Artikel 27 VO (EU) 2023/955

Evaluierung und Überprüfung des Fonds

(1) Zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor, in dem den Ergebnissen der ersten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 vorgelegten Berichten Rechnung getragen wird, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung.

(2) In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet,

a)
inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde;
b)
für jedes einzelne Land -wie effizient die Maßnahmen und Investitionen und die Verwendung der direkten Einkommensbeihilfen im Hinblick auf das Erreichen der in den Plänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben sind;
c)
auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f — wie die Begriffsbestimmungen für Energiearmut und Mobilitätsarmut in den Mitgliedstaaten angewandt werden und ob Änderungen dieser Begriffsbestimmungen erforderlich sind;
d)
inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen — alle Maßnahmen und Investitionen nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung weiterhin relevant sind sowie inwieweit die zweckgebundenen Einnahmen hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin relevant sind, und welche anderen maßgeblichen Überlegungen bestehen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen.

(4) Ohne dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorzugreifen, legt die Kommission für den Fall, dass für Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt wird, gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vor, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 die Wirksamkeit und Kontinuität der Durchführung des Fonds sicherzustellen, der vorübergehend und ausnahmsweise durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems finanziert wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

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