Artikel 1 VO (EU) 2023/944
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- die Buchstaben d bis i werden gestrichen;
- b)
-
folgender Buchstabe j wird angefügt:
- j)
- das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(*) dar.
- 3.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- die Buchstaben d bis i werden gestrichen;
- b)
-
folgender Buchstabe k wird angefügt;
- k)
- das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 dar.
- 4.
-
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 3000000 EUR oder mehr beträgt.
- 5.
- In Artikel 13 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
- 6.
-
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- spätestens zum Beginn des nächsten Handelstages des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.
- 7.
-
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres.
- b)
-
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Verlangen die ESMA oder die zuständigen Behörden Informationen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, übermitteln Handelsplätze, APA und CTP diese Informationen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
(7) Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.
- 8.
- Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 10.
- Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR.) (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
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