Artikel 2 VO (EU) 2023/943

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2023 ausschließlich von dem Unternehmen SAVANNA Ingredients GmbH(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der SAVANNA Ingredients GmbH.

Fußnote(n):

(1)

Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland.

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