Artikel 25 VO (EU) 2023/955
Transparenz
(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.
(3) Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.
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