Artikel 2 VO (EU) 2023/944

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

2.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

Verweis auf die zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.

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