgten. Vielmehr gab Unifull an, dass alle MEG-Käufe von einem inländischen chinesischen Lieferanten stammten, ohne auf Einfuhren hinzuweisen. Die nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten Unterlagen, bei denen es sich im Wesentlichen um Kaufverträge und Rechnungen chinesischer MEG-Händler handelte, enthielten keine stichhaltigen Beweise dafür, dass der MEG-Einkaufspreis nicht verzerrt war. Dieses Vorbringen, das auf einer Behauptung beruhte, die nicht durch Beweise untermauert wurde und im Laufe der Untersuchung nicht überprüft werden konnte, wurde daher zurückgewiesen.
(318)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Unifull ferner vor, dass der Vergleichspreis für PTA aufgrund außergewöhnlicher Umstände (außergewöhnlich hohe Verschiffungsraten von Asien in die Türkei im Jahr 2021), die nicht die normalen Marktbedingungen widerspiegelten, überhöht sei, während Unifull gleichzeitig keine Kosten für den internationalen Transport von PTA entstanden seien, da das Unternehmen inländische PTA aus China beziehe. Daher vertrat Unifull die Auffassung, dass der Vergleichspreis für PTA um 0,24 CNY/kg oder zumindest um 0,15 CNY/kg nach unten korrigiert werden sollte, um die hohen Transportkosten auszugleichen.
(319)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert anhand von Vergleichswerten zu ermitteln, die den Herstellkosten in einem geeigneten repräsentativen Land entsprechen. Entgegen den Behauptungen von Unifull entspricht die von der Kommission angewandte Methode genau diesem Grundsatz, und die Kommission legte bei der Ermittlung des Vergleichswerts die entsprechenden unverzerrten Kosten für PTA in der Türkei zugrunde. Zusammen mit seiner Stellungnahme legte Unifull eine Analyse der Einfuhrdaten der Türkei vor, die von UN COMTRADE stammen. Diese Analyse beschränkt sich jedoch darauf, die CIF- und FOB-Einfuhrpreise zu veranschaulichen und daraus die Transportkosten abzuleiten, liefert aber keine Beweise für die Behauptung von Unifull, die Einfuhrpreise in der Türkei seien verzerrt oder spiegelten nicht die normalen Marktbedingungen wider.
(320)
Die Kommission stellte ferner fest, dass der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die unverzerrten Rohstoffpreise in dem repräsentativen Land, in diesem Fall der Türkei, widerspiegeln sollte. Er sollte daher den Preis widerspiegeln, den ein HTYP-Hersteller in der Türkei für einem am Werkstor angelieferten Rohstoff zahlen würde. Die von der Kommission angewandte Methodik spiegelt diesen Ansatz wider. Würden die von Unifull vorgeschlagenen Berichtigungen vorgenommen, würde der so ermittelte Preis nicht den unverzerrten Preis auf dem türkischen Markt widerspiegeln, sondern einen willkürlich gewählten Preis zwischen dem Preis, den ein HTYP-Hersteller in der Türkei zahlen würde, und dem Preis ab Werk (beim Verkauf zur Ausfuhr) in den Ländern, die in die Türkei verkaufen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und wird daher zurückgewiesen.
4.5.6.
Arbeit
(321)
Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran(86). Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 für die Wirtschaftstätigkeit „Herstellung von chemischen Erzeugnissen” des NACE-Codes 20 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex um die Inflation berichtigt(87), sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung widerspiegeln. Im Vergleich zum zweiten Aktenvermerk und auf Ersuchen von Guxiandao wurde der Vergleichswert für Arbeit geändert, um der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate Rechnung zu tragen.
4.5.7.
Energie
(322)
Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Strom und Gas verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Preise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei(88). Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des am 31. März 2022 veröffentlichten Strom- und Gaspreises ermittelt. Der angegebene Preis ist der durchschnittliche Preis für das Jahr 2021. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strom- und Gaspreisen für gewerbliche Verwender in den entsprechenden Verbrauchsbändern abzüglich Mehrwertsteuer.
(323)
Guxiandao führte an, dass die Strompreise neben der Mehrwertsteuer, die auf die für die Türkei ermittelten Strom- und Gaspreise erhoben wird, zusätzliche Steuern und Gebühren (Verbrauchssteuer, TRT und Energiefondsgebühren) enthalten, die von der Kommission bei der Ermittlung der Vergleichskosten für Strom abgezogen werden sollten. Erstens wurde festgestellt, dass es im Dossier keine Belege dafür gibt, dass (und in welchem Umfang, wenn überhaupt) Unternehmen in der Türkei die genannten Steuern und Gebühren eingezogen hätten, was einen Abzug von den Vergleichskosten rechtfertigen würde. Darüber hinaus hat Guxiandao sein Vorbringen nicht konkret mit dem vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten und für die Zwecke dieses Verfahrens verwendeten Datensatz untermauert.
(324)
Bei der Kohle hat die Kommission den durchschnittlichen Kohlepreis in der Türkei im Jahr 2021 auf der Grundlage der GTA-Statistiken zugrunde gelegt(89).
(325)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller, der CIRFS, die Zugrundelegung von Kohle als Energieträger bei der Ermittlung des Normalwerts und die Frage, ob der unverzerrte Kohlepreis die Umweltkosten von Kohle angemessen widerspiegele.
