Artikel 1 VO (EU) 2023/943

(1) Cellobiose darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Cellobiose wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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