Artikel 6 VO (EU) 2023/955

Inhalt des Klima-Sozialplans

(1) Der Plan enthält die folgenden Elemente:

a)
konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß den Artikeln 4 und 8, um die unter Buchstabe d aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie diese Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen würden;
b)
gegebenenfalls konkrete, aufeinander abgestimmte und verstärkte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe d;
c)
Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen;
d)
eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen; diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind;
e)
eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Kleinstunternehmen und der benachteiligten Verkehrsnutzer;
f)
eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind;
g)
sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und eine qualitative Erläuterung, wie diese vorgesehenen Maßnahmen die Energiearmut, die Mobilitätsarmut und die finanzielle Schwäche der Haushalte gegenüber dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
h)
die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen umfassenden Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;
i)
gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge;
j)
die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen;
k)
den angestrebten nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten des Plans, berechnet gemäß Artikel 15;
l)
außer für die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen würde;
m)
die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, der relevanten gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV und, falls keiner dieser Indikatoren für eine bestimmte Maßnahme oder Investition relevant ist, zusätzliche vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Einzelindikatoren;
n)
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Durchführung des Plans eine Zusammenfassung des in Artikel 5 genannten Prozesses der öffentlichen Konsultation;
o)
eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
p)
sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde;
q)
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie die Maßnahmen und Investitionen geschlechtsspezifischer Ungleichheit begegnen sollen.

(2) Der Plan kann Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind.

(3) Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang:

a)
des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte;
b)
seiner kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060;
c)
seines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241;
d)
seines Gebäuderenovierungsplans im Rahmen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung);
e)
seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und
f)
seiner territorialen Pläne für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1056.

(4) Während der Ausarbeitung des Plans organisiert die Kommission einen Austausch bewährter Verfahren, einschließlich zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, die in die Pläne aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA-Fazilität), das 2009 durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschaffenen Instruments für technische Unterstützung beantragen.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l des vorliegenden Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bereit.

(6) Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu unterstützen, legt die Kommission einen gemeinsamen Schätzwert für den zu berücksichtigenden CO2-Preis fest, der sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, dem Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergibt.

(7) Jeder Mitgliedstaat verwendet das Muster in Anhang V für den Plan.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

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