Artikel 24 VO (EU) 2023/955
Überwachung der Durchführung
(1) Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission alle zwei Jahre zusammen mit ihren Fortschrittsberichten zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit deren Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten nehmen die Indikatoren gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in ihren Fortschrittsbericht zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen auf.
(2) Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(3) Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds zu erfüllen haben.
(4) Die Kommission verwendet die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.