(326)
Die Kommission erinnerte daran, dass der Normalwert gemäß der in der Grundverordnung festgelegten Methodik und Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausschließlich auf der Grundlage von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wird. Daraus folgt, dass ungeachtet der Substitution der Preise der Produktionsfaktoren durch unverzerrte Vergleichswerte der Verbrauch der Produktionsfaktoren den tatsächlichen Verbrauch jedes einzelnen Ausführers und Herstellers widerspiegeln muss. Folglich stand es nicht im Ermessen der Kommission, anstelle der von den einzelnen ausführenden Herstellern verwendeten Energiequellen andere Energiequellen heranzuziehen oder die unverzerrten Preise in dem repräsentativen Land willkürlich zu berichtigen. Ein solches Vorgehen würde gegen Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung verstoßen. In Bezug auf die Einbeziehung von Umweltkosten in den unverzerrten Kohlepreis wurde festgestellt, dass Umweltkosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(327)
Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte der CIRFS die Kommission, angesichts des Berichts der Kommission über die nennenswerten Verzerrungen in Russland(90) die Einfuhren von Steinkohle aus Russland in die Türkei aus dem durchschnittlichen Einfuhrpreis für Steinkohle in die Türkei herauszunehmen, der nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wird. Insbesondere argumentierte der CIRFS unter Bezugnahme auf den Bericht der Kommission, dass der russische Kohlebergbau zwar weitgehend privatisiert worden sei, der Markt jedoch konzentriert sei und die Preise durch die geltenden steuerlichen Maßnahmen und die (von den staatlichen Eisenbahngesellschaften festgesetzten) Eisenbahnkosten beeinflusst würden. Darüber hinaus übermittelte der CIRFS sechs Tage nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eine weitere Stellungnahme, in der er seinen Antrag wiederholte und zusätzlich verlangte, dass die Einfuhren von Steinkohle aus Kolumbien aus dem Einfuhrpreis für Steinkohle für die Türkei herausgerechnet werden. Da sich die Annahme oder Ablehnung dieses Vorbringens nur geringfügig auf die Maßnahmen auswirken würde, erachtete die Kommission eine weitere Prüfung dieses Vorbringens nicht für erforderlich. Bezüglich des weiteren Vorbringens zu den Einfuhren kolumbianischer Kohle wird auf Punkt 7 der Einleitungsbekanntmachung verwiesen. Um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen keine weiteren Stellungnahmen von interessierten Parteien entgegen. Die Vorbringen des CIRFS wurden daher zurückgewiesen.
(328)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte der CIRFS vor, die Kommission solle erläutern, warum der bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegte Gaspreis in der Türkei für das Jahr 2021 erheblich gesunken sei, während der durchschnittliche Stückpreis für Erdgas in der Türkei nach Angaben des Statistikinstituts der Türkei im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 erheblich gestiegen sei. Wie bereits in dem offengelegten zweiten Aktenvermerk dargelegt, entnahm die Kommission die Gaspreisdaten direkt der Datenbank des Statistikinstituts der Türkei, wobei sie die Durchschnittspreise des Jahres 2021 für die jeweiligen Verbrauchsspannen zugrunde legte, und rechnete sie anhand des geltenden offiziellen Wechselkurses von türkischen Lira in RMB um, um den Normalwert für die ausführenden Hersteller zu ermitteln.
(329)
Darüber hinaus ersuchte der CIRFS die Kommission in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung, in Bezug auf Gas die Methode erläutern, nach der die geeignetste Verbrauchsspanne für jeden chinesischen Hersteller ausgewählt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 322 erläutert, jedem Hersteller der Stichprobe die Gaskosten innerhalb der Verbrauchsspanne zuordnete, die seinem tatsächlichen Gesamtgasverbrauch im UZÜ entsprach.
4.5.8.
VVG-Kosten und Gewinne
(330)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(331)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die VVG-Kosten (6,6 %) und Gewinne (15,3 %) des HTYP-Herstellers in der Türkei, Kordsa Türkiye, heran, für den Zahlen für das Jahr 2021 (d. h. für den Zeitraum, der sich vollständig mit dem UZÜ überschneidet) ohne Weiteres verfügbar waren.
4.5.9.
Berechnung des Normalwerts
(332)
Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(333)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten für jede juristische Person, die die überprüfte Ware herstellt und ausführt, auf der Grundlage der von den einzelnen Unternehmen bezogenen und in Tabelle 15 aufgeführten Produktionsfaktoren. Die Kommission wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Die Kommission kürzte die Herstellkosten um die unverzerrten Einnahmen aus dem Weiterverkauf des Nebenprodukts (in diesem Fall Garnabfälle).
(334)
Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den in eine Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 315 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(335)
Schließlich rechnete die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die auf der Grundlage des türkischen HTYP-Herstellers ermittelt wurden (siehe Erwägungsgrund 331). Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 6,6 % bzw. 15,3 %.
