ANHANG III VO (EU) 2023/955
Kernforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten
- (1)
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Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.
Dies beinhaltet:
- a)
- die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Plans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Zuständigkeiten und Funktionen;
- b)
- die Benennung der Behörde oder Behörden, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist bzw. sind;
- c)
- Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde oder diese Behörden die Bestätigung erhält bzw. erhalten, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;
- d)
- eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.
- (2)
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Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.
Dies beinhaltet:
- a)
- geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;
- b)
- eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.
- (3)
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Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.
Dies beinhaltet:
- a)
- ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad;
- b)
- wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.
- (4)
-
Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dies beinhaltet:
- a)
- geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;
- b)
- geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption, Interessenkonflikte — und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).
- (5)
-
Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.
Dies beinhaltet:
- a)
- die Benennung der Stelle oder Stellen, die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt bzw. durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;
- b)
- die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle oder Stellen für die Zwecke des Fonds;
- c)
- die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Stelle oder Stellen sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführt bzw. durchführen.
- (6)
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Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.
Dies beinhaltet:
- a)
- die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;
- b)
- den Zugang der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA zu den Daten der Endempfänger.
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