Artikel 17 VO (EU) 2023/955
Beschluss der Kommission
(1) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Bewertung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Vorlage des Plans eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts über diesen Plan.
(2) Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
- a)
- die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben;
- b)
- die maximale Mittelzuweisung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zugewiesen und in Tranchen gemäß Artikel 20 ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für den Plan zufriedenstellend erreicht hat;
- c)
- den nationalen Beitrag;
- d)
- die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlich sind;
- e)
- die relevanten Indikatoren für die Erreichung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben und
- f)
- die Regelungen für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.
(3) Die maximale Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden.
Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 14 Absatz 1.
- b)
- Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags niedriger als die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat, so entspricht die diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags.
- c)
- Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, wurden jedoch in der Bewertung Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, so kann die Kommission vor der ersten Auszahlung verlangen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen in den Plan aufgenommen und vom Mitgliedstaat umgesetzt werden.
- d)
- Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.
(4) Bewertet die Kommission einen Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.
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