Artikel 16 VO (EU) 2023/955
Bewertung durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach der Vorlage des Plans. Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
(2) Die Kommission bewertet, ob die gemäß Artikel 11 beantragten Übertragungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt:
- a)
-
Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
- i)
- ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere für von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ermittelt hat;
- ii)
- ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen und ob der Plan zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beiträgt;
- iii)
- ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden sozialen Auswirkungen und Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 sowie der Etappenziele der Strategie der Union für nachhaltige und intelligente Mobilität bis 2030 beitragen.
- b)
-
Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
- i)
- ob der Plan voraussichtlich eine anhaltende Wirkung im Mitgliedstaat auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, und insbesondere auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte;
- ii)
- ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;
- iii)
- ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Energieeffizienz (Neufassung), der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen und
- iv)
- ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Einheitlichkeit mit den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Instrumenten der Union fördern.
- c)
-
Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
- i)
- ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten, für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht, unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten;
- ii)
- ob zu erwarten ist, dass die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen — einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll — Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung verhindern, aufdecken und beheben;
- iii)
- ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Anwendungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.
- d)
- Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
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