(336)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(337)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte Guxiandao vor, die Kommission habe den Wert der Verbrauchsgüter und der Herstellgemeinkosten ungerechtfertigterweise mit dem Wert anderer Inputs verknüpft. Nach Auffassung von Guxiandao sollte die Kommission den Vergleichswert für Verbrauchsgüter und Herstellgemeinkosten getrennt von anderen Inputs ermitteln oder alternativ die tatsächlichen Kosten des Unternehmens für Verbrauchsgüter und Herstellgemeinkosten anerkennen. Ein ähnlicher Einwand wurde von Guxiandao in Bezug auf die Berechnung der Transportkosten für die Lieferung der Rohstoffe erhoben.
(338)
Wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Guxiandao konnte nicht nachweisen, dass die Preise seiner Verbrauchsgüter, die Herstellgemeinkosten und die Transportkosten nicht verzerrt waren. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass diese Kosten nicht verzerrt waren, sodass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten. Die Kommission konnte keinen angemessenen Vergleichswert für diese Kosten finden, und weder Guxiandao noch andere interessierte Parteien schlugen einen angemessenen Vergleichswert für diese Kosten vor. Können für eine Kostenart keine angemessenen Vergleichswerte ermittelt werden, so kann die Kommission sie grundsätzlich als Verhältnis zu der Kostenkategorie bestimmen, auf die sie sich beziehen (z. B. Kosten für alle Rohstoffe oder Herstellkosten). Sobald die unverzerrten Rohstoff- oder Herstellkosten ermittelt sind, wendet die Kommission den Vergleichswert an, um die betreffenden unverzerrten Kosten zu schätzen und so die Kostenstruktur des ausführenden Herstellers zu erhalten. Dies bedeutet, dass beispielsweise, wenn in den Büchern eines ausführenden Herstellers 1 % der Rohstoffkosten auf Verbrauchsgüter entfallen, diese Verbrauchsgüter nach der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts immer noch 1 % der Rohstoffkosten ausmachen.
(339)
Wie in Erwägungsgrund 334 erläutert, wurden zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Verbrauchsgüter und der unverzerrten Herstellgemeinkosten die Anteile der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an den tatsächlichen Kosten für Verbrauchsgüter und den Herstellgemeinkosten auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt. Wie in Erwägungsgrund 338 erläutert, ermittelte die Kommission die unverzerrten Gemeinkosten des ausführenden Herstellers anhand dieser Methode, da die verfügbaren Finanzdaten des Herstellers im repräsentativen Land keine spezifischen Angaben zu den unverzerrten Gemeinkosten enthielten. Da in diesem Fall außerdem zahlreiche Produktionsfaktoren ermittelt wurden, auf die in der Regel nur ein unbedeutender Teil der gesamten Rohstoffkosten entfällt, hielt es die Kommission für angemessen, diese Inputs (auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Hersteller) den Verbrauchsgütern zuzurechnen und sie entsprechend zu behandeln. In Bezug auf die Transportkosten vertrat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 314 erläutert, die Auffassung, dass in Ermangelung von Angaben zu den unverzerrten Transportkosten in dem repräsentativen Land das Verhältnis zwischen den von dem ausführenden Hersteller angegebenen Rohstoff- und Transportkosten als angemessener Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Kosten für den Transport der Rohstoffe zum Werk des Unternehmens herangezogen werden konnte. Das Vorbringen von Guxiandao wurde daher zurückgewiesen.
4.6.
Ausfuhrpreis
(340)
Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware der in der Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Ausfuhrpreis von Guxiandao und Unifull für diese Direktverkäufe war daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
(341)
Zusätzlich zu den Direktverkäufen tätigte die Unifull Group auch einige Verkäufe über den anderen verbundenen Hersteller der Gruppe. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, wobei die jeweiligen Vertriebskosten der verkaufenden Einheit und ein angemessener Gewinn abgezogen wurden (der in der jüngsten Untersuchung betreffend bestimmte Polyvinylalkohole auf 6,89 % festgesetzt(91) und angesichts der Ähnlichkeit der Branche und der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens unabhängiger Einführer auch in dieser Untersuchung herangezogen wurde).
4.7.
Vergleich
(342)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(343)
Um einen Vergleich sicherzustellen, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Rabatte, Provisionen, Kreditkosten, Bankgebühren und sonstige Einfuhrabgaben vorgenommen.
(344)
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung beantragte Guxiandao eine Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts, um nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung einen gerechten Vergleich mit dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. Guxiandao brachte vor, dass Elemente wie Fracht- und Versicherungskosten, die in die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten hätten einfließen können, nicht berücksichtigt werden sollten, da sie vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien, was zu einer Diskrepanz zwischen den beiden Werten führe.
(345)
