Artikel 2 VO (EU) 2023/955
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Energiearmut” Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 2.
- „Mobilitätsarmut” den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts;
- 3.
- „geschätzte Gesamtkosten des Plans” die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im Plan vorgesehen sind;
- 4.
- „Mittelzuweisung” eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde;
- 5.
- „Etappenziel” ein qualitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
- 6.
- „Zielvorgabe” ein quantitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
- 7.
- „Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 8.
- „Haushalt” einen privaten Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- 9.
- „Kleinstunternehmen” ein Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(4);
- 10.
- „benachteiligte Haushalte” von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;
- 11.
- „benachteiligte Kleinstunternehmen” Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden oder aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel fehlen;
- 12.
- „benachteiligte Verkehrsnutzer” von Mobilitätsarmut betroffene Einzelpersonen oder Haushalte, jedoch auch Einzelpersonen und Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen;
- 13.
- „Gebäuderenovierung” jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle — das heißt von Wänden, Dach und Boden — und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen, auch durch einen Beitrag zu den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen;
- 14.
- „gebäudetechnische Systeme” die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder eine Kombination dieser technischen Ausrüstungen, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
- 15.
- „aktiver Kunde” einen aktiven Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 16.
- „Bürgerenergiegemeinschaft” eine Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 17.
- „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft” eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 18.
- „Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie” ein Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 19.
- „emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug” ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
- (5)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
- (6)
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
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