Artikel 4 VO (EU) 2023/955

Klima-Sozialpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission seinen Plan vor. Der Plan besteht aus einem in sich stimmigen Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.

(3) Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.

(4) Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur

a)
Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie;
b)
verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.

(5) Hat ein Mitgliedstaat bereits ein nationales Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr oder eine CO2-Steuer eingeführt, so können die bereits bestehenden nationalen Maßnahmen zur Minderung der sozialen Auswirkungen und Herausforderungen in den Plan aufgenommen werden, sofern sie dieser Verordnung entsprechen.

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