Artikel 23 VO (EU) 2023/955

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf einer einzigen Website, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und im Fall befristeter direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte nicht veröffentlicht.

(2) Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds werden über die Herkunft dieser Mittel informiert, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Diese Informationen enthalten das Emblem der Union und einen entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union — Klima-Sozialfonds” auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme, die für die Empfänger bestimmt sind. Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds — ausgenommen Unterstützung für natürliche Personen oder Fälle, in denen das Risiko besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden — stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angebracht und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

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