Die Kommission stellte fest, dass Guxiandao nicht nachweisen konnte, dass die Fracht- und Versicherungskosten in den VVG-Kosten enthalten waren, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden. Da die beantragte Berichtigung weder begründet noch quantifiziert wurde, wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
(346)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Unifull vor, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für Verkäufe über verbundene Hersteller innerhalb der Gruppe nicht gerechtfertigt sei. Unifull behauptete insbesondere, dass keines der Unternehmen der Gruppe als Vertreter auftrete, der die Waren des Auftraggebers verkaufe. Unifull führte ferner an, dass es insgesamt als eine Gruppe auftrete und dass die Entscheidungsfindung, die Produktionsvereinbarungen und der Verkauf auf Gruppenebene unter der Leitung eines einzigen Geschäftsführers und nicht durch die einzelnen Unternehmen der Gruppe erfolgten. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme erläuterte Unifull auch die Gründe für die Abwicklung der Verkäufe über die jeweilige Partei und behauptete, dass diese Gründe nichts mit der Funktion des Händlers/Vertreters zu tun hätten.
(347)
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis und der Normalwert auf einer gerechten Grundlage miteinander verglichen werden müssen. Nach diesem Artikel werden, wenn der Normalwert und der Ausfuhrpreis nicht auf einer vergleichbaren Grundlage ermittelt wurden, auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Zu den Faktoren, für die Berichtigungen vorgenommen werden können, gehört nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den für die fraglichen Verkäufe gezahlten Provisionen. Nach diesem Artikel umfasst der Begriff „Provision” auch den Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter. Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittstaat ansässige Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(348)
Im Rahmen der Prüfung, ob zwischen einem Hersteller und seinem verbundenen Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, ist es entscheidend, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu betrachten. Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegelt, hat die Kommission sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt oder ob er selbst andere Arten von Funktionen ausübt. Angesichts der Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, und des allgemeinen Ermessensspielraums der Kommission bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte muss die Kommission ihre Würdigung fallweise und ganzheitlich vornehmen.
(349)
Was die Beweislast anbetrifft, so obliegt es dem Händler oder dem Hersteller, wenn die Kommission schlüssige Beweise dafür findet, dass ein mit einem Hersteller verbundener Händler Funktionen ausübt, die mit denen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters vergleichbar sind, nachzuweisen, dass eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist.
(350)
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass beide Unternehmen zur selben Gruppe gehören und unter derselben Leitung stehen. Beide Unternehmen verkauften jedoch die von ihnen hergestellte betroffene Ware und verkauften die von dem anderen Unternehmen hergestellte betroffene Ware weiter. Die Kommission stellte fest, dass jedes herstellende, verkaufende und weiterverkaufende Unternehmen als auf Provisionsbasis tätiger Vertreter und nicht als interne Verkaufsabteilung des jeweils anderen Unternehmens anzusehen ist. Es ist unstrittig, dass jedes Unternehmen über eine eigene vollwertige Verkaufsabteilung verfügte und die damit verbundenen Kosten trug. Bei den Weiterverkäufen fungierte jedes Unternehmen als Händler auf Provisionsbasis, was sich in der Komponente des Ausfuhrpreises niederschlug, die berichtigt werden musste, um die Diskrepanz zu dem auf der Stufe ab Werk ermittelten Inlandspreis zu beseitigen. Die Kommission legte daher schlüssige Beweise dafür vor, dass jeder ausführende Hersteller der Gruppe beim Weiterverkauf der Waren des anderen Herstellers eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter. Unifull legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt wäre. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(351)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass es sich um einen Geldtransfer zwischen zwei verbundenen Unternehmen handelt, war die Kommission berechtigt zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Aufschlags von dem abweicht, den ein unabhängiger Händler erhalten hätte. Angesichts des in diesem Fall festgestellten nominellen Gewinns war die Kommission der Auffassung, dass der Aufschlag nicht in ausreichendem Maße eine Provision widerspiegelte, die bei einem Geschäft im normalen Handelsverkehr zu zahlen gewesen wäre. Wie in Erwägungsgrund 341 erwähnt, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass eine Berichtigung auf der Grundlage der VVG-Kosten des Händlers und eines in diesem Fall ermittelten nominalen Gewinns vorgenommen werden sollte.
4.8.
Dumpingspannen
(352)
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware, um die Dumpingspanne zu berechnen.
(353)
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller berechnete die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.
(354)
Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 17,2 %.
(355)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die große Mehrheit, wenn nicht sogar die Gesamtheit der Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller anwendbare landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, nämlich der Unifull Group, festzusetzen. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 23,7 %.
(356)
Die endgültigen Dumpingspannen für den Fall des Artikels 11 Absatz 3, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen daher:
4.9.
Dauerhafte Veränderung der Umstände in der teilweisen Interimsüberprüfung
(357)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft verändert haben.
(358)
Zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) und dem Jahr 2021 hat sich die Produktionskapazität der chinesischen HTYP-Hersteller, die von den Maßnahmen betroffen sind, von [747000-955000] Tonnen im Jahr 2009 auf [2508000-3205000] Tonnen im Jahr 2021 mehr als verdreifacht. Wie aus den Regierungsstrategien und den auf Provinz- und Kommunalebene herausgegebenen Planungsdokumenten hervorgeht (siehe Erwägungsgründe 69 bis 75), hat sich die chinesische HTYP-Industrie seit der Ausgangsuntersuchung durch die Schwerpunktsetzung auf erhebliche Investitionen in die Infrastruktur und die Beschleunigung der Forschung im Bereich der Spitzentechnologien und der Entwicklung von Hochleistungswerkstoffen gewandelt. Dieser erhebliche Anstieg der Investitionen und der Produktionskapazität wirkte sich zwangsläufig auf die Kostenstruktur aus und führte zu einem Anstieg der Fixkosten der chinesischen ausführenden Hersteller. Dies wiederum dürfte strukturelle Auswirkungen auf den Normalwert und damit auf die Dumpingspanne gehabt haben.
(359)
Da der Inlandsverbrauch von HTYP in China stabil war und somit die gestiegenen Kapazitäten nicht absorbieren und die gestiegenen Fixkosten nicht ausgleichen konnte, versuchten die ausführenden Hersteller in China, ihre Produktionsmenge durch eine Steigerung der Ausfuhrverkäufe, vor allem in die Union (dem wichtigsten Ausfuhrziel der chinesischen ausführenden Hersteller), zu erhöhen. Die Produktionsmengen der chinesischen ausführenden Hersteller, die von den Maßnahmen betroffen sind, haben sich seit der Ausgangsuntersuchung in etwa verdoppelt, was mit der Verdoppelung der chinesischen Ausfuhren in die Union im selben Zeitraum einherging. Um die Ausfuhrverkäufe zu steigern, müssen die Hersteller ihre Ausfuhrpreise auf ein Niveau angehoben haben, das die erforderlichen Mengensteigerungen gewährleistet (siehe Erwägungsgrund 147 zur rückläufigen Preisentwicklung der von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Einfuhren). Dies wird durch die Tatsache belegt, dass sich die Menge der chinesischen Ausfuhren (die den Maßnahmen unterliegen) in die Union zwischen dem UZÜ der Ausgangsuntersuchung und 2021 fast verdoppelte, obwohl diese Ausfuhren Antidumpingzöllen unterlagen, und dass sie gedumpt waren, wie in dieser Untersuchung festgestellt wurde (was sich mit den Ergebnissen der Auslaufüberprüfung von 2017 deckt). Die chinesischen HTYP-Hersteller weiteten also ihre Produktionskapazität erheblich aus und passten ihr Ausfuhrverhalten an, um Effizienzgewinne zu erzielen, die diese Ausweitung rechtfertigten. Diese Veränderungen hatten strukturelle Auswirkungen auf den Normalwert und den Ausfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller und damit auf ihre Dumpingspanne aus, und zwar in einer Weise, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung als dauerhaft angesehen werden.
5.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(360)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum Anhalten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HTYP mit Ursprung in China nach einer Auslaufüberprüfung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.
(361)
Des Weiteren sollte als Ergebnis der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und entsprechend Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Schadensspanne, auf der die geltenden Maßnahmen beruhen, oder in Höhe der in dieser Interimsüberprüfung festgestellten Dumpingspannen, je nachdem welcher Wert niedriger ist.
(362)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(363)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(364)
Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(365)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(366)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(367)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(92). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(368)
Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller solle nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in die Union ausführte und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
(369)
Die Einfuhren von Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd. sind Gegenstand einer gesonderten Untersuchung und es können Zölle in einer gesonderten Verordnung eingeführt werden.
(370)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen und die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HTYP aus China zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach der Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.
(371)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(93) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(372)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(4)

ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6.

(5)

ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 31.

(6)

WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005.

(7)

ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 107.

(8)

ABl. C 205 vom 31.5.2021, S. 4.

(9)

ABl. C 87 vom 23.2.2022, S. 2, und ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 142.

(10)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(11)

Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(12)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(13)

Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn), abgerufen am 15. November 2022.

(14)

Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(15)

Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73–74.

(16)

Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(17)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(18)

Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(19)

Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

(20)

Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(21)

Siehe unter: https://aiqicha.baidu.com/company_detail_70517450166132 (abgerufen am 18. November 2022).

(22)

Siehe unter: http://www.szse.cn/disclosure/listed/bulletinDetail/index.html?786334a3-123e-4960-bb6a-19fa0d397bd9, S. 99 (abgerufen am 18. November 2022).

(23)

Siehe zum Beispiel Artikel 33 der Satzung der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(24)

Siehe unter: cfa.com.cn (abgerufen am 21. November 2022).

(25)

Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(26)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(27)

Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. — Xi’s Gamble, The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; Foreign Affairs, Band 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(28)

Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(29)

Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 15. November 2022).

(30)

Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 15. November 2022).

(31)

Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 15. November 2022).

(32)

Siehe unter: http://www.szse.cn/disclosure/listed/bulletinDetail/index.html?786334a3-123e-4960-bb6a-19fa0d397bd9, S. 43 (abgerufen am 18. November 2022).

(33)

Siehe unter: https://www.guxiandao.com/index.php?g=news&m=index&a=view&id=161 (abgerufen am 18. November 2022).

(34)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(35)

Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und 83.

(36)

Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_a01b7532a39a41e891d2540da6981d72.html (abgerufen am 17. November 2022).

(37)

Optimierung der regionalen Struktur, Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Förderung des digitalen Wandels, Beseitigung rückständiger Produktionskapazitäten sowie Fusionen und Umstrukturierungen im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, Aufbau führender Unternehmen, Förderung der Integration und Entwicklung großer und kleiner Unternehmen sowie Stärkung und Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit.

(38)

Ebd., Artikel II.

(39)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20210906/1175114.shtml (abgerufen am 17. November 2022).

(40)

Siehe Kapitel V des Plans.

(41)

Abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen///202112/t20211207_2666343.htm (abgerufen am 18. November 2022).

(42)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 18. November 2022).

(43)

Siehe Abschnitt III.2.1 des Plans.

(44)

Siehe den Plan, abrufbar unter:

https://www.zj.gov.cn/art/2021/6/24/art_1229540815_4671249.html (abgerufen am 22. November 2022).

(45)

Siehe Abschnitt IV.7 des Plans.

(46)

Abrufbar unter: https://www.cq.gov.cn/zwgk/zfxxgkml/szfwj/qtgw/202108/t20210803_9538603.html (abgerufen am 22. November 2022).

(47)

Siehe Abschnitt III.1.4 des Plans.

(48)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(49)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(50)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(51)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(52)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(53)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(54)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(55)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(56)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(57)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(58)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(59)

Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC” ) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 15. November 2022). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen …. Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”

(60)

Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(61)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 18. November 2022).

(62)

Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20210906/1175114-3.shtml (abgerufen am 22. November 2022).

(63)

Siehe Abschnitt 8.7 des Plans.

(64)

Siehe unter: http://zj.sina.cn/shaoxing/2022-03-03/detail-imcwipih6326336.d.html (abgerufen am 18. November 2022).

(65)

Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem” von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(66)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133–135.

(67)

Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter:

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 15. November 2022).

(68)

Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 22. November 2022).

(69)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(70)

Siehe https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 160.

(71)

Siehe https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 117.

(72)

Die Kommission unterrichtete die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller über ihre Absicht, die von diesen Herstellern übermittelten Daten für die Zwecke der Auslaufüberprüfung zu verwenden. Es wurden keine Einwände erhoben.

(73)

Wood Mackenzie — siehe https://www.woodmac.com/.

(74)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 31).

(75)

Etwa 14 %, wenn nur Ausfuhren berücksichtigt werden, die von den Maßnahmen betroffen sind.

(76)

Halbjahresberichte der Länder für 2022 auf der WTO-Website https://www.wto.org/english/tratop_e/adp_e/adp_e.htm.

(77)

Für weitere Informationen siehe: Fujian Billion diversifies into industrial yarn production (innovationintextiles.com) und http://en.three-v.com.cn/about.html.

(78)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/977 der Kommission vom 22. Juni 2022 zur Annahme zweier Anträge auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 55).

(79)

Die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 enthält Daten über Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen oder -untersuchungen sind, auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes; die Daten stammen zum einen von den vom Verfahren betroffenen Ländern und ausführenden Herstellern, zum anderen von Drittländern und sonstigen ausführenden Herstellern.

(80)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59) (im Folgenden „Fall der Windkrafttürme aus Stahl” ).

(81)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(82)

World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(83)

Jahresbericht 2021, S. 133.

(84)

Jahresbericht 2021, S. 61, abrufbar unter:https://www.kordsa.com/en/images/pdf/Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf.

(85)

Siehe Kordsa_Annual_Report_EN_2021.pdf, S. 158, Anmerkung 3 — Segment reporting, a) External revenue sowie das Verzeichnis auf S. 205 des Jahresabschlusses.

(86)

Die Arbeitskosten sind abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo.

(87)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-December-2021-45789

(88)

https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-2021-37459

(89)

http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(90)

Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the Russian Federation for the purposes of trade defence investigations, vom 22. Oktober 2020, SWD(2020) 242 final.

(91)

Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(92)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brüssel, Belgique/België.

(93)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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