Präambel VO (EU) 2023/944
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission(2), der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft „nichtpreisbildend” ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.
- (2)
- Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte, der Aktienhandelspflicht und der Befreiung von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte relevant ist, wurde von den beaufsichtigten Unternehmen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Eigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(3), die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 werden alle Geschäfte aufgeführt, die von den Meldepflichten auszunehmen sind; die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 aufgeführten gesonderten Geschäfte sollten daher gestrichen werden.
- (3)
- Die Angleichung des Begriffs der nichtpreisbildenden Geschäfte an denselben Begriff in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 macht die Begriffsbestimmung für „Give-up-Geschäfte” oder „Give-in-Geschäfte” überflüssig, da letztere Begriffsbestimmung nur in Vorschriften zu diesem Begriff verwendet wurde. Darüber hinaus wird die Bestimmung des Begriffs „Wertpapierfinanzierungsgeschäft” in dieser Delegierten Verordnung nicht verwendet. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher gestrichen werden.
- (4)
- Obwohl die Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten aufgrund der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestiegen ist, ist das Niveau der Vorhandelstransparenz in Echtzeit für börsengehandelte Fonds (ETF) nach wie vor gering. Dies ist eine Folge eines sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch des gehandelten Volumens erheblichen Prozentsatzes der ETF-Transaktionen, für die derzeit eine Ausnahme gilt, insbesondere die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen. Daher wurde das Ziel dieser Verordnung, die Transparenz auf dem ETF-Markt zu erhöhen, nicht vollständig erreicht. Um die Vorhandelstransparenz in Echtzeit bei ETF zu erhöhen, ist es daher erforderlich, den für ETF geltenden Schwellenwert für Ausnahmen von Vorhandelstransparenzpflichten für Aufträge mit großem Volumen anzuheben. Durch die Anhebung des Schwellenwerts wird sichergestellt, dass mehr Geschäfte in börsengehandelten Fonds den Vorhandelstransparenzanforderungen in Echtzeit unterliegen, während gleichzeitig ein ausreichender Schutz vor Preisauswirkungen bei Großaufträgen gewährleistet wird.
- (5)
- Ebenso ist das Nachhandelstransparenzniveau für börsengehandelte Fonds weiterhin niedrig, wobei der Anteil der späteren Veröffentlichung von Geschäften in börsengehandelten Fonds nach wie vor deutlich höher ist als bei Aktien und anderen Eigenkapitalinstrumenten. Um sicherzustellen, dass mehr Geschäfte in börsengehandelten Fonds der Nachhandelstransparenzanforderung in Echtzeit unterliegen, muss die Mindestgröße von Geschäften in börsengehandelten Fonds, die Anspruch auf einen 60-minütigen Aufschub haben, erhöht werden. Diese Anhebung des Schwellenwerts bietet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer Erhöhung der Transparenz in Echtzeit und der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor möglichen negativen Folgen bei der Anzeige von Aufträgen mit großem Volumen.
- (6)
- Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.
- (7)
- Aufgrund technologischer Entwicklungen und Marktentwicklungen, wie z. B. der verstärkten Nutzung von Systemen mit geringerer Latenzzeit, können Marktteilnehmer zu einem früheren Zeitpunkt Informationen über Geschäfte bereitstellen. Daher ist der eingeräumte Aufschub für weniger als zwei Stunden vor Ende des Handelstages ausgeführte Geschäfte, für die Nachhandelsinformationen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Handelstages veröffentlicht werden müssen, unnötig lang. Um die rechtzeitige Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen zu gewährleisten, muss dieser Zeitraum auf spätestens 9 Uhr Ortszeit des folgenden Handelstages verkürzt werden.
- (8)
- Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Wertpapierfirmen legen die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhandelstransparenzinformationen gegenüber der Öffentlichkeit und in Bezug auf die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Transparenzberechnungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht einheitlich aus. Infolgedessen sind diese Informationen unvollständig, ungenau oder inkohärent. Dies untergräbt die Verwendbarkeit solcher Informationen sowie die Qualität und Genauigkeit der Transparenzberechnungen auf der Grundlage der übermittelten Daten. Um die einheitliche Anwendung der Nachhandelstransparenzanforderungen in der gesamten Union zu fördern, ist es daher erforderlich, den Inhalt der Datenanfragen und insbesondere die Einzelheiten, die von Handelsplätzen, APA und Anbietern konsolidierter Datenticker bei der Meldung von Referenzdaten und quantitativen Daten an die ESMA und die zuständigen Behörden offenzulegen sind, genauer festzulegen.
- (9)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Damit Handelsplätze, APA und Wertpapierfirmen die erforderlichen Änderungen an ihren Systemen vornehmen können, sollten bestimmte mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Geschäfte zu gewährleisten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt, aber nach diesem Datum veröffentlicht oder geändert werden, sollten Artikel 2, 6 und 13 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin für diese Geschäfte gelten.
- (11)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
- (12)
- Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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