Artikel 5 VO (EU) 2023/955

Öffentliche Konsultation

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.

(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:

a)
der Konsultation gemäß Absatz 1 und
b)
der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.

(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.

(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.

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