ANHANG II VO (EU) 2023/944

In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erhält Tabelle 5 folgende Fassung:

Tabelle 5

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft
15000000 60 Minuten
50000000 Ende des Handelstages

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