Artikel 5 VO (EU) 2023/955
Öffentliche Konsultation
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.
(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:
- a)
- der Konsultation gemäß Absatz 1 und
- b)
- der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.
(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.
(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.
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