Artikel 26 VO (EU) 2023/955

Klima-Sozialdialog

(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:

a)
die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne;
b)
die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission;
c)
den Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen festgelegt sind;
d)
Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und von ihnen getroffener Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von ihnen vorgelegten Plänen festgelegt sind, in zufriedenstellender Weise erreicht werden.

(2) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Klima-Sozialdